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Informationen zum Dokument  BGer U 167/2002  Materielle Begründung
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BGer U 167/2002 vom 03.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 167/02
 
Urteil vom 3. Dezember 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
Bruno Häfliger, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, Rathausplatz 1, 6370 Stans, Beschwerdegegner
 
(Entscheid vom 11. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wurde im Beschwerdeverfahren des G.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 22. Mai 2001 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden am 23. August 2001 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
 
Mit Entscheid vom 11. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die Beschwerde ab und setzte das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 1530.- fest (Dispositiv-Ziffer 3).
 
B.
 
Rechtsanwalt Häfliger führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ihm auszurichtende Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren sei auf mindestens Fr. 2875.- zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden nimmt mit Eingabe vom 10. Juni 2002 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1
 
Die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es kann die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/ 2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
 
1.2
 
Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
 
Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).
 
1.3
 
Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- festgesetzt werden (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5).
 
2.
 
2.1
 
Der Beschwerdeführer reichte im kantonalen Verfahren keine Kostennote ein und wies keine Auslagen nach. Letzteres tut er auch letztinstanzlich nicht, sondern er gibt die Höhe der Auslagen nur insoweit ungefähr an, als er erklärt, der ihm von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 1530.- entspreche rund Fr. 1300.-, wenn Auslagen und Mehrwertsteuer abgezogen würden.
 
Da keine Kostennote eingereicht worden war, hatte die Vorinstanz den mutmasslichen Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu schätzen. Sie durfte dabei berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein in sozialversicherungsrechtlichen Belangen versierter Anwalt ist und ihm die entsprechenden Rechtsfragen geläufig sind, sowie dass er mit dem konkreten Sachverhalt bereits auf Grund des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle, welches mit Urteil des kantonalen Gerichts vom 18. Juni 2001 beendet wurde, vertraut war. Indem die Vorinstanz in Würdigung der gesamten Umstände den mutmasslichen Zeitaufwand auf sieben Stunden festlegte, hat sie weder den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten noch ihr Ermessen in missbräuchlicher Weise ausgeübt.
 
2.2
 
Falls es zutrifft, dass der Betrag von Fr. 1530.- nach Abzug von Auslagen und Mehrwertsteuer einem Honorar für den reinen Arbeitsaufwand von Fr. 1300.- entspricht, resultiert ausgehend von sieben Stunden ein Stundenansatz von Fr. 185.-, der innerhalb der Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- (Erw. 1.3.) hievor) liegt. Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit den zur Diskussion stehenden Fragen und dem konkreten Sachverhalt bereits vertraut war, sowie dass nach dem Recht des Kantons Nidwalden der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht in den Genuss des vollen Anwaltshonorars gelangen soll (§ 52 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten vom 8. Januar 1977), bewegt sich der Betrag von Fr. 185.- fraglos innerhalb des zulässigen Rahmens. Von einem Ermessensmissbrauch kann nicht gesprochen werden.
 
3.
 
Praxisgemäss werden für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgelt- lichen Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzugehen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt.
 
Luzern, 3. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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