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Informationen zum Dokument  BGer 7B.188/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.188/2002 vom 09.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.188/2002 /min
 
Urteil vom 9. Dezember 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
1.-3. wohnhaft in Deutschland, Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch E.________, Zustelladresse:
 
c/o D.________, Schaffhausen,
 
gegen
 
Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden als kantonale Aufsichtsbehörde, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
 
Auskunftserteilung in einem Konkursverfahren/Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden als kantonaler Aufsichtsbehörde vom 24. August 2002 (B008/2002).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________, B.________, C.________ und D.________ machten mit (beim Bundesgericht eingereichtem und zuständigkeitshalber weitergeleitetem) Schreiben vom 20. November 2001 Rechtsverweigerung geltend, weil das Konkursamt Nidwalden im Konkurs über die F.________ AG ihr Begehren um Auskunft über den Sachstand nicht befolgt habe. Auf ihre Anfrage vom 3. September 2001 sei ihnen im Wesentlichen über eine Reihe von Forderungen, welche an verschiedene Gläubiger abgetreten worden seien, keinerlei Informationen gegeben worden, welche eine sinnvolle Verfolgung der Rechtsansprüche ermöglicht hätten. Der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden als kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Urteil B007/2001 vom 28. Mai 2002 teilweise gut und wies das Konkursamt an, den Beschwerdeführern die am 3. September 2001 einverlangten Auskünfte umgehend zu erteilen.
 
Am 24. Juni 2002 erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ erneut Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung, mit den schriftlichen Antworten des Konkursamtes Nidwalden vom 12. Juni 2002, 13. Juni 2002 und 19. Juni 2002 seien ihre Fragen über den Stand im Konkursverfahren F.________ AG nicht beantwortet worden. Mit Urteil B008/2001 vom 24. August 2002 trat der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden als kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
 
A.________, B.________, C.________ und D.________ haben das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit am 4. Oktober 2002 datierter Beschwerdeschrift an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
Die Aufsichtsbehörde hat die Verfahrensakten B008/2001 und B007/2001 eingereicht und das Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheides einschliesslich Beleg mitgeteilt (Art. 77 Abs. 2, Art. 80 OG).
 
2.
 
2.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist ein Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde, womit über die gegenüber dem Konkursamt erhobene Rüge der Rechtsverweigerung entschieden wurde. Somit musste der angefochtene Entscheid innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG; Flavio Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 25 zu Art. 19). Als Eröffnung ist die tatsächliche Aushändigung des Entscheides an den Adressaten, an seinen Vertreter oder die empfangsberechtigte Person zu verstehen, wodurch der Verfahrensbeteiligte in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, allein die Möglichkeit dazu genügt, um den Fristenlauf in Gang zu setzen (Cometta, a.a.O., N. 22 zu Art. 19, N. 15 zu Art. 18).
 
Aus dem postalischen Zustellbeweis der kantonalen Aufsichtsbehörde geht hervor, dass der angefochtene Entscheid am 3. September 2002 der von den Beschwerdeführern bezeichneten empfangsberechtigten Person (und zugleich Beschwerdeführerin) in der Schweiz, D.________ in Schaffhausen, zugestellt worden ist. Somit begann die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Urteils der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht mit rechtswirksamer Zustellung am 3. September 2002 mit dem 4. September 2002 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 14. September 2002, verlängerte sich aber, weil dieser Tag ein Samstag war, bis zum nächstfolgenden Werktag, dem 16. September 2002.
 
2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG). Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Gemäss Rechtsprechung ist eine an sich verspätete Beschwerde dann als rechtzeitig zu betrachten, wenn sie innert einer Frist eingereicht worden ist, die dem Betroffenen hätte eingeräumt werden müssen: Die Frist ist dabei um mindestens so viele Tage zu erstrecken, als es der normalen Beförderungsdauer vom entsprechenden Staat in die Schweiz entspricht (BGE 106 III 1 E. 2 S. 4).
 
Der angefochtene Entscheid wurde der in der Schweiz zum Empfang berechtigten Person am 3. September 2002 ausgehändigt und der Vertreter der Beschwerdeführer gab die Beschwerde am 2. Oktober 2002 (Poststempel) in Heidelberg/Deutschland zur Post. Die Beschwerde wurde von der schweizerischen Post nach deren Angaben am 3. Oktober 2002 in Empfang genommen. Für die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Vorinstanz keine Fristverlängerung gewährt. Ob die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerdefrist um mindestens so viele Tage hätte erstrecken müssen, als es der normalen Beförderungsdauer einer Postsendung von Deutschland in die Schweiz entspricht (also ein Tag, allenfalls zwei Tage), oder der Verzicht auf eine Fristverlängerung bei Wohnsitz der betreffenden Partei im benachbarten Ausland von vornherein zu rechtfertigen ist (BBl 1991 III 46), braucht im konkreten Fall nicht weiter erörtert zu werden. Selbst bei einer Fristverlängerung von einem oder gar zwei Tagen (also bis zum 17. oder 18. September 2002), wäre die vorliegende Beschwerde verspätet.
 
2.3 Die Wiederherstellung einer Frist ist möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Da die Beschwerdeführer nicht um Fristwiederherstellung ersuchen und sich ihrer Eingabe kein Anhaltspunkt für ein unverschuldetes Hindernis entnehmen lässt, das sie vom Handeln innert Frist abgehalten hätte, kann auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Nidwalden und dem Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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