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Informationen zum Dokument  BGer 4C.179/2002  Materielle Begründung
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BGer 4C.179/2002 vom 09.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.179/2002 /rnd
 
Urteil vom 9. Dezember 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Corboz, Klett, Nyffeler, Ersatzrichter Geiser,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
A.________ AG,
 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll, Klausstrasse 33, 8034 Zürich,
 
gegen
 
B.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, Alpenstrasse 7, 6304 Zug.
 
Arbeitsvertrag/Haftung als Verwaltungsrat;
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 16. April 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ (Beklagter) erwarb 1970 die A.________ AG (Klägerin), deren Zweck u.a. im Handel mit chemischen und mineralischen Rohstoffen, Strahlenschutzbaustoffen und anderen Industrieprodukten besteht. Er wurde ihr Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats. Im Jahre 1988 verkaufte er 90%, 1996 auch noch die letzten 10% der Aktien der Klägerin an die C.________ AG. Nach deren Beteiligung blieb er weiterhin zu 20% als Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der Klägerin tätig und arbeitete fortan zu 80% für die C.________ AG. Am 22./23. Juni 1998 kündigte der Beklagte beide Arbeitsverhältnisse auf den 31. Oktober 1998. Am 19. Juli 1998 trat er auch als Verwaltungsrat der Klägerin zurück. Am. 1. Januar 1999 nahm er eine Tätigkeit bei der D.________ AG auf, einer Tochtergesellschaft der E.________ GmbH und Co. KG.
 
Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 kündigte die F.________ GmbH - ihrerseits eine Tochter der E.________ GmbH und Co. KG - den mit der Klägerin bestehenden Vertretungsvertrag auf den 31. Dezember 1998. Sie begründete die Kündigung mit dem Austritt des Beklagten, der für sie das Vertretungsgeschäft bei der Klägerin betrieben habe, und mit einer in Widerspruch zum Vertretungsvertrag stehenden Preispolitik der Klägerin.
 
B.
 
Die Klägerin wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Treuepflicht als Arbeitnehmer und als Verwaltungsrat vor. Sie belangte ihn am 5. März 1999 vor Kantonsgericht des Kantons Zug auf Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages, mindestens aber von Fr. 1'000'000.-- nebst Zins. Der Beklagte forderte von der Klägerin widerklageweise Fr. 18'250.--. Das Kantonsgericht wies die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 26. Februar 2001 ab. Eine gegen die Klageabweisung eingelegte kantonale Berufung der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 16. April 2002 ab.
 
C.
 
Die Klägerin führt gegen dieses Urteil eidgenössische Berufung. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Rechtsmittels.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Klägerin wendet sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, soweit die Vorinstanz feststellte, es sei nicht erwiesen, dass der Beklagte ihr die F.________ GmbH als Zulieferantin aktiv abgeworben habe. Sie macht vorliegend einzig geltend, der Beklagte habe seine Treuepflicht als Arbeitnehmer (Art. 321a OR) und Verwaltungsrat (Art. 717 OR) verletzt, indem er die F.________ GmbH sofort nach der Kündigung seines Arbeitsvertrages über den erfolgten Kündigungsschritt orientiert habe. Dies habe es der F.________ GmbH ermöglicht, den Vertretungsvertrag mit der Klägerin noch auf das Ende des Jahres 1998 zu kündigen. Bei korrektem Verhalten des Beklagten hätte die F.________ GmbH den Vertretungsvertrag erst per Ende 1999 kündigen können und wäre es der Klägerin in der Folge mit Sicherheit gelungen, die F.________ GmbH an sie anzubinden. Mit dem Verlust der F.________ GmbH als Lieferantin sei der Klägerin erheblicher Schaden entstanden. Das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es eine Verletzung der Treuepflicht des Beklagten verneint und die Schadenersatzklage abgewiesen habe. Aufgrund von Zeugenaussagen sei belegt, dass die sofortige Bekanntgabe der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach aussen die Auflösung des Alleinvertriebsvertrages bewirkt habe.
 
2.
 
2.1 Auf diese Vorbringen kann zunächst nicht eingetreten werden, soweit die Klägerin geltend macht, dass die F.________ GmbH das Vertragsverhältnis mit ihr nur deshalb bereits per Ende 1998 habe kündigen können, weil der Beklagte die F.________ GmbH noch im Juni 1998 von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt habe. Eine entsprechende tatsächliche Feststellung hinsichtlich der Kündigungsfrist ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und die Klägerin macht keine Ausnahme von der Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend (vgl. BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit Hinweis).
 
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz begründete die F.________ GmbH die Kündigung des Vertretungsvertrags gegenüber der Klägerin in erster Linie mit dem Austritt des Beklagten aus deren Diensten. Die F.________ GmbH sei wegen des Know-How des Beklagten für das Vertretungsgeschäft an einer weiteren Zusammenarbeit mit ihm interessiert gewesen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rügen zur Beweiswürdigung und zur Treuepflicht seien unbegründet. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten und der Kündigung des Vertriebsvertrages durch die F.________ GmbH sei zudem zu verneinen.
 
Damit hat die Vorinstanz verneint, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten für die Kündigung des Vertretungsvertrages ursächlich gewesen sei. Darin liegt eine für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindliche tatsächliche Feststellung über den fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung des Vertretungsvertrages durch die F.________ GmbH und der vorgeworfenen Bekanntgabe der Kündigung des Arbeitsvertrages (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; 123 III 110 E. 2 S. 111; zum Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs vgl. BGE 117 V 369 E. 3a S. 376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Eine Ausnahme von der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt macht die Klägerin auch insoweit nicht geltend.
 
2.3 Fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten des Beklagten und dem in der Kündigung des Vertretungsvertrages bestehenden schädigenden Ereignis, hat das Obergericht die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus Vertragsverletzung zutreffend verneint und die Klage zu Recht abgewiesen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich vertragswidrigen Verhalten und dem Schaden ist unabdingbare Voraussetzung der Haftung. Ob das Obergericht überdies zu Recht verneint hat, dass im vorgeworfenen Verhalten eine Verletzung der Treuepflicht als Arbeitnehmer bzw. Verwaltungsrat liege, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
 
3.
 
Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner ist sie zu verpflichten, den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert, der im bundesgerichtlichen Verfahren noch Fr. 200'000.-- beträgt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 16. April 2002 wird bestätigt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.
 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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