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Informationen zum Dokument  BGer U 141/2001  Materielle Begründung
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BGer U 141/2001 vom 28.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 141/01
 
Urteil vom 28. November 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 23. Februar 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1945 geborene S.________ war seit 1. Mai 1990 bei der Firma A.________, Maschinen & Apparate (nachfolgend Firma A.________), in der Montage angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Am 29. August 1995 erlitt er als Mofafahrer bei einer Kollision mit einem Auto eine drittgradige offene Luxationsfraktur des linken Vorderfusses und eine LWS-Kontusion. Am 13. September 1995 wurde eine Unterschenkelamputation links durchgeführt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im Januar 1997 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Firma A.________ halbtags wieder auf. Im Anschluss an eine kreisärztliche Untersuchung vom 28. Mai 1997 teilte ihm die SUVA am 16. Juni 1997 mit, dass er ab 23. Juni 1997 zu 50 % arbeitsfähig sei und ab diesem Datum nur noch das halbe Taggeld erhalte. Auf Einsprache des Versicherten hin richtete sie vom 23. Juni bis 10. August 1997 weiterhin ein Taggeld von 75 % und danach ein solches von 50 % aus. Am 15. Juli 1997 kündigte die Firma A.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. September 1997. Wegen eines erneuten Unfalls vom 5. September 1997 (Sturz auf Hinterkopf mit commotio cerebri) erbrachte die SUVA vom 15. September bis 16. Dezember 1997 das volle Taggeld und danach bis 31. März 1998 ein solches von 50 %. Am 17. Dezember 1997 und 26. Mai 1998 fanden weitere kreisärztliche Untersuchungen statt. Am 9. Juli 1998 wurde der Versicherte in der Klinik X.________ untersucht. Mit Verfügung vom 20. Juli 1998 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Mit weiterer Verfügung vom 28. August 1998 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Überschuss der Sozialversicherungsleistungen gegenüber dem mutmasslichen Verdienst, den er bei voller Erwerbstätigkeit vom 29. August 1995 bis 31. März 998 hätte erzielen können, Fr. 2715.30 betrage. Um diesen Betrag reduziere sich der von ihr zu entrichtende Taggeldanspruch. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 17. Dezember 1998 ab.
 
B.
 
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass keine Überversicherung vorliege; es sei ihm auch nach dem 1. Oktober 1997 ein volles Taggeld nachzubezahlen; eventuell sei ihm ab 1. April 1998 eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Er legte unter anderem einen Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 28. Mai 1999 auf. Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen mit Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insofern gut, als es feststellte, dass der Versicherte ab 1. April 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente von 75 % habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Februar 2001).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente auf 75 % festgesetzt worden sei.
 
Der Versicherte und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der bis Ende Juni 2001 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG; Art. 30 Abs. 1 UVV) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 273) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 1998.
 
Die Vorinstanz hat das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. März 1998 für das Jahr 1998 auf Fr. 49'491.- (Fr. 3807.- x 13) festgesetzt, was unbestritten und auf Grund der Akten korrekt ist.
 
3.
 
Umstritten ist die Festlegung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
 
Für dessen Bestimmung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung sog. Tabellenlöhne (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) oder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen (Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa; Urteil B. vom 13. Juni 2001 Erw. 3a, I 90/01), herangezogen werden.
 
Im Rahmen des Invalideneinkommens ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Von den Versicherten können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Urteil S. vom 29. August 2002 Erw. 1.3.1, I 97/00).
 
Für die Invaliditätsbemessung gilt schliesslich allgemein der Grundsatz, dass beim Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG invaliditätsfremde Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
4.
 
In medizinischer Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie, Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________, vom 28. Mai 1999 zu Recht festgestellt, dass dem Versicherten auf Grund der Unfallfolgen eine einfache manuelle Tätigkeit, die überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen ausgeübt werden kann, ganztags zumutbar ist. Einzuräumen sind ihm hierbei kurze Positionswechsel resp. Entlastungspausen und bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit, ein paar Schritte umherzugehen. Dies führt bei einem ganztägigen Einsatz zu einer Arbeitsfähigkeit von ca. 75 %. Prothesenbedingt eingeschränkt ist er beim Einnehmen einer knienden oder kauernden Körperposition; nicht möglich ist das Besteigen von Leitern. Diese medizinische Ausgangslage ist unbestritten und nicht zu beanstanden.
 
5.
 
5.1 Während die SUVA im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Verfahren auf Grund der DAP von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'700.- (Fr. 1900.- x 13) ausging (Erw. 8.1 hiernach), macht sie im letztinstanzlichen Verfahren geltend, der Versicherte habe das im Januar 1997 wieder angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma A.________ mutwillig zu Fall gebracht. Als Invalideneinkommen sei ihm daher der dort erzielbare Verdienst von Fr. 26'000.- (Fr. 2'000.- x 13) anzurechnen.
 
Die Vorinstanz lehnt die Heranziehung des möglichen Einkommens bei der Firma A.________ ab, da nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne.
 
5.2 Der Versicherte nahm die Arbeit bei der Firma A.________ im Januar 1997 halbtags wieder auf. Am 15. Juli 1997 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis per 30. September 1997, da er die Anweisungen des Werkstattchefs wiederholt nicht befolgt habe und sowohl in der Erfüllung der anvertrauten Arbeit wie auch im Erscheinen am Arbeitsplatz sehr unzuverlässig gewesen sei; sollte sich seine Einstellung schlagartig ändern, wäre die Firma unter gewissen Voraussetzungen bereit, ihn später wieder anzustellen.
 
Am 9. Januar 1997 gab der Versicherte im Rahmen einer Untersuchung in der Klinik B.________ wetterwechselbedingte Schmerzen im Stumpfbereich an, weshalb die Klinik eine Prothesenanpassung in Aussicht stellte (Bericht vom 31. Januar 1997). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Mai 1997 klagte er, die Prothese sei immer noch zu weit, weshalb er kein sicheres Gefühl beim Laufen habe; nach ca. einer Stunde Belastung habe er Schmerzen im unteren Stumpfbereich dorsal und verspüre Druck auf die Kniescheibe. Bei Wetterwechsel trete gelegentlich ein Phantomschmerz auf. Bei längeren Gehstrecken benutze er noch einen Stock. Kreisarzt Dr. med. B.________ gab an, es sei noch eine Anpassung der Prothese erforderlich. Der Betriebsleiter R.________ bestätigte gegenüber der SUVA am 11. Juni 1997, sie seien mit der Leistung des Versicherten während des halben Tages, die etwa einer Leistungsfähigkeit von 25 % entspreche, sehr zufrieden. Gleichentags gab der Versicherte gegenüber der SUVA an, dass er gegen einen ganztägigen Einsatz grundsätzlich nichts einzuwenden hätte, wenn die Prothese passen würde. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 führte die SUVA aus, der Beschwerdegegner könne nunmehr ganztags leichte Montagearbeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausführen, weshalb sie ab 23. Juni 1996 nur noch ein halbes Taggeld ausrichten werde. Am 27. Juni 1997 teilte die Firma der SUVA mit, der Versicherte habe sich krank gemeldet und sei die letzten zwei Tage nicht zur Arbeit erschienen. Am 2. Juli 1997 fand eine Anpassung der Prothese in der Klinik X.________ statt. Anlässlich einer ambulanten Konsultation in der Klinik X.________ vom 20. August 1997 klagte der Versicherte weiterhin über prothesenbedingte Schmerzen.
 
Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung sagte der Versicherte aus, er sei zur Arbeit immer pünktlich erschienen und sei nicht betrunken gewesen. Er wisse nicht, wieso der Personalchef F.________ Gegenteiliges gesagt habe; vielleicht habe ihm der Werkstattchef solche Sachen erzählt. Am Anfang habe er angepasste Arbeit zugewiesen erhalten; nachher habe er aber auch schwere Arbeit verrichten müssen, die er nicht ertragen habe. Einmal sei ihm in der Firma gesagt worden, er rentiere nicht mehr und man könne ihm den Lohn nicht mehr bezahlen. Danach habe er die Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber A.________ sagte als Zeuge aus, der Versicherte habe leichte Arbeit erledigen müssen; er könne allerdings nicht sagen, dass er in einzelnen Fällen nicht doch hätte helfen müssen, wenn etwas schwerer gewesen sei. Sie hätten leichte behinderungsgerechte Arbeit für den Versicherten gehabt und hätten ihm extra noch einen speziellen Stehstuhl gekauft. Das Alkoholproblem des Versicherten sei nach dem Unfall nicht grösser gewesen als vorher. Seine Arbeitsmoral sei aber schlecht gewesen; er habe provokativ langsam gearbeitet und sei gekommen, wann es ihm gepasst habe. Er habe damit die Kündigung provoziert.
 
5.3 Auf Grund der divergierenden Angaben der Beteiligten zum Arbeitsverhältnis und der aktenmässig belegten Probleme des Beschwerdegegners mit der Prothese im Jahre 1997 kann nicht von einer besonders stabilen Anstellung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, deren Auflösung er schuldhaft verursacht hätte. Auf die möglichen Einkommensverhältnisse bei der Firma A.________ ist demnach nicht abzustellen.
 
6.
 
6.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem offenen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei für den Versicherten nicht mehr realistisch. Zur Begründung wurde auf die Aussage der als Zeugin einvernommenen Berufsberaterin Frau G.________ abgestellt, wonach dem Versicherten ganz einfache Montagearbeiten, die geistig nicht anspruchsvoll seien, möglich wären; sie könnte sich eine Serienarbeit vorstellen. Es dürfe aber keine sein, die sehr viele Arbeitsabläufe beinhalte. Indessen seien Arbeitsplätze für einfache, repetitive und intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten seit dem letzten rezessiven Einbruch vor 6-7 Jahren wegrationalisiert bzw. ins Ausland ausgelagert worden. Das Angebot solcher Stellen sei sehr geschrumpft; die Suche nach einer solchen Arbeit sei wie diejenige nach der Stecknadel im Heuhaufen. Ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde den Versicherten mit seiner reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr anstellen. Die Vorinstanz schloss hieraus, der Versicherte könne seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer geschützten Werkstatt verwerten, wo er jährlich Fr. 11'520.- (12 x Fr. 960.-) verdienen könne. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'491.- resultiere ein Invaliditätsgrad von gut 76 %.
 
6.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn entscheidend ist, ob der Beschwerdegegner seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann, welcher durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und zudem dadurch gekennzeichnet ist, dass er einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Diese Frage ist hier zu bejahen: Der behinderten männlichen Hilfsarbeitern offenstehende Arbeitsmarkt ist nicht ausschliesslich auf Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor. Der für den Versicherten in Betracht fallende ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet demnach sehr wohl Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits attestierten Teilarbeitsfähigkeit (Erw. 4 hiervor) entsprechen.
 
6.3 Die Berufsberaterin Frau G.________ führte weiter aus, sie habe den Eindruck gehabt, der Versicherte sei ein einfacher Mann, der einen verständnisvollen Arbeitgeber brauche und nicht an irgendeinem Arbeitsplatz arbeiten könne; zudem bestünden Alkoholprobleme. Dies erschwere die Eingliederung. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um invaliditätsfremde (Persönlichkeitsstruktur) bzw. unfallfremde Gründe (Alkoholprobleme) handelt, für welche die Unfallversicherung nicht einzustehen hat (AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweisen).
 
7.
 
Der Versicherte macht geltend, die SUVA müsse ihm schon deshalb eine 75%ige Invalidenrente zusprechen, weil ihm die Vorinstanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. Februar 2001 gestützt auf die reinen Unfallfolgen eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zugesprochen habe.
 
7.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen. Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, soll aber auf der andern Seite die eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen. Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Bindungswirkung hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Andererseits ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es doch wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten) für die Leistungsfestsetzung unter Umständen schon, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40%, 50% oder 66 2/3% eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu (BGE 127 V 135 Erw. 4d).
 
Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hiervon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den bereits angeführten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d).
 
7.2 Vorliegend sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten zunächst mit Verfügung vom 26. Januar 1998 ab 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu. Diese Rente wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 auf eine halbe Rente reduziert, wobei sich die IV-Stelle auf die Verfügung der SUVA vom 20. Juli 1998 stützte. Mit weiterer Verfügung vom 25. November 1999 hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 %, die Invalidenrente per 31. Dezember 1999 auf. Die SUVA hatte keine Veranlassung, diese IV-Verfügung anzufechten. Hingegen wurde sie vom Versicherten angefochten, worauf der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Februar 2001 erging, mit welchen der Invaliditätsgrad im IV-Verfahren auf 77 % festgelegt wurde.
 
Dieser Entscheid kann vorliegend keine Bindungswirkung entfalten. Abgesehen davon, dass er der SUVA nicht eröffnet wurde und sie damit keine Gelegenheit hatte, ihn anzufechten, basiert er ebenfalls auf der unkorrekten Begründung, der reale Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits attestierten Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten entsprächen, weshalb nur eine Anstellung in einer geschützten Werkstätte in Frage komme (vgl. Erw. 6.1 und 6.2 hiervor). Der von der Vorinstanz im IV-Verfahren um 1 % höher als im SUVA-Verfahren errechnete Invaliditätsgrad basiert einzig auf dem Umstand, dass das Valideneinkommen aus dem Jahr 1998 (Erw. 2 hiervor) im Hinblick auf den IV-Rentenbeginn auf das Jahr 1999 aufgewertet wurde.
 
8.
 
Nach dem Gesagten ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades eine Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt erforderlich.
 
8.1 Die SUVA legte im Einspracheentscheid dar, auf Grund der DAP könnte der Versicherte im Jahre 1998 ganztags ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 39'650.- (Fr. 3'050.- x 13) erzielen. Mit dem effektiv angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 24'700.- (Fr. 1900 x 13) würden allfällige Behinderungen wegen der Prothese (vermehrte kurze Pausen für Wechselbelastungen u. dgl.) sowie das relativ geringe Valideneinkommen von monatlich Fr. 3807.- ausgeglichen.
 
8.2 Wird für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Sinne einer Plausibilitätsprüfung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) zurückgegriffen, resultiert Folgendes: Der Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer betrug im Jahre 1998 monatlich Fr. 4268.- (inkl. 13. Monatslohn; TA1) bzw. jährlich Fr. 51'216.-, was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 9 Stunden im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 10, S. 88 TA B9.2) Fr. 53'649.- ergibt. Die Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 75 % führt zu einem Einkommen von Fr. 40'237.-.
 
Vor der Invalidität verrichtete der Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin als Angelernter zu 20 % Fabrikationsarbeiten (Blechtafeln rüsten und an den Maschinen zuschneiden, Stanzarbeiten) sowie zu 80 % Montagearbeiten (Zusammenbauen vorfabrizierter Gehäuse und Apparate mittels Schraub- oder Steckarbeit). Dies entspricht einer Tätigkeit im Anforderungsniveau 3 der LSE (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), was bei Männern im Jahre 1998 einen Durchschnittslohn von Fr. 65'000.- (Fr. 5171.- [TA1] : 40 x 41,9 x 12) ergibt. Das Valideneinkommen des Versicherten von Fr. 49'491.- lag mithin um 24 % unter diesem Durchschnittseinkommen. Wird dieser Faktor auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt (Erw. 3 hiervor), resultiert ein solches von Fr. 30'580.- (Fr. 40'237.- : 100 x 76). Der Vergleich mit dem von der SUVA im Einspracheentscheid veranschlagten Invalideneinkommen von Fr. 24'700.- ergibt einen behinderungsbedingten Abzug von rund 19 %, was angesichts der gesamten Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 126 V 78 Erw. 5 und 6; AHI 2002 S. 62 ff.).
 
Damit lässt sich die von der SUVA im Einspracheentscheid ermittelte Invalidenrente von 50% (Valideneinkommen Fr. 49'491.-/Invalideneinkommen Fr. 24'700.-) im Ergebnis nicht beanstanden.
 
9.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die SUVA als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2001 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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