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Informationen zum Dokument  BGer 1P.424/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.424/2002 vom 03.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.424/2002 /err
 
Urteil vom 3. Dezember 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfisterer.
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
M.________, Beschwerdegegner,
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
 
Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 25. Juni 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________ erstattete am 24. Juni 1998 Strafanzeige gegen S.________ und M.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und anderen Delikten. Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (BUR) sprach S.________ und M.________ mit Strafbefehl je vom 23. August 2001 des Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig. Die Schadenersatzforderung von G.________ gegen S.________ verwies das BUR auf den Zivilweg.
 
G.________ erhob am 6. September 2001 sowohl Einsprache gegen den Strafbefehl von S.________ als auch gegen jenen von M.________. Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft erachtete G.________ nicht zur Einsprache gegen den Strafbefehl in Sachen M.________ legitimiert, da er gegen diesen keine Zivilforderung eingereicht hatte. Er schrieb dieses Verfahren deshalb am 9. Oktober 2001 als erledigt von den Traktanden ab. Gleichzeitig wies er das Begehren von G.________ um Zustellung einer Kopie des Strafbefehls gegen M.________ ab.
 
B.
 
G.________ erklärte gegen diesen Beschluss am 22. Oktober 2001 die Appellation. Er stellte sodann am 3. November 2001 beim Strafgericht und am 16. November 2001 beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft je ein Gesuch um Einsicht in die Strafbefehlsakten gegen S.________ und gegen M.________.
 
Der Präsident des Strafgerichtes teilte G.________ am 6. November 2001 mit, M.________ habe gegen seinen Strafbefehl Einsprache erhoben. Infolgedessen werde das ordentliche Verfahren vor Strafgericht seinen Fortgang nehmen. Er könne insoweit erneut Zivilansprüche eingeben und damit die Parteistellung im Verfahren vor Strafgericht erlangen. Das Obergericht gewährte G.________ mit Verfügung vom 21. November 2001 Einsicht in die Strafakten gegen S.________ und gegen M.________, abgesehen von den Akten zur Person, da G.________ im Verfahren gegen S.________ als Zivilkläger anerkannt war.
 
G.________ beantragte in der Appellationsbegründung vom 28. Februar 2002 im Wesentlichen, der Beschluss des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2001 sei aufzuheben. Weiter stellte er das Begehren, es sei festzustellen, dass ihm eine Ausfertigung des Strafbefehls vom 23. August 2001 gegen M.________ offiziell zuzustellen gewesen wäre. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer des Obergerichts, wies die Appellation am 25. Juni 2002 ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos erachtete.
 
C.
 
G.________ führt mit Eingabe vom 19. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, diese sei zusammen mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. August 2002 zu behandeln. Weiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei seine Parteistellung als Zivilkläger sowie sein Akteneinsichtsrecht festzustellen.
 
Das BUR verzichtet auf eine Vernehmlassung. M.________ und das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
 
D.
 
Der Kassationshof des Bundesgerichts trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde von G.________ vom 25. Juni 2002 am 22. August 2002 nicht ein.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, seine Appellation gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten zu Unrecht abgewiesen zu haben. Dies stelle eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 29 BV dar.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung beanstandet werden, dass auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten worden sei (BGE 125 III 440 E. 2a mit Hinweisen). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, kann auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für den Antrag, die staatsrechtliche Beschwerde sei zusammen mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. August 2002 zu behandeln. Das Bundesgericht (Kassationshof) ist auf diese am 22. August 2002 nicht eingetreten. Unzulässig ist auch das Begehren um nachträgliche Feststellung des Akteneinsichtsrechts. Dieses wurde dem Beschwerdeführer bereits gewährt. Die Voraussetzungen eines abstrakten Feststellungsinteresses sind nicht gegeben (vgl. dazu BGE 126 II 303 E. 2c mit Hinweisen).
 
2.
 
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht die in der Appellationsbegründung gehörig angebotene Zivilforderung unter Verletzung von § 37 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL) und § 188 StPO/BL fälschlicherweise nicht abgenommen bzw. nicht anerkannt. Es habe ausser Acht gelassen, dass die Untersuchungsbehörden sowie die Vorinstanzen Kenntnis von der Zivilforderung gehabt haben. Die Behauptung des Kantonsgerichts, er habe die Forderung aus dem Zivilverfahren im Strafverfahren nicht eingegeben, treffe nicht zu. Es handle sich dabei um die Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- aus dem sistierten Zivilverfahren A 99/0074 vor Bezirksgericht Liestal zwischen dem Beschwerdeführer und der X.________ AG, in Liquidation, gegen die Y.________ AG, in Liquidation. Durch diese willkürliche Beweisabnahme bzw. -würdigung im Sinne von Art. 9 BV und Art. 29 BV sei er in seinen Verfahrensrechten beschnitten worden.
 
2.1 Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen).
 
2.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erwog, gemäss § 14 lit. c StPO/BL komme die Stellung als Zivilkläger nur derjenigen geschädigten Person zu, die im Strafverfahren gegen die angeschuldigte Person privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen geltend mache. Es genüge nicht, wenn lediglich eine Zivilklage vor einem Zivilgericht hängig sei, die mit den strafbaren Handlungen zusammenhänge. Der Beschwerdeführer könne allein aus der vor Bezirksgericht Liestal hängigen Klage gegen die Y.________ AG, in Liquidation, nicht die Stellung als Zivilpartei im Strafverfahren gegen M.________ ableiten. Er habe in der Eingabe vom 25. September 2000 (und nochmals mündlich am 27. September 2000) beim BUR nur gegen S.________ eine Schadenersatzforderung geltend gemacht. Weitere Forderungen habe er nicht erhoben. Insbesondere seien weder in der Eingabe vom 25. September 2000 noch in einer anderen Erklärung Forderungen eingegeben worden, welche sich auf das Verfahren vor Bezirksgericht Liestal stützten. Der Hinweis des BUR vom 1. September 2000, mit einer allfälligen Schadenersatzforderung müssten bereits in den Akten des BUR vorhandene Unterlagen nicht erneut eingereicht werden, habe den Beschwerdeführer nicht davon entbunden, vor dem Bezirksgericht eingegebene Forderungen beim BUR anzumelden. Der Hinweis habe sich nur auf allfällige Beweismittel für angemeldete Forderungen bezogen. Aus der Sistierungsverfügung des Zivilverfahrens vor Bezirksgericht Liestal vom 10. August 1999 lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gestützt auf dieses Zivilverfahren eine Forderung erhoben habe. Da der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen M.________ keine Forderung angemeldet habe, habe der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Stellung als Zivilpartei zurecht verweigert.
 
2.3 In der vorliegenden Beschwerde geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl von M.________ legitimiert war.
 
2.3.1 Die Zivilpartei ist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert, wenn sie sich zuvor am Strafbefehlsverfahren beteiligt hat und soweit der Strafbefehl ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (§ 134 Abs. 1 lit. b StPO/BL). Die geschädigte Person kann sich im Strafbefehlsverfahren als Zivilpartei konstituieren, wenn sie gegen die angeschuldigte Person privatrechtliche Ansprüche aus der zu beurteilenden Straftat geltend macht (§ 14 lit. c StPO/BL). Sie hat diesfalls noch vor Erlass des Strafbefehls eine genau bezifferte Forderung gegen die angeschuldigte Person einzureichen. Wer erst nach Ausfällung des Strafbefehls seine privatrechtliche Forderung stellt, ist für das Strafbefehlsverfahren nicht als Zivilpartei zu betrachten. Der Geschädigte, der das Strafverfahren gegen die angeschuldigte Person zwar veranlasst, aber gegen diese keine privatrechtliche Forderung stellt, scheidet als Zivilpartei aus (vgl. dazu: Felix López, Das Strafbefehlsverfahren im Kanton Basel-Landschaft (§§ 7, 131 bis 134 StPO) unter besonderer Berücksichtigung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim, Diss. Basel 2001, S. 47 f. und S. 135).
 
2.3.2 Aus den vorerwähnten Bestimmungen der StPO/BL folgt, dass nur jener durch eine angebliche Straftat Verletzte Parteirechte im Strafverfahren geniesst, der sich im Strafverfahren durch eine Eingabe privatrechtlicher Ansprüche gegen die angeschuldigte Person als Partei konstituiert hat. Umgekehrt ergibt sich daraus, dass eine Klage vor Zivilgericht gegen dieselbe (d. h. die angeschuldigte) Person alleine keine Zivilklägerschaft im Strafprozess und damit keine Parteistellung begründet. Der Adhäsionsprozess ist seiner Natur nach ein Zivilprozess im Strafverfahren, der grundsätzlich den Prozessformen des Zivilprozesses unterworfen ist. Wer Ansprüche im Strafverfahren geltend machen will, hat daher seine genau bezifferte Forderung selbst einzureichen und zu substantiieren (statt vieler: Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel, Genf, München 2002, § 38 Rz. 12, López, a.a.O., S. 45 f.). Es gilt diesbezüglich die so genannte "Dispositionsmaxime".
 
2.4
 
2.4.1 Das BUR forderte den Beschwerdeführer am 1. September 2000 auf, allfällige Schadenersatzforderungen in den Strafverfahren gegen S.________ und M.________ zu stellen. Gleichzeitig sollte er die vorhandenen Beweismittel zu diesen Ansprüchen übermitteln. Bereits in den Akten des BUR vorhandene Unterlagen brauchten nicht erneut eingereicht zu werden; ein entsprechender Verweis genüge.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 25. September 2000 eine Zusammenstellung seiner Forderungen gegen S.________ ein. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er nur gegen S.________ (und damit nicht gegen M.________) zivilrechtliche Ansprüche erhebe. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erwähnte den Kostenvorschuss aus dem Zivilverfahren A 99/0074 vor Bezirksgericht Liestal nicht, obwohl der Zivilprozess hängig war. Er meldete die Forderung erst in der Appellationserklärung vom 22. Oktober 2001 bzw. in der Appellationsbegründung vom 28. Februar 2002 an. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen M.________ vor dem Erlass des Strafbefehls keinen ausdrücklichen Antrag auf Zusprechung einer Zivilforderung gestellt hat.
 
2.4.2 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers habe die Eingabe vom 25. September 2000 den umstrittenen Anspruch auf Rückerstattung der Verfahrenskosten nicht erfasst. Deshalb habe sich die Bestätigung vom 27. September 2000, die Zivilforderung richte sich nur gegen S.________, nicht auf den Kostenvorschuss bezogen.
 
Inwiefern diese Ausführungen geeignet sein sollen, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu belegen, ist nicht ersichtlich. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer gegenüber M.________ vor dem Erlass des Strafbefehls keine ausdrückliche Zivilforderung geltend gemacht. Insofern spielt es keine Rolle, welche Forderungen von den Erklärungen vom 25. und 27. September 2000 erfasst waren. Wesentlich ist nur, dass der Beschwerdeführer damals lediglich gegen S.________ zivilrechtliche Ansprüche angemeldet hat. Im Übrigen obliegt es der Zivilpartei, ihre zivilrechtlichen Ansprüche mit der notwendigen Klarheit geltend zu machen und zu substantiieren (Dispositionsmaxime, vgl. E. 2.3.2). Wenn also diesbezüglich keine Klarheit herrschte, trägt der Beschwerdeführer die entsprechenden Konsequenzen selber.
 
2.4.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Untersuchungsbehörden hätten von der Zivilforderung Kenntnis gehabt. Er habe diesen gegenüber wiederholt erwähnt, die Verfahrenskosten des Zivilverfahrens bildeten Teil des Schadens. Sie hätten die entsprechenden Beweise nicht abgenommen. Spätestens mit der Appellationserklärung vom 22. Oktober 2001 habe er die Zivilforderung angemeldet. Das Kantonsgericht habe dies willkürlich ausser Acht gelassen.
 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Untersuchungsbehörden auf seine Forderung hingewiesen, vermag nicht zu überzeugen. Sie wird in den Akten im Übrigen auch nicht bestätigt. Soweit er dies bemängelt, hätte er vor den kantonalen Behörden eine entsprechende Rüge erheben müssen. Seine Ausführungen vor Kantonsgericht erschöpfen sich hingegen in der vorerwähnten Behauptung, ohne dass er formell eine Rüge erhoben hätte. Es ist ihm damit verwehrt, dies erstmals vor Bundesgericht vorzubringen. Auch die Erklärung, die Untersuchungsbehörden hätten aufgrund des Zivilverfahrens von der Zivilforderung Kenntnis gehabt, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, seine privatrechtlichen Ansprüche vor Erlass des Strafbefehls selber (und explizit) geltend zu machen (vgl. § 134 Abs. 1 lib. b StPO/BL bzw. § 14 lit. c StPO/BL).
 
Wenn der Beschwerdeführer sodann dafür hält, das Kantonsgericht habe die in der Appellationsbegründung gehörig angebotene Zivilforderung willkürlich ausser Acht gelassen (und dadurch Art. 29 BV verletzt), gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Das Kantonsgericht hatte lediglich zu beurteilen, ob der Strafgerichtspräsident seine (des Beschwerdeführers) Einsprachelegitimation im Strafbefehlsverfahren gegen M.________ zurecht verneint habe. Es ging nicht um eine angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder gar um die Abnahme von (neuen) Beweisen.
 
2.4.4 Das Kantonsgericht verwarf die Darstellung des Beschwerdeführers, aufgrund der Aufforderung vom 1. September 2000 habe er seine Forderungen aus dem Zivilverfahren im Strafverfahren nicht mehr anmelden müssen. Es erwog, der Hinweis, wonach bereits in den Akten des BUR vorhandene Unterlagen nicht erneut einzureichen waren, habe sich nur auf die Beweismittel bezogen. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Ansprüche dem BUR trotzdem anmelden müssen.
 
Diese Ausführungen des Kantonsgerichts stellen eine zutreffende und zulässige, mithin willkürfreie Auslegung der betreffenden Aufforderung dar. Zudem ist anzufügen, dass das BUR dem Beschwerdeführer mitteilte, er habe bei der Anmeldung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auch auf allfällige bereits in den Akten des BUR vorhandene Unterlagen hinzuweisen. Wenn er nun meint, er sei davon befreit gewesen, die Zivilforderung geltend zu machen, da sich diese aus dem Zivilverfahren ergeben habe, so geht seine Argumentation bereits am klaren Wortlaut der Aufforderung vorbei. Er hätte zumindest auf die Forderung hinweisen müssen. Auch dies hat er unterlassen; entsprechende Hinweise sind jedenfalls nicht aktenkundig.
 
2.4.5 Schliesslich ist zu bemerken, dass sich das Zivilverfahren vor Bezirksgericht Liestal gegen die Y.________ AG, in Liquidation, richtet. Die im Strafverfahren gegen M.________ als Zivilforderung geltend gemachten Kosten des Verfahrens A 99/0074 stammen somit nicht aus einem Verfahren gegen diesen. Das BUR hatte auch deswegen keinen Anlass, den Kostenvorschuss aus jenem Zivilverfahren im Strafverfahren gegen M.________ zu berücksichtigen.
 
2.5 Zusammenfassend war es nicht willkürlich davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren gegen M.________ keine Zivilansprüche gestellt. Das Kantonsgericht hat daher das Verfassungsrecht nicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl - in Bestätigung des Beschlusses des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Oktober 2001 - abgesprochen hat.
 
3.
 
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, erweist sich diese folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Praxisgemäss wird dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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