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Informationen zum Dokument  BGer I 13/2002  Materielle Begründung
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BGer I 13/2002 vom 28.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 13/02
 
Urteil vom 28. November 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
M.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Gabriele Lüthi, Jurastrasse 44, 4901 Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1971 geborene M.________, verheiratet und Vater zweier Kinder, war seit 1991 als Betriebsmitarbeiter bei der Firma G.________ AG beschäftigt. Nachdem er seiner Tätigkeit zufolge einer chronifizierten Zervikobrachialgie sowie einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ab 24. März 1998 fern geblieben war, löste das Unternehmen das Arbeitsverhältnis im Frühjahr 1999 auf. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
 
Am 18. Juni 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte u.a. Berichte des Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, Oberentfelden, vom 29. Juni 1998, der Dres. med. M.________ und B.________, Rheuma- und Rehabilitationsklinik W.________ vom 10. September und 21. Oktober 1998, des Dr. med. Z.________, Neurologische Klinik, Spital X.________, vom 1. Mai 1998 und 25. Februar 1999, der Dres. med. T.________ und M.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital X.________, vom 23. März 1999, des PD Dr. med. R.________, Neurologische Klinik, Spital X.________, vom 15. April 1999 sowie des Hausarztes Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 6. September 1999 und 31. Oktober 2000 ein und veranlasste ein Gutachten bei den Dres. med. H.________ und K.________, Klinik Y.________, welches am 7. Juli 2000 erstattet wurde. Ferner zog sie in beruflich-erwerblicher Hinsicht Berichte der Arbeitgeberin vom 29. Juni 1998 sowie über die berufliche Abklärung vom 16. November 1998 und 31. August 2000 bei. Gestützt darauf sprach sie ihm - das Ersuchen des Versicherten um berufliche Massnahmen war am 28. September 2000 verfügungsweise rechtskräftig abgelehnt worden - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend ab 1. März 1999 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente und Kinderrenten) auf Grund eines Invaliditätsgrades von 63 % zu (Verfügung vom 26. Juni 2001 [welche den in der Sache gleichlautenden, auf Grund formeller Mängel aufgehobenen Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2000 ersetzte]).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 4. Dezember 2001).
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Innert der Beschwerdefrist reicht er einen Austrittsbericht der Dres. med. D.________ und L.________, Klinik V.________, vom 27. Dezember 2001 zu den Akten.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch Erwägungen über die den ärztlichen Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; AHI 1997 S. 305 Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat in eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erwogen, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für geeignete leidensangepasste Hilfstätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (Berichte der Dres. med. T.________ und M.________ vom 23. März 1999 und des PD Dr. med. R.________ vom 15. April 1999). Ferner hat sie mit Blick auf die umfassend begründeten, in Kenntnis der Anamnese abgegebenen, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtenden und auf eigenen Untersuchungen beruhenden - und deshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) erfüllenden - gutachtlichen Schlussfolgerungen der Dres. med. H.________ und K.________ vom 7. Juli 2000 korrekt erkannt, dass in Berücksichtigung der um die psychischen Leiden (Systemausweitung bezüglich der Zervikobrachialgie [ICD-10: M55]; Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [ICD-10: F43.21]) erweiterten Diagnose von einer Arbeitsunfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in Höhe von 50 % auszugehen ist.
 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, soweit nicht bereits im kantonalen Gerichtsverfahren entkräftet, vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wie den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen ist, konnte Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 29. Juni 1998 keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen und auch die Dres. med. M.________ und B.________ führten in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 1998 - ergänzend zu ihrem Austrittsbericht vom 10. September 1998 - aus, es habe zur Zeit der Hospitalisation (vom 6. bis 27. August 1998) sowie mindestens während drei Wochen nach dem Austritt des Versicherten zwar eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestanden, im weiteren Verlauf sei eine normale Arbeitsbelastung im Rahmen einer leichteren Arbeit indes möglich. Keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthalten demgegenüber wiederum die Berichte des Dr. med. Z.________ vom 1. Mai 1998 und 25. Februar 1999. Gleiches gilt sodann für den letztinstanzlich aufgelegten Austrittsbericht der Dres. med. D.________ und L.________ vom 27. Dezember 2001, zumal dieser nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Juni 2001, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), beschlägt. Die Behauptung des Beschwerdeführers schliesslich, es sei massgeblich auf die Aussagen des Hausarztes Dr. med. E.________ abzustellen, nach dessen Berichten vom 6. September 1999 und 31. Oktober 2000 seit dem 24. März 1998 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe, trifft nicht zu. Zum einen widersprechen diese Angaben sämtlichen übrigen aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen und zum anderen hat bereits das kantonale Gericht in Bezug auf Aussagen von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Auf zusätzliche medizinische Abklärungen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
 
3.
 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit.
 
3.1 Gestützt auf die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 29. Juni 1998, wonach der Monatslohn des erst ab 24. März 1998 vollumfänglich krank geschriebenen Beschwerdeführers ab 1. Januar 1998 Fr. 4'850.- betrug, ist das kantonale Gericht von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'050.- (Fr. 4'850.- x 13) ausgegangen und hat alsdann die Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen, durch Verwaltungsakt vom 26. Juni 2001 ersetzten Rentenverfügung vom 8. Dezember 2000 aufgerechnet, was für das Jahr 2000 Fr. 63'832.60 ergab. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs indessen grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. März 1999 gemäss Verfügung vom 26. Juni 2001) abzustellen und zwar sowohl was das Validen- wie auch das Invalideneinkommen betrifft. Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), ist in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0,2 % (Die Volkswirtschaft, 2002 Heft 1, S. 93 Tabelle B10.2 Zeile D [Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]) von einem massgeblichen Valideneinkommen im Jahre 1999 von Fr. 63'176.10 auszugehen. Die seitherige Lohnentwicklung im Betrieb kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben.
 
3.2 Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor im Jahre 1998 auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im vorliegend massgeblichen Vergleichsjahr 1999 von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 92 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahre 1999 von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'681.- ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % führt dies zu einem Einkommen von Fr. 26'840.50. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit zu keiner konstanten und vollen Leistung fähig ist. Nicht ins Gewicht fallen das Alter, die Dienstdauer und die Nationalität des seit mehreren Jahren in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Versicherten. Der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls zu verneinen, weil ihm die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist. Der von Verwaltung und Vorinstanz zugestandene Abzug von insgesamt 15 % trägt somit allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen Rechnung und ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Es ist demzufolge von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 22'814.40 auszugehen, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'176.10 ein Invaliditätsgrad von 63,9 % resultiert.
 
4.
 
Die Verwaltung hat demnach zu Recht eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum Verfügungserlass vom 26. Juni 2001 zugesprochen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss letztinstanzlich neu aufgelegtem Austrittsbericht der Dres. med. D.________ und L.________ vom 27. Dezember 2001 vom 13. November bis 7. Dezember 2001 auf Grund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie einer Persönlichkeitsstörung impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) in der psychiatrischen Klinik V.________ hospitalisiert war. Diesem Umstand wird allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 41 IVG Rechnung zu tragen sein.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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