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Informationen zum Dokument  BGer B 26/2001  Materielle Begründung
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BGer B 26/2001 vom 29.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 26/01
 
Urteil vom 29. November 2002
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
Pensionskasse des Personals der Firma L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Kurt Läng, Gesellschaft für Vorsorgeberatung, 3001 Bern,
 
gegen
 
K.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Herrn lic.iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 19. Februar 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a K.________ (geboren 1962), seit 1992 verheiratet und Vater dreier 1992, 1994 und 1999 geborenen Kinder, leidet seit Ende der Primarschulzeit an psychischen Störungen, welche im Bericht der Privatklinik E.________ (nachfolgend: Privatklinik E.________) vom 8. Mai 1998 als "depressives Zustandsbild bei schwerer Zwangsstörung (ICD 10; F 42.2)" bezeichnet werden. Obwohl behinderungsbedingt schon mit einem langsamen Arbeitstempo behaftet, konnte er das Gymnasium erfolgreich absolvieren. In dem von 1982 bis 1989 betriebenen Studium der Chemie an der Schule X.________ machten sich jedoch Depressionen und Kontrollzwänge verstärkt bemerkbar, etwa durch Blockaden bei den Prüfungen, weshalb er zwar noch zwei Zwischenprüfungen, nicht aber die Schlussprüfung bestand. Vom 23. September 1991 bis 24. August 1994 arbeitete K.________ als Versicherungsangestellter bei der Anstalt Y.________ (Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 1998). Vom 1. September bis 30. November 1994 war er als Sachbearbeiter bei der Firma L.________ tätig; er wurde durch die Firma wegen ungenügender Leistungen entlassen (Arbeitgeberbericht vom 8. Mai 1998).
 
A.b Vom 1. Dezember 1994 bis 31. Januar 1997 besuchte K.________ die Stempelkontrolle und bezog Arbeitslosenentschädigung. Es gelang ihm in der Folgezeit nicht mehr, auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft Fuss zu fassen. Mit Ausnahme eines Einsatzprogrammes war er nicht mehr berufstätig, weshalb er und seine Familie ab Februar 1997 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden mussten (Bericht der IV-Stelle des Kantons Zürich, Berufsberatung, vom 18. Juni 1998). Am 24. März 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der oben erwähnten Berichte der früheren Arbeitgeberinnen und der Berufsberatung sowie der Privatklinik E.________ und dem Beizug eines ersten Berichtes des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 30. März 1998, welcher den Patienten "erstmals am 4.1.97" mit dem "Vollbild einer schwersten Zwangskrankheit" in seiner Sprechstunde angetroffen und zufolge familiärer und beruflicher Untragbarkeit die Einweisung in die Privatklinik E.________ angeordnet hatte, kam die IV-Stelle zum Schluss, K.________ könne wegen seines geistigen Zustandes derzeit nicht eingegliedert werden, weshalb sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejahte. Die IV-Stelle legte dabei den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und damit den Beginn der einjährigen Wartezeit auf Anfang Januar 1997 fest (Feststellungsblatt vom 30. Juni 1998), was auf Grund der Beschlussesmitteilung vom 29. Juli 1998 zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 1998 führte (Verfügung vom 13. November 1998).
 
A.c Unter Einreichung eines selber bei Dr. med. B.________ eingeholten Berichtes vom 11. Dezember 1998, welcher von einer seit mindestens zwanzig Jahren bestehenden Zwangskrankheit ausging und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 1994 attestierte, wandte sich K.________ am 14. Dezember 1998 an die Verwaltung. Er stellte dabei das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 13. November 1998 sei unter dem Gesichtspunkt einer auf den 1. Dezember 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in Wiedererwägung zu ziehen, andernfalls sei seine Eingabe als Beschwerde an das kantonale Gericht zu überweisen. Daraufhin unterbreitete die IV-Stelle der Privatklinik E.________ die Frage, ob "mit höchster Wahrscheinlichkeit" davon ausgegangen werden könne, dass K.________ bereits vor dem 1. Februar 1997 arbeitsunfähig war. Die Klinik antwortete: "Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Herrn K.________, zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt im Februar 97, ist uns leider nicht möglich, da wir erst später Kontakt mit dem Patienten aufnahmen und aus den Unterlagen diesbezüglich keine klare Aussage zu formulieren ist". Ausgehend von den Angaben des Dr. med. B.________ zog die IV-Stelle indes die Rentenzusprechung in Wiedererwägung, indem sie den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 1995 festlegte, mit dem Vermerk "verspätete Anmeldung", was zu einem Beginn der Rentenzahlungen am 1. März 1997 führte. Die entsprechenden betraglich korrigierten Verfügungen ergingen am 16. April 1999.
 
B.
 
Nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügungen vom 16. April 1999 wandte sich K.________ am 11. Juni 1999 an seine letzte Arbeitgeberin. In seiner Eingabe stellte er sich auf den Standpunkt, angesichts des von der IV-Stelle auf den 1. Dezember 1994 festgelegten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit treffe die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin eine Leistungspflicht, sei er doch am 1. Dezember 1994 auf Grund der Nachdeckungsfrist nach dem am 30. November 1994 beendeten Arbeits- und Vorsorgeverhältnis noch versichert gewesen. Die Firma L.________ lehnte dies mit Schreiben vom 4. August 1999 ab. Nachdem in der daraufhin einsetzenden Korrespondenz keine Annäherung der Standpunkte erzielt werden konnte, reichte K.________ am 29. November 1999 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die "Pensionskasse des Personals der Firma L.________" zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 1994 eine 50%ige und ab 4. Januar 1997 eine 100%ige Invalidenrente zu bezahlen (unter Gewährung der Beitragsbefreiung im entsprechenden Umfang).
 
Aus der Erwägung heraus, dass die von der IV-Stelle nachträglich auf den 1. Dezember 1994 festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach Lage der Akten nicht offensichtlich unhaltbar sei, hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse des Personals der Firma L.________, (die Vorsorgeeinrichtung), zur Erbringung der Invaliditätsleistungen mitsamt Beitragsbefreiung (Entscheid vom 19. Februar 2001).
 
C.
 
Die Vorsorgeeinrichtung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Abweisung der Klage des K.________; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit sie darin zu Leistungen über das BVG-Minimum hinaus verpflichtet worden sei. Diesbezüglich sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
In einem zweiten Schriftenwechsel wurde den Verfahrensbeteiligten insbesondere Gelegenheit eingeräumt, sich zum bisher nicht aufgeworfenen Aspekt des fehlenden Einbezugs der Vorsorgeeinrichtung in das IV-Administrativverfahren zu äussern.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdegegner ist, nach Lage der Akten, unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet.
 
Verfahrensentscheidend ist die unter den Parteien strittige Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 1994 eingetreten ist, als der Beschwerdegegner zufolge seines Anstellungsverhältnisses und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdeführerin vorsorgeversichert war (BGE 118 V 38 f. Erw. 2a und seitherige ständige Rechtsprechung).
 
2.
 
2.1 Praxisgemäss (zuletzt BGE 126 V 310 Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
 
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss sind die IV-Stellen demgegenüber befugt, voraussetzungslos eine Verfügung, welche nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu widerrufen (BGE 107 V 191). Weiter ist es zulässig, dass im kantonalen IV−Beschwerdeverfahren Art. 58 VwVG sinngemäss zur Anwendung gelangt, die IV-Stelle also berechtigt ist, bis zum Zeitpunkt, da sie der Beschwerdeinstanz ihre Vernehmlassung einreicht, die angefochtene Verfügung durch eine neue zu ersetzen (SVR 2001 IV Nr. 20 S. 59 ff. mit Hinweisen).
 
Die IV-Stelle hat mittels der ursprünglichen Verfügung vom 13. November 1998 den Beginn der Wartezeit auf den 4. Januar 1997 und - folgerichtig - den Rentenbeginn auf den 1. Januar 1998 festgelegt. Der Beschwerdegegner opponierte mit der Eingabe vom 14. Dezember 1998, worin er alternativ die verfügungsweise Festsetzung eines früheren Rentenbeginns oder die Überweisung seiner Rechtsschrift als Beschwerde an das kantonale Gericht verlangte. Indem der Beschwerdegegner die Rentenverfügung vom 13. November 1998 innert der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) vorsorglich anfocht, konnte diese nicht in Rechtskraft erwachsen und die IV-Stelle durfte bei Erlass der neuen Verfügungen vom 16. April 1999 ohne Beachtung der für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen erforderlichen Voraussetzungen auf die ursprüngliche Rentenverfügung (vom 13. November 1998) zurückkommen (vgl. BGE 107 V 191). Die Verfügungen vom 16. April 1999 sind ihrerseits unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Daher sind sie für die Beschwerdeführerin im Obligatoriumsbereich verbindlich, es sei denn, die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 1994 sei offensichtlich unhaltbar.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Frage der offensichtlichen Unhaltbarkeit verneint. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Dr. med. B.________ zur Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 30. März und - insbesondere - vom 11. Dezember 1998) sowie die anamnestischen Angaben im ersten Bericht der psychiatrischen Privatklinik E.________ vom 8. Mai 1998. Es sei in Anbetracht des seit vielen Jahren bestehenden psychischen Leidens (Depressionen, anankastische Persönlichkeit, extreme Zwangshandlungen) nicht anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erst Anfang 1997 eingetreten sei, als der Beschwerdegegner zum ersten Mal von Dr. med. B.________ untersucht worden war. Die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit (am 1. Dezember 1994) sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Ergebnis vertretbar.
 
3.2 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 30. März 1998 eine schwerste anankastische Persönlichkeitsstruktur mit massivsten Kontrollzwängen. Der Internist hielt fest, der Gesundheitsschaden bestehe seit mindestens 1977. Unter Hinweis darauf, dass sich der Kontakt mit dem Beschwerdegegner auf insgesamt vier Konsultationen zwischen dem 4. und 27. Januar 1997 beschränkt hatte, erklärte er sich indes ausser Stande, detaillierte Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Beginn, Entwicklung, Umfang) zu machen. Er empfahl der IV-Stelle, sich zu diesem Zwecke an die behandelnden Ärzte der Privatklinik E.________ zu wenden. Diese sprachen sich im Bericht vom 8. Mai 1998 für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1997 aus. Darauf hielt Dr. med. B.________ im Bericht vom 11. Dezember 1998 fest, der Beschwerdegegner sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit dem 1. Dezember 1994 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Im Bericht vom 11. Februar 1999 erklärten die Ärzte der Privatklinik E.________ auf erneute Anfrage der IV−Stelle, sie könnten die Verhältnisse vor Februar 1997 nicht beurteilen, da die medizinischen Akten darüber keine zuverlässigen Schlüsse zuliessen und der Beschwerdegegner bei ihnen erstmals im Jahre 1997 behandelt worden sei.
 
Es fehlen greifbare Gründe für die Annahme, warum der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des sich über mehrere Jahrzehnte entwickelnden Krankheitsgeschehens ausgerechnet auf den 1. Dezember 1994 eingetreten sein soll. Die dahingehend lautende korrigierte Angabe des Dr. med. B.________ im Bericht vom 11. Dezember 1998 steht nach der Aktenlage ungesichert im Raum und ist daher nicht beweiskräftig. Wenn die IV-Stelle allein gestützt darauf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nachträglich auf den 1. Dezember 1994 neu festsetzte, so ist dies offensichtlich unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.1 hievor). Hat die IV-Stelle somit in offensichtlich unhaltbarer Weise den Beginn der Arbeitsfähigkeit auf den 1. Dezember 1994 festgesetzt, verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht, insoweit er den entsprechenden IV−rechtlichen Festlegungen Verbindlichkeitswirkung zukommen lässt. Aus diesem materiellen Grund ist die Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgegen dem kantonalen Gericht frei zu prüfen. Hinzu kommt indes ein verfahrensmässiger Gesichtspunkt, zu dem den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde.
 
4.
 
Die Rechtsprechung liess bisher offen, ob den Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen ist, wie dies Art. 76 IVV für die Unfallversicherer, die Militärversicherung und die Krankenkassen (in den Fällen von Art. 88quater IVV) vorsieht, und ob ihnen gestützt auf Art. 84 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ein selbstständiges Beschwerderecht zusteht (BGE 115 V 208 ff. Erw. 3). Der hier zu beurteilende Fall bietet Anlass zu prüfen, ob der unterbliebene Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das vorangehende IV−Verfahren eine Verbindlichkeitswirkung der dort getroffenen Feststellungen und Beurteilungen aus formellen Gründen ausschliesst. Eine Beantwortung der in BGE 115 V 208 ff. Erw. 3 offen gelassenen Frage und damit eine Klärung der Rechtslage ist auch deswegen angezeigt, weil Prozesse betreffend die Haftungsverlängerung gemäss Art. 23 BVG, in denen es um die Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor, während oder nach einem Vorsorgeverhältnis geht, zu den häufigsten gerichtlichen Streitsachen der beruflichen Vorsorge gehören.
 
4.1 Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874) wie der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) gleichermassen anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl. BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Rechtsprechung (statt vieler: BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen) und Literatur (stellvertretend: Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 51 Rz 10 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 259 ff.) stimmen darin überein, dass ein wesentlicher Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Recht der betroffenen Person auf Orientierung, Äusserung und - häufig zentral - der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung (Teilnahme am Beweisverfahren) besteht. Mit dieser rechtsstaatlichen Minimalanforderung eines fairen Verfahrens ist es nicht vereinbar, dass eine Vorsorgeeinrichtung die von der IV-Stelle vorgenommene Festlegung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbindlichkeitswirkung gemäss Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.1 hievor) grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, ohne im Verfahren vor der IV-Stelle einbezogen worden zu sein. Das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv gemäss der geltenden Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.1 hievor) ändert an der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Missachtung der daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nichts. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Vorsorgeeinrichtung am IV−Verfahren, das zum verbindlichen Entscheid führt, teilnehmen kann mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen oder rechtlichen Fehler hinzuweisen oder ob sie der Verbindlichkeitswirkung als grundsätzlichem fait accompli nur bei erstellter offensichtlicher Unhaltbarkeit entgeht. Auf diesen Mangel in der Verfahrensgestaltung hat insbesondere Christian Zünd, Enge Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe - jedoch ohne Verfahrensbeteiligung: wie lange noch?, in: SZS 45/2001 S. 31 ff., hingewiesen. Die Rechtsprechung, wonach der Entscheid der IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sei - selbst ohne Beteiligungsmöglichkeit derselben am Verfahren - halte dem ausdrücklich in der Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht stand (Zünd, a.a.O., S. 37). Er verweist auf BGE 126 V 288, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht festhielt, dass die erforderliche Koordination im Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Invalidenversicherung nach gewissen Mitwirkungsrechten des durch eine verfügungsmässige Festlegung der Invalidität in einem Sozialversicherungsbereich tangierten anderen Versicherers verlange (vgl. BGE 126 V 294).
 
4.2
 
4.2.1 Nun hat sich der Gesetz- oder Verordnungsgeber in verschiedenen Bereichen des Problems angenommen, namentlich durch den - gleichsam modellhaften - Art. 129 UVV. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung obliegt dem Unfallversicherer eine umfassende Pflicht zur Verfügungseröffnung an sämtliche Sozialversicherer, soweit die erlassene Verfügung geeignet ist, die Leistungspflicht der anderen Sozialversicherungsträger zu berühren (vgl. statt vieler RKUV 1997 Nr. U 276 S. 195). De lege lata besteht sodann im Bereich der Invalidenversicherung eine Bestimmung im Verhältnis zur Krankenversicherung (Art. 88quater IVV; BGE 120 V 294).
 
4.2.2 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff., 5052), welches auf den 1. Januar 2003 in Kraft treten wird (AS 2002 3393), kennt in Art. 49 Abs. 4 eine Bestimmung, welche dem Art. 129 UVV inhaltlich entspricht: Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Satz 1). Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Da das ATSG zur Zeit noch nicht in Kraft steht, könnte eingewendet werden, es bestehe de lege lata im Unterschied zu anderen Normen und Bereichen keine Bestimmung, welche der IV-Stelle die Verfügungseröffnung an die Vorsorgeeinrichtung vorschreibe. Indessen kommt der Pflicht zur Verfügungseröffnung nach dem in Erw. 4.1 hievor Gesagten nicht nur koordinationsrechtlicher Charakter zu, sondern sie ist wesentlich verfassungsrechtlich - durch das Gebot, das rechtliche Gehör zu gewähren - geprägt. Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation, an der festzuhalten ist, sind die IV-Stellen - unmittelbar gestützt auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gehörsgewährung - gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV) und nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV−rechtliche Verfahren einzubeziehen. Wie den Unfallversicherer im Rahmen von Art. 129 UVV trifft auch die IV-Stelle die Pflicht, die involvierten oder als solche in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln. Kommt die IV−Stelle diesen Pflichten zur Gehörsgewährung an die Vorsorgeeinrichtung nicht nach, vermag ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten.
 
4.3 Obwohl die Eingabe des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 1998 einzig darauf zielte, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf Ansprüche gegen die - letzte - Vorsorgeeinrichtung neu zu verlegen, sah die IV-Stelle von einem Einbezug der Beschwerdeführerin ebenso ab wie von einer Beiladung der Vorsorgeeinrichtung der Anstalt Y.________. Dieser Mangel des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens lässt sich im Berufsvorsorgeprozess nicht beseitigen. Er führt nach dem Gesagten dazu, dass die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf den 1. Dezember 1994 für die Vorsorgeeinrichtung auch aus formellen Gründen nicht verbindlich sein kann.
 
5.
 
Bei somit materiell- und formellrechtlich gebotener freier, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkter Prüfung lässt sich der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vor anfangs 1997, als der Beschwerdegegner durch Dr. med. B.________ erstmals untersucht und die Diagnose gestellt wurde, zeitlich nicht festlegen. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen vermöchten daran nichts zu ändern. Lässt sich damit im Rahmen einer freien, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkten Prüfung eine Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (unter Einschluss der Nachdeckungsfrist) vom 1. September - 31. Dezember 1994 nicht beweisen, hat die Folgen der Beweislosigkeit der Beschwerdegegner zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; statt vieler: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2001 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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