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Informationen zum Dokument  BGer B 93/2001  Materielle Begründung
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BGer B 93/2001 vom 12.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 93/01
 
Urteil vom 12. Dezember 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Personalvorsorgestiftung der Firma R.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann, Schweizerhofquai 2, 6004 Luzern
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 20. September 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene S.________ war seit 1. Dezember 1990 bei der Firma R.________ AG als Mitarbeiter des Wareneingangs angestellt und damit bei deren Personalvorsorgestiftung (nachfolgend Stiftung) vorsorgeversichert. Am 29. März 1991 erlitt er bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule sowie eine Kontusion der Wirbelsäule. Die Invalidenversicherung gewährte ihm mit Verfügung vom 12. November 1993 ab 1. März 1992 bis 31. März 1993 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 21. März 1993 ein Taggeld während der Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Verfügung vom 18. April 1996 richtete sie ihm ab 1. Juni 1995 wieder die volle Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % aus. Die Stiftung bezahlte dem Versicherten in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1999 monatliche Invalidenrenten von Fr. 938.75, total Fr. 27'223.75. Mit Verfügung von 13. Januar 2000 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. März 1996 eine 100 %ige Invalidenrente in Form einer Komplementärrente zu; ferner wurde festgehalten, dass die Rente für die Zeit der Ausrichtung der IV−Taggelder vom 12. April bis 2. Mai 1999 nicht geschuldet sei. Weiter wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zugesprochen, und es wurden Verrechnungen mit Forderungen der Ausgleichskasse Luzern (Fr. 17'256.--), der Stiftung (Fr. 27'223.--) und der Krankenkasse Visana (Fr. 56'320.--) vorgenommen. Auf die hiegegen erhobene Einsprache trat die SUVA insoweit nicht ein, als sie die Verrechnung mit der Forderung der Visana betraf; bezüglich der Verrechnung mit der Forderung der Stiftung hiess die SUVA die Einsprache gut, da sie mangels gesetzlicher, vertraglicher und reglementarischer Grundlage nicht rechtens gewesen sei (Entscheid vom 16. Januar 2001). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
 
B.
 
S.________ erhob am 15. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage und beantragte, die Stiftung sei ab 1. März 1996 zu BVG-Invalidenrentenleistungen von monatlich Fr. 938.75 zu verpflichten. Die Stiftung schloss auf Abweisung der Klage. Replikweise verlangte der Versicherte, die Stiftung habe die BVG-Renten mit 5 % Verzugszins zu verzinsen.
 
Mit Klage vom 21. Juni 2001 beantragte die Stiftung, S.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 27'223.75 samt 5 % Zins seit 4. April 2001 zu bezahlen. Der Versicherte schloss auf Abweisung der Klage.
 
Das kantonale Gericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Klage des Versicherten ab und hiess diejenige der Stiftung gut (Entscheid vom 20. September 2001).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Stiftung ab 1. März 1996 zu ungekürzten BVG-Invalidenrentenleistungen von monatlich mindestens Fr. 938.75 zu verpflichten; sie habe die BVG-Renten mit 5 % Verzugszins zu verzinsen; die Rückforderungsklage der Stiftung sei abzuweisen.
 
Das kantonale Gericht und die Stiftung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
1.2 Der Streit um Überentschädigung ist ein Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 126 V 470 Erw. 1b), weshalb die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
 
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publizierte Erw. 1b des Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Höhe der Invalidenrente (Art. 24 BVG), den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 IVG; BGE 123 V 270 Erw. 2), die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile bei Zusammentreffen mehrerer Versicherungsleistungen (Art. 34 Abs. 2 BVG), die Kürzung von BVG−Leistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; BGE 126 V 96 Erw. 3, 471 Erw. 4a, 125 V 163, 122 V 317 Erw. 2a, je mit Hinweisen) und den Begriff der anrechenbaren Einkünfte (Art. 24 Abs. 2 BVV 2; BGE 126 V 471 Erw. 4b und c, 123 V 193 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Überversicherungsberechnung erstmals auf den 1. März 1992 (als die später durch den IV−Taggeldbezug unterbrochene Invalidenversicherungsrente einsetzte) oder per 1. März 1996 (Beginn der nachträglich zugesprochenen UV-Invalidenrente) vorzunehmen ist.
 
Das kantonale Gericht hat sich gestützt auf SZS 1997 S. 465 ff. für den 1. März 1992 entschieden, laut welchem die Überversicherungsberechnung in jenem Zeitpunkt durchzuführen ist, da sich die Kürzungsfrage erstmals stellt. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das massgebliche Einkommen könne erstmals am 1. März 1996 berechnet werden, weil am 1. März 1992 noch keine UV−Invalidenrente, sondern erst UV-Taggelder geflossen seien, dringt nicht durch. Denn UV-Taggelder sind bei der Überversicherungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 durchaus zu berücksichtigen (BGE 123 V 193). Davon abgesehen kann die Frage offen bleiben, weil bei Heranziehen des 1. März 1992 oder des 1. März 1996 als mögliche Stichdaten für die erstmalige Überversicherungsberechnung für alle von der vorinstanzlichen Klage erfassten Leistungsjahre eine Überversicherung ausgewiesen ist, wie die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt und berechnet hat.
 
Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Verweis auf die reglementarische Rechtslage, wonach der Rentenanspruch nicht vor dem Erlöschen von Ersatzleistungen entsteht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 5 des Reglements des Personalvorsorgeplanes der Stiftung), ist unbehelflich. In der Vernehmlassung weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass diese Reglementsbestimmung Art. 26 Abs. 2 BVG widerspricht.
 
3.2 Die Hinweise auf den der UV-Invalidenrente zu Grunde liegenden versicherten Jahresverdienst (Fr. 58'751.--) und das für die IV−Taggeldberechtigung massgebliche Jahreseinkommen von Fr. 63'859.-- dringen so wenig durch wie die verlangte Anwendung des Nominallohnindexes. Einerseits handelt es sich beim unfallversicherungsrechtlichen versicherten Verdienst und beim Einkommen, das der Beschwerdeführer vor der IV−Eingliederung verdiente, um in der Vergangenheit liegende Grössen, aus denen nicht eo ipso abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer würde 1992 oder 1996 und in den nachfolgenden Jahren ebenfalls mutmasslich Einkünfte dieser Grössenordnung verdienen, wenn er nicht vom versicherten Ereignis betroffen worden wäre. Anderseits hat das kantonale Gericht in Anbetracht der Bestätigung der Firma R.________ AG vom 21. Februar 1994 der hypothetischen Einkommensentwicklung in diesem Betrieb angemessen Rechnung getragen. Selbst unter Berücksichtigung der aus geleisteter Überzeitarbeit erzielten Einkünfte ergibt sich nichts anderes, weil die SUVA diesbezüglich eine blosse hypothetische Hochrechnung auf ein Jahr vorgenommen hat. Auch wenn der Vorinstanz bei der Interpretation der geleisteten Überzeitarbeit (pro Woche statt pro Monat) ein Fehler unterlaufen ist, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich zu Recht beanstandet wird, steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt effektiv Jahresverdienste von Fr. 58'751.-- (Unfallversicherung) oder Fr. 63'859.-- (Invalidenversicherung) erzielt hatte. Deshalb kann die unfall- und invalidenversicherungsrechtliche Einstufung im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 nicht entscheidend sein.
 
3.3 Unbegründet sind auch die Vorbringen für eine ausserhalb der Firma R.________ AG erfolgte hypothetische Einkommenserzielung, für welche sich nach Lage der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte finden; namentlich sind solche nicht in der aus sprachlichen Gründen gescheiterten invalidenversicherungsrechtlichen Umschulung zu erblicken noch im Umstand, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker absolviert hatte. Er war in der Schweiz bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses nie anders erwerbstätig als in minderbezahlten angelernten Hilfsarbeiter-Beschäftigungen. Für eine berufliche Entwicklung, welche ihn im Gesundheitsfall in erheblich besser bezahlte Anstellungen geführt hätte, fehlen nach den Akten jegliche Anhaltspunkte. Deswegen und weil der Beschwerdeführer zufolge der aktenkundigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wahrscheinlich nicht bei der angestammten Firma geblieben wäre, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die LSE-Durchschnittslöhne abstellte.
 
3.4 Die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 lit. a des Reglements dringt nicht durch, weil die dort statuierte 100 %-Grenze, ab welcher eine Rentenkürzung erfolgt, sich nicht auf den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst, sondern auf den letzten, bei voller Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Vorsorgefalles bei der Firma effektiv erzielten Netto-Jahresverdienst bezieht. Der Verweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. c Reglement, wonach Kinder- und Waisenrenten nicht gekürzt werden, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, weil er keine solchen Leistungen bezogen hat, sondern für sich eine reglementarische Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a Reglement. Jedenfalls bringt er dazu nichts anderes vor.
 
3.5 Die vorinstanzlich angeordnete Verpflichtung des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin bezogene Invalidenrente zurückzubezahlen, ist im Lichte von BGE 128 V 50 begründet. Die Einwände, der Rückforderungsanspruch sei verjährt, die Beschwerdegegnerin gar nie entreichert und der Beschwerdeführer nie (ungerechtfertigt) bereichert gewesen, sind nicht stichhaltig. Die Stiftung richtete dem Versicherten in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1999 Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 27'223.75 aus. Auf Grund der rückwirkenden Zusprechung der Komplementärrente durch die SUVA entfiel die Leistungspflicht der Stiftung im Nachhinein wegen Überversicherung. Die Stiftung trat den Rückforderungsanspruch der SUVA ab, die ihr den Betrag von Fr. 27'223.75 auszahlte und ihn dann mit ihrer Nachzahlung an den Beschwerdeführer verrechnete (Verfügung vom 13. Januar 2000). Auf dessen Einsprache hin hob die SUVA diese Verrechnung am 16. Januar 2001 auf und forderte das Geld von der Stiftung zurück, die es ihr zwecks Prozessvermeidung am 4. April 2001 zurückzahlte. Am 23. Februar 2001 bezahlte die SUVA dem Beschwerdeführer schliesslich den Betrag von Fr. 28'728.-- (inkl. Zins). Erst mit dieser Zahlung war er ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Rückforderungsanspruch der Stiftung bei dessen Geltendmachung nicht verwirkt war.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Stiftung als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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