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Informationen zum Dokument  BGer H 400/2000  Materielle Begründung
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BGer H 400/2000 vom 23.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 400/00
 
Urteil vom 23. Dezember 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
H.________, 1944, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 27. September 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1944 geborene H.________ rechnete ab 1972 als Selbstständigerwerbender mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ab. Im Juni 1994 nahm er zusätzlich zur selbstständigen eine unselbstständige Arbeit auf. Mit zwei Nachtragsverfügungen vom 24. September 1998 setzte die Kasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf der selbstständigen Erwerbstätigkeit von H.________ für die Jahre 1996 und 1997 auf Grund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 87'800.- fest.
 
B.
 
Hiegegen erhob H.________ Beschwerde mit dem im zweiten Schriftenwechsel präzisierten Antrag, die Beiträge seien auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von höchstens Fr. 35'000.- festzusetzen. Nach Einholen der Steuerakten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2000 die Beschwerde teilweise gut, indem es das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 84'000.- im Jahr festsetzte.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht, allenfalls an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Beiträge an die Sozialversicherung zu leisten (vgl. Art. 8 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
 
2.1 Die Ausgleichskasse hat die streitigen Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 im ordentlichen Verfahren der Vergangenheitsbemessung nach Art. 22 AHVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) festgesetzt, mithin anhand der Einkommen, welche der Beschwerdeführer - als Selbstständigerwerbender - in den Jahren 1993 und 1994 erzielte. Die Anwendbarkeit des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (Gegenwartsbemessung) nach Art. 25 Abs. 1 AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) verneinte sie, da die im Jahr 1994 neben der selbstständigen aufgenommene entlöhnte Erwerbstätigkeit hiefür keinen genügenden Grund darstelle. Dem ist aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände mit der Vorinstanz beizupflichten, zumal Art. 25 Abs. 1 AHVV als Ausnahmebestimmung nicht extensiv ausgelegt werden darf (BGE 113 V 178 Erw. 2a, 98 V 247, 96 V 64 Erw. 1; ZAK 1981 S. 256 Erw. 3c; Urteil C. vom 11. Juni 2002 [H 66/01] Erw. 2b in fine). Der behaupteten Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1998 wird gegebenenfalls bei der Beitragsfestsetzung ab diesem Jahr Rechnung zu tragen sein.
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Ermittlung des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens durch die Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) und die Bindung der Ausgleichskasse an deren Angaben (Art. 23 Abs. 4 AHVV; ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen zur Verbindlichkeit der Steuermeldung im Falle einer Ermessenstaxation) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Voraussetzungen, unter denen der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuereinschätzungen abweichen darf (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 f. Erw. 2b mit Hinweis).
 
Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3 und 4; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c). Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 f. Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c; Rz 1225 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, in der hier massgebenden, in den Jahren 1996 und 1997 gültig gewesenen Fassung).
 
3.
 
3.1 Vorliegend hat die Steuerbehörde der Ausgleichskasse ein Einkommen gemeldet, welches auch solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1994 enthielt. Richtigerweise erachtete die Ausgleichskasse daher - im Verwaltungsverfahren sinngemäss, vorinstanzlich dann ausdrücklich - die Steuermeldung als unverbindlich und setzte das beitragspflichtige Einkommen selber fest. Ausgangspunkt bildete das Durchschnittseinkommen der Jahre 1993 und 1994 (Fr. 65'000.-) gemäss rechtskräftiger Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1995/96. Durch Hinzurechnung der steuerrechtlichen Sozial- und Versicherungsprämienabzüge (jährlich Fr. 20'700.-) resultierten Fr. 85'700.- pro Jahr. Vom Jahresbetreffnis 1994 zog die Kasse den Nettolohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 6'764.-) gemäss Arbeitgeberbescheinigung und individuellen Kontoauszügen ab. Zu den sich bis dahin ergebenden Beträgen von Fr. 85'700.- (1993) und 78'936.- (1994) addierte sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, deren Höhe sie im Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'767.- (1993) und Fr. 1'701.- (1994) berichtigte. Dies führte zum durchschnittlichen Jahreseinkommen 1993/94 von je Fr. 84'000.-, welches gemäss Verwaltung und Vorinstanz der Beitragsbemessung für die Jahre 1996 und 1997 zugrunde zu legen ist.
 
3.2 Das kantonale Gericht stellt zu Recht fest, dass der Irrtum hinsichtlich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge in zulässiger Weise korrigiert wurde und die im Übrigen in allen Teilen praxisgemässem Vorgehen entsprechende Berechnungsweise der Ausgleichskasse nicht zu beanstande ist (vgl. BGE 98 V 21 f. Erw. 4 und 5; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 26. Juni 2000 [H 339/99]; ferner ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c; Paul Cadotsch, Die Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die AHV-Beitragsfestsetzung, in: ASA 62 S. 377). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
 
Neu und unzulässig (vgl. Erw. 1) sind die Behauptung, die Ausgleichskasse habe fälschlicherweise auch Eigenmietwerte zum Einkommen gerechnet, sowie die im vorliegenden Verfahren erstmals aufgelegten Beweismittel. Die weiter geäusserten Einwendungen gegen die Höhe des der direkten Bundessteuer zugrunde gelegten Einkommens hätte der Beschwerdeführer im Steuerjustizverfahren anbringen müssen (BGE 110 V 371 und AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Dort liess er es bei der - abgewiesenen - Einsprache bewenden, wodurch die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Diese weist keine klar ausgewiesenen Irrtümer auf, welche ohne weiteres richtig gestellt werden könnten. Auch werden, abgesehen von der bereits behandelten Aufnahme der entlöhnten Tätigkeit im Juni 1994, keine sachlichen Umstände dargetan, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Gründe für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation bestehen somit nicht (BGE 110 V 371; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
Sodann hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, der behaupteten Zusicherung der Steuerbehörde, wonach die Steuerfestsetzung für das Beitragsverfahren nicht verbindlich sei, keine massgebende Bedeutung beigemessen. Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter wurde das Akteneinsichtsrecht ausdrücklich und umfassend gewährt sowie der Beizug der Steuerakten mitgeteilt. Ihm wurde im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Die Vorinstanz hat sich zudem im angefochtenen Entscheid mit seinen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 und Art. 134 OG e contrario).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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