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Informationen zum Dokument  BGer 1P.477/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.477/2002 vom 03.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.477/2002 /err
 
Urteil vom 3. Dezember 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Schilling.
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.
 
Wahlbeschwerde gegen die Ersatzwahl eines Richters für das Bezirksgericht Zürich vom 6. Juni 2002,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 28. August 2002.
 
Sachverhalt:
 
Der Bezirksrat des Bezirkes Zürich ordnete am 21. März 2001 die Ersatzwahl für ein Mitglied des Bezirksgerichtes Zürich an. Innert der vierzigtägigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen stellte G.________ dem Bezirksrat einen auf ihn selbst lautenden, von 15 Stimmberechtigten unterzeichneten Wahlvorschlag zu. Ein weiterer, von anderer Seite eingereichter Wahlvorschlag lautete auf H.________.
 
Mit Schreiben vom 23. April 2002 bestätigte der Bezirksrat Zürich G.________ den Eingang einer Kopie seines Wahlvorschlages und bat ihn, noch die Liste mit den Originalunterschriften nachzureichen. Da G.________ auf diese Aufforderung nicht reagierte, machte der Bezirksrat mit Veröffentlichung im Amtsblatt vom 24. Mai 2002 bekannt, dass nur ein Wahlvorschlag, lautend auf H.________, eingegangen sei. Nachdem auch innert der gleichzeitig angesetzten siebentägigen Nachfrist keine weiteren Wahlvorschläge eingegangen waren, erklärte der Bezirksrat H.________ mit Beschluss vom 6. Juni 2002 (in stiller Wahl) für gewählt. Dieser Beschluss wurde am 14. Juni 2002 im Amtsblatt publiziert.
 
Im Anschluss an die Veröffentlichung des Wahlresultats erhob G.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2002 ab. Er erwog, der Beschwerdeführer habe seinen von 15 Personen unterzeichneten Wahlvorschlag lediglich in Kopie eingereicht und damit dem Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschriften nicht entsprochen. Der Bezirksrat habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden sei. Selbst wenn aber der Bezirksrat nicht richtig vorgegangen wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich herleiten. Dieser habe sich dadurch, dass er bis zur Wahlerklärung zugewartet und erst danach gehandelt habe, rechtsmissbräuchlich verhalten. Es wäre ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen, seinen Wahlvorschlag entweder nach Erhalt des Schreibens des Bezirksrates vom 23. April 2002 oder jedenfalls innert der siebentägigen Nachfrist zu erneuern. Ein solches Verhalten hätte umso eher von ihm erwartet werden dürfen, als er rechtskundig sei und bei einem früheren Wahlgang bereits einmal einen Wahlvorschlag während der Nachfrist eingereicht habe. Sein Verhalten wider Treu und Glauben verdiene keinen Schutz.
 
Gegen den Entscheid des Zürcher Regierungsrates hat G.________ gestützt auf Art. 85 lit. a OG staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde; eventuell habe das Bundesgericht selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführer als gewählt zu erklären. Weiter sei festzustellen, dass Art. 25 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verletzt worden sei. Schliesslich sei § 55 Abs. 3 des Zürcher Wahlgesetzes aufzuheben und die Regierung anzuweisen, ein verfassungskonformes Wahlvorschlagsverfahren anzubieten.
 
Der Bezirksrat Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich verweist namens des Regierungsrates auf den angefochtenen Entscheid.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG kann neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch die Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung verlangt werden (vgl. BGE 121 I 138 E. 1 S. 140 mit Hinweisen), doch schliesst die grundsätzlich kassatorische Natur des Rechtsmittels weiter gehende Anträge aus. Auf das Eventual- und das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist schon aus diesem Grunde nicht einzutreten.
 
Die Rüge, § 55 Abs. 3 des Zürcher Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 4. September 1983 sei verfassungswidrig und müsse daher aufgehoben werden, ist im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht worden. Auf den entsprechenden Antrag kann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid wie der Bezirksrat davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Wahlvorschlag mit einer fotokopierten Liste der nach § 55 Abs. 3 des Wahlgesetzes erforderlichen 15 Unterschriften eingereicht habe. Bei näherem Hinsehen erweist sich jedoch die bei den Akten liegende Unterschriftenliste nicht als Kopie, sondern als Original. Die kantonalen Behörden mögen dies übersehen haben, weil die ganze Liste mit schwarzem Kugelschreiber ausgefüllt worden ist. Dieses Versehen kann jedoch - wie im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt wird - angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zur Folge haben, dass die Wahl aufzuheben wäre und Neuwahlen angesetzt werden müssten:
 
Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet nicht nur die staatlichen Organe, sondern ausdrücklich auch die Privaten, nach Treu und Glauben zu handeln. Das bedeutet unter anderem, dass der Private, der in seiner Sache Kenntnis von einem amtlichen Versehen erhält, die Behörde sofort auf den Mangel aufmerksam zu machen hat. Der Pflicht, festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen, kommt bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen besondere Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Fehler wenn möglich noch vor dem Abstimmungstag zu beheben, um eine unverfälschte Willensäusserung der Stimmberechtigten zu ermöglichen und eine nachträgliche Wiederholung der Wahl oder Abstimmung zu verhindern (s. etwa BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 mit Hinweisen). Unterlässt es der Stimmberechtigte, den Mangel noch vor der Wahl oder Abstimmung zu beanstanden, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten oder zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (vgl. BGE 110 Ia 176 E. 2a S. 178, 114 Ia 42 E. 4a S. 45, je mit Hinweisen). Nun bestreitet hier der Beschwerdeführer selbst nicht, dass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den Bezirksrat sofort auf den oben geschilderten Irrtum hinzuweisen oder jedenfalls während der Nachfrist seinen Wahlvorschlag zu erneuern. Der Regierungsrat hat ihm daher sein Untätigbleiben zu Recht als Treuwidrigkeit angelastet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
3.
 
In der Beschwerde wird behauptet, die Zürcher Regierung sei "mafios vergangstert" und die Regierung, Justiz und Parteien konspirierten gegen die Verfassung. Solche Ausführungen sind ungebührlich. Sollte der Beschwerdeführer in einer künftigen Beschwerde erneut den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzen, müsste er damit rechnen, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft zu werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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