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Informationen zum Dokument  BGer U 6/2002  Materielle Begründung
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BGer U 6/2002 vom 18.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 6/02
 
Urteil vom 18. Dezember 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, 4003 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht Basel-Stadt
 
(Entscheid vom 21. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1969 geborene K.________ arbeitete seit dem 24. August 1988 als Bauarbeiter bei der Firma X.________ Edelverputze, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Mit Unfallmeldung vom 7. Januar 2000 (richtig: 7. Februar 2000) teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, der Versicherte habe sich am 4. Februar 2000 beim Heben eines Betonblocks am Rücken verletzt. Das erstbehandelnde Spital A.________, Interdisziplinäre Notfallstation, Departement Chirurgie, wo der Versicherte vom 4. bis zum 6. Februar 2000 hospitalisiert war, stellte die Diagnose einer akuten Lumbalgie nach Verhebetrauma mit unklarer, diffuser Hypästhesie im Bereich des ganzen rechten Beines und wahrscheinlich schmerzbedingter Fussheberschwäche rechts (Bericht vom 8. Februar 2000).
 
Die SUVA klärte ihre Leistungspflicht ab und holte dazu eine Ergänzung der Unfallmeldung vom 16. Februar 2000, einen Bericht des Spitals B.________ vom 9. März 2000 über die Hospitalisation des Versicherten vom 8. Februar bis zum 1. März 2000 sowie Aussagen über den Hergang des Ereignisses beim Versicherten und bei drei weiteren Auskunftspersonen ein. Darauf lehnte die SUVA den Anspruch auf Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 16. Juni 2000 ab, da weder ein Unfall nachgewiesen sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. September 2000 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt (neu Sozialversicherungsgericht) mit Entscheid vom 21. November 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und eventualiter die Einholung ergänzender neurologischer und psychiatrischer Gutachten beantragen; subeventualiter lässt er den Antrag stellen, die SUVA sei zu verpflichten, ergänzende Ermittlungen über den Unfallverlauf zu tätigen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69).
 
2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der unter altem Recht zum Unfallbegriff ergangenen Rechtsprechung, welche auch für den Unfallbegriff gemäss der erwähnten Legaldefinition nach neuem Recht gilt, von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete "Aussage der ersten Stunde" liegt indessen dann nicht vor, wenn die erste schriftliche Fixierung des Unfallablaufes erst längere Zeit nach dem Ereignis erfolgt. Diesfalls ist vielmehr zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Eine nach Monaten erstmals zu Protokoll oder zuhanden der ärztlichen Krankengeschichte erklärte Unfallschilderung darf deshalb nicht von vornherein als glaubwürdiger qualifiziert werden als spätere Darstellungen. Ferner kann dieser Beweiswürdigungsgrundsatz erst zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Bühler, a.a.O., S. 267 f.).
 
2.3 Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Bühler, a.a.O., S. 266 Fn 375, S. 268; Maurer, a.a.O., S. 175 f.).
 
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsvorstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b). Schriftliche Auskünfte sind grundsätzlich zulässig und beweistauglich, selbst wenn keine Ermahnung zur Wahrheit erfolgt ist. Die Auskunftspersonen sind indessen nötigenfalls durch das Gericht der förmlichen Zeugenbefragung zu unterstellen, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen Auskünfte von der betroffenen Person bestritten wird (BGE 117 V 284 Erw. 4b; vgl. auch BGE 119 V 212 Erw. 3d). Eine Zeugenbefragung ist aber, sofern nicht andere Gründe gegen die Zuverlässigkeit der schriftlichen Auskünfte sprechen, nur dann erforderlich, wenn die Bestreitung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (Urteil M. vom 30. August 2000, C 129/00). Sind Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen, tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f. Erw. 2b; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2000 um einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV gehandelt hat.
 
3.1 Der Versicherte macht diesbezüglich geltend, dass er an jenem Tag auf der Baustelle "Schulhaus O.________l" auf dem Dach eingesetzt worden sei, wo er in unmittelbarer Nähe des Dachrandes Betonklötze mit einem Gewicht von ca. 30 bis 40 kg vom Boden in eine Karrette und von dieser in den Trichter einer Abbruchröhre habe heben müssen. Dabei sei er beim Anheben eines Betonblocks in den Trichter ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Er habe starke Schmerzen verspürt, die es ihm verunmöglicht hätten, sich wieder zu erheben. Er habe mit dem Kran zu Boden transportiert und mit der Ambulanz in die chirurgische Notfallstation überstellt werden müssen.
 
3.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes:
 
3.2.1 Laut Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2000 hat sich der Versicherte beim Heben eines Betonblocks von ca. 25 kg am Rücken verletzt, wobei diese Schilderung gemäss nachträglich mit Bleistift angebrachter Bemerkung auf Angaben des Bauführers beruht.
 
3.2.2 In der mit Kugelschreiber ausgefüllten Ergänzung der Unfallmeldung vom 16. Februar 2000 erwähnte der Versicherte bei der Schilderung des Vorfalles (Ziffer 1) "Sturz bei der Arbeit", und bei der Frage, ob etwas Besonderes passiert sei (Ziffer 4), unterstrich er die Worte "Ausgleiten, Sturz".
 
3.2.3 Im Bericht des Spitals A.________ vom 8. Februar 2000 wird bei der Anamnese festgehalten, dass der Patient seit ca. 3 Jahren an rezidivierenden Lumbalgien leidet. Am 4. Februar 2000 habe er ein ca. 40 kg schweres Gewicht gehoben; dabei seien akute tief lumbale Rückenschmerzen aufgetreten. Der Schmerz habe in beide Beine ausgestrahlt, rechts stärker als links.
 
3.2.4 Im Bericht des Spitals B.________ vom 9. März 2000 wird bei der Anamnese das "Heben eines Betonblocks und Fall auf die rechte Seite" ausgeführt. Es wird auf wiederholte Dolmetscher-unterstützte Gespräche hingewiesen.
 
3.2.5 Im Bericht der SUVA über die Befragung des Versicherten vom 2. Juni 2000 wird zunächst die schwierige Verständigung festgehalten. Zum Sachverhalt führte der Versicherte aus, dass er beim Heben eines ca. 30 bis 40 kg schweren Betonklotzes aus gebeugter Haltung nach vorne weggerutscht und rückwärts zu Boden gestürzt sei. Beim Aufprall mit Gesäss/Kreuz habe er sogleich Schmerzen in der unteren Rückenpartie verspürt. Es sei nicht so gewesen, dass er den Klotz nur angehoben und dann einen Schmerz verspürt hätte. Als Zeuge des Vorfalls nannte er M.________.
 
3.2.6 Der von der SUVA befragte M.________ führte am 7. Juni 2000 aus, dass er den Vorfall und das Ausrutschen des Versicherten nicht unmittelbar gesehen habe. Der Versicherte sei plötzlich neben einem Betonklotz mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und habe über Schmerzen geklagt. Der Versicherte habe gesagt, er sei ausgerutscht.
 
3.2.7 Der von der SUVA am 7. Juni 2000 befragte Bauführer L.________ hatte den Vorfall nicht gesehen. Er hatte vom Maschinisten erfahren, dass der Versicherte beim Anheben eines Klotzes einen Schmerz verspürt habe. Der Versicherte habe den Klotz fallen gelassen und sei zu Boden gesackt.
 
3.2.8 Der Maschinist Y.________ gab gegenüber der SUVA am 8. Juni 2000 folgendes zu Protokoll: "An den Vorfall vom 4. Februar 2000, Baustelle H.________, kann ich mich erinnern. Herr K.________ ergriff einen Betonklotz von 20 bis 30 kg mit beiden Händen aus der Karrette und wollte diesen in den Trichter werfen. Beim Anheben des Steines schoss es dem Arbeitskollegen eine in den Rücken. Er liess den Stein auf den Boden fallen und sackte zu Boden. Er fiel gegen die Trichteröffnung. Das Ganze hatte sich auf dem Dach des Schulhauses abgespielt. Beim Anheben des Steins war Herr K.________ nicht ausgerutscht. Nach dem Schmerzauftritt sackte er zu Boden gegen die Trichteröffnung. Nach dem Vorfall sagte Herr K.________, dass ihm dies schon öfters passiert sei. Als der Schmerz nicht nachliess, rief ich den Krankenwagen. Der Schmerz war klar beim Anheben des Klotzes aufgetreten." Das Protokoll wurde von einem SUVA-Mitarbeiter aufgenommen und von Y.________ unterzeichnet.
 
3.3 Die Vorinstanz hat bei der Würdigung dieser Akten die Aussage des Maschinisten Y.________, wonach der Beschwerdeführer nicht ausgerutscht sei, als glaubwürdig und mit der medizinischen Diagnose im Einklang erachtet. Weil die Aussage des Zeugen Y.________ derjenigen des Beschwerdeführers widerspreche, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieser wirklich ausgerutscht sei. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden sich erübrigen, da davon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
 
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Maschinisten Y.________ widersprechen. Werden zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt, so ergibt sich, dass dieser von Anfang an ein Ausrutschen bzw. einen Sturz als Ursache des Vorfalls vom 4. Februar 2000 erwähnte. So hat der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Unfallmeldung vom 16. Februar 2000 ein Ausgleiten und einen Sturz angegeben und an dieser Schilderung in der Befragung vom 2. Juni 2000 festgehalten. Diese Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussage von M.________ vom 7. Juni 2000 bestätigt, dem der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall erklärt hatte, er sei ausgerutscht. Auch wenn M.________ das Ausrutschen nicht selbst gesehen hatte, bestätigt seine Aussage immerhin, dass der Versicherte das Ausrutschen im Sinne einer "Aussage der ersten Stunde" bereits unmittelbar nach dem Vorfall erwähnt hatte. Damit steht fest, dass der Versicherte von Anfang an eine klare und bestimmte Aussage über den Hergang des Ereignisses gemacht und an dieser Schilderung in der Folge widerspruchsfrei festgehalten hat. Diese Sachverhaltsdarstellung darf deshalb nicht ohne triftige Begründung als unglaubwürdig und nicht wahrscheinlich verworfen werden.
 
Der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers steht die Aussage des Maschinisten Y.________ gegenüber, wonach der Beschwerdeführer nicht ausgerutscht und der Schmerz beim Anheben des Blockes aufgetreten sei. Obwohl die Aussage der Auskunftsperson bestimmt und schlüssig erscheint und sich auch gut mit dem medizinischen Befund (akute Lumbalgie nach Verhebetrauma bzw. Verhebeereignis, vgl. Berichte des Spitals A.________ vom 8. Februar 2000 sowie des Spitals B.________ vom 9. März 2000) vereinbaren lässt, kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es ist zu beachten, dass die Befragung des Maschinisten Y.________ erst am 8. Juni 2000, also rund vier Monate nach dem Vorfall erfolgte, als das Erinnerungsvermögen - in Bezug auf Details und Einzelheiten - möglicherweise bereits an Konturen verloren hatte. Zudem fand die Befragung nicht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, der deshalb keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Schliesslich ist unklar, ob die Aussagen der Auskunftsperson wörtlich oder sinngemäss aufgenommen wurden (Maschinist Y.________ hat das handschriftliche Protokoll lediglich mitunterzeichnet). Der Beschwerdeführer, der die Richtigkeit der Aussagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hatte, rügt denn auch zu Recht, dass nicht abgeklärt worden sei, wie nahe Maschinist Y.________ beim Beschwerdeführer gestanden hatte, welche Aufgabe er hatte und wie genau er den Vorfall beobachtet hatte. Unter diesen Umständen kann auf die schriftliche Auskunft, bei der keine Ermahnung zur Wahrheit erfolgte, in dieser Form nicht abgestellt werden. Vielmehr ist hier, wo die Richtigkeit der schriftlichen Auskunft sachlich begründet bestritten wird und in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur - für sich betrachtet - an sich glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers steht, eine förmliche Zeugenbefragung der Auskunftsperson unerlässlich. Nur eine solche förmliche Befragung ist in diesem Fall beweistauglich. Auf eine Befragung des Zeugen Y.________ kann nicht verzichtet werden, da er offenbar als Einziger den Vorfall beobachtet hat und seine Aussage zum Hergang des Ereignisses nicht in antizipierter Beweiswürdigung als unerheblich betrachtet werden kann. Insofern erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und kann das Vorliegen eines Unfallereignisses nach der gegenwärtigen Aktenlage weder bejaht noch verneint werden.
 
Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Maschinisten Y.________ als Zeugen zum Hergang des Ereignisses vom 4. Februar 2000 befrage. Je nach Ergebnis dieser Befragung wird das Gericht allenfalls weitere sich aufdrängende Abklärungen zu treffen und danach unter umfassender Würdigung des gesamten Beweismaterials neu über die Sache zu befinden haben.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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