VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4C.296/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4C.296/2002 vom 28.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.296/2002 /rnd
 
Urteil vom 28. November 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter, Walter, Präsident,
 
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiberin Boutellier.
 
X.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Y.________ GmbH,
 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pauer, Falknerstrasse 12, 4001 Basel.
 
Kaufvertrag,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 29. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Y.________ GmbH (Klägerin) ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland. Die X.________ AG (Beklagte) ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Luzern. Beide Parteien sind im Handel mit aus Russland stammenden Metallpressen tätig. Am 11. November 1996 hatte die Beklagte bei der Klägerin zwei Pressen aus einem russischen Werk in zum Preis von je DM 300'000.-- bestellt, am 16. März 1998 vier kleine Pressen für total DM 980'000.--. Die Pressen wurden nach Genua verschifft. In der Folge wurden Kaufpreisansprüche der Klägerin und Gewährleistungsansprüche der Beklagten streitig.
 
B.
 
Am 30. Mai 2000 gelangte die Klägerin an das Amtsgericht Luzern-Land und verlangte, die Beklagte sei zur Bezahlung folgender Beträge zu verpflichten:
 
- DM 400'300.-- nebst Zinsen in Höhe von DM 98'620.86 für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins auf DM 400'300.-- seit 21. Februar 2000,
 
- DM 580'600.-- nebst Zinsen in Höhe von DM 59'578.83 für die Zeit vom 1. August 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins auf DM 580'600.-- seit 21. Februar 2000,
 
- USD 7'000.-- nebst Zinsen in Höhe von USD 654.99 für die Zeit vom 18. September 1998 bis 20. Februar 2000 sowie DM 519.95 und
 
- DM 14'488.40 für die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Deutschland.
 
Die Beklagte erklärte Verrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien und beantragte die Abweisung der Klage.
 
C.
 
Mit Urteil vom 14. August 2001 schützte das Amtsgericht Luzern-Land die Klage im Wesentlichen. Gegen den Entscheid des Amtsgerichtes erhob die Beklagte beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation. Mit Urteil vom 29. Juli 2002 bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid wie folgt:
 
1. Die Beklagte hat der Klägerin zu bezahlen:
 
1.1 DM 400'300.-- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 98'620.86 vom 1. Juni 1997 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins von DM 400'300.-- seit 21. Februar 2000,
 
1.2 DM 580'600.-- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von DM 59'578.83 vom 1. August 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins von DM 580'600.-- seit 21. Februar 2000,
 
1.3 DM 519.95 und USD 7'000.-- nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von USD 654.99 vom 18. September 1998 bis 20. Februar 2000 sowie 8% Zins von USD 7'000.-- seit 21. Februar 2000.
 
2. Anderslautende und weitergehende Begehren werden abgewiesen.
 
3. ...(Kosten)"
 
D.
 
Die Beklagte stellt mit Berufung vom 13. September 2002 folgende Begehren:
 
1. Die Berufung sei gutzuheissen und es sei der vorinstanzliche Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29.07.2002 in Ziffer 1 und 3 aufzuheben.
 
2. Eventuell sei das Urteil vom 29.07.2002 des Obergerichts des Kantons Luzern aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
.. ..."
 
Die Klägerin beantragt in der Antwort, die Berufung der Beklagten sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts Luzern vom 29. Juli 2002 in vollem Umfang zu bestätigen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Berufung ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide (Art. 48 OG) in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren vor der letzten kantonalen Instanz wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 46 OG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
 
1.1 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenso wie dasjenige auf blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids ungenügend und hat das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge, sofern das Bundesgericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid in der Sache selbst ein Endurteil fällen kann (BGE 125 III 412 E. 1b mit Hinweisen). Der Hauptantrag der Beklagten, in dem sie allein die Aufhebung von Ziffer 1 (sowie des Kostenentscheids in Ziffer 3) des angefochtenen Urteils verlangt, genügt den formellen Anforderungen nicht. Da der Begründung der Rechtsschrift auch nicht sinngemäss ein Antrag auf (vollständige) Abweisung der Klage entnommen werden kann, sich diese vielmehr materiell allein gegen die Erwägungen zum Kaufvertrag über zwei Pressen richtet, ist auf den Hauptantrag der Berufung nicht einzutreten.
 
1.2 Im Verfahren der Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diese prozessualen Grenzen missachtet die Beklagte, wenn sie unter Berufung auf Art. 8 und 55 ZGB sowie Art. 718 OR eine falsche oder verfassungswidrige Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern und gestützt auf Art. 1, 2, 3 und 4 ZGB überspitzten Formalismus und einen Verstoss gegen das Willkürverbot rügt. Die rein formale Anführung nicht einschlägiger Bundesrechtsnormen - deren Verletzung übrigens weder in Bezug auf die Tragweite der Norm noch in Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt begründet wird (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) - ändert daran nichts. Die Auslegung kantonalen Prozessrechts bleibt der Beurteilung im Berufungsverfahren entzogen, auch wenn die kantonalen Behörden im Rahmen der Anwendung kantonaler Bestimmungen bundesrechtliche Normen oder Prinzipien hilfsweise beiziehen. Daher ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Dies gilt in der hier vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit auch für die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts, welche mit Berufung nicht überprüft werden kann (Art. 43a Abs. 2 OG; BGE 119 II 177 E. 3e, 126 III 492 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Beklagte ist nicht zu hören, soweit sie eine Verletzung deutschen Rechts rügt.
 
1.3 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Rügen der Beklagten betreffen weitgehend allein die Beweiswürdigung, womit sie zum Vornherein nicht zu hören ist, soweit keine Mängel im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG gehörig beanstandet werden (unten E. 2).
 
1.4 Soweit die Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, verkennt sie die Tragweite dieser Bestimmung. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind und schliesst auch die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vornherein nicht für geeignet bzw. für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen daran nichts zu ändern vermöchten (BGE 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c, je mit Hinweisen). Hat das Sachgericht den Schluss auf Bestand oder Nichtvorhandensein einer behaupteten Tatsache in Würdigung der Beweise getroffen, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos. Art. 8 ZGB verschafft der beweisbelasteten Partei nur im Falle der Beweislosigkeit einen Anspruch auf Zulassung zum Beweis. Dieser bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht freilich auch dann nur für rechtserhebliche Tatsachen (BGE 126 III 315 E. 4a; 118 II 441 E. 1 S. 443, je mit Hinweisen) und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt hat (BGE 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Beklagte hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil jedoch keine den Formen und Fristen des kantonalen Prozessrechts genügenden Beweisanträge gestellt und zum Teil nicht einmal Sachbehauptungen rechtzeitig vorgebracht. Soweit die Beklagte diesbezüglich sinngemäss offensichtliche Versehen rügen wollte (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG), könnte ihr nicht gefolgt werden (BGE 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b S. 74, je mit Hinweisen). Im Übrigen ist sie mit tatsächlichen Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
 
2.
 
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht, "WKR", SR. 0.221.211.1) ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR). Sowohl Deutschland, wo die Klägerin domiziliert ist, wie die Schweiz, wo die Beklagte ihren Sitz hat, sind Vertragsstaaten. Die Vorinstanzen haben das WKR auf die vorliegend umstrittenen Kaufverträge zu Recht für anwendbar erachtet, was die Parteien im Übrigen auch nicht bestreiten. Das WKR gehört zu den durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, deren Verletzung mit Berufung gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG).
 
2.1 Nach Art. 35 WKR hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht (Abs. 1) und mangels anderer Vereinbarung die Anforderungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a bis d WKR erfüllt. Gemäss Art. 35 Abs. 3 WKR haftet der Verkäufer nach Abs. 2 lit. a bis d nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Die Beklagte behauptet, sie habe bei Vertragsabschluss nicht gewusst und nicht wissen können, dass sie entgegen der Vereinbarung gebrauchte Maschinen gekauft habe. Damit widerspricht sie den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beklagte beim Kauf zweier Pressen entgegen ihrer Behauptung keineswegs stets von ungebrauchten Maschinen ausgegangen sei. Die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss, indem sie die Umstände der Besichtigung der umstrittenen Ware durch einen Herrn Wiggershaus von der Beklagten würdigte, sowie berücksichtigte, dass die Beklagte ihrerseits die Pressen als gebrauchte Anlagen weiterverkaufte. Die Rüge der Beklagten richtet sich somit allein gegen die Beweiswürdigung und ist nicht zu hören.
 
2.2 Die Beklagte wendet sich sodann gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass sie gar keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Pressen zur Verrechnung gestellt habe. Soweit sie damit sinngemäss ein offensichtliches Versehen rügen wollte, verkennt sie dessen Tragweite (oben E. 1.4). Soweit sie eine von der vorinstanzlichen Auslegung ihrer prozessualen Vorbringen abweichende Interpretation befürwortet um zu begründen, sie habe rechtzeitig formrichtige Behauptungen in das Verfahren eingebracht, wendet sie sich gegen die Anwendung kantonalen Rechts (oben E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.3 Unter dem Titel "Verletzung der Mängelrechte" rügt die Beklagte sodann, die Vorinstanz habe ihre Beanstandungen zu Unrecht nicht als inhaltlich genügende Mängelrüge qualifiziert und zu Unrecht als verspätet erachtet. Nach Art. 38 Abs. 1 WKR hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Gemäss Art. 39 Abs. 1 WKR verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in der er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. In jedem Fall verliert der Käufer nach Art. 39 Abs. 2 WKR das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware anzeigt. Die Vorinstanz hat mit dem Amtsgericht festgestellt, die umstrittenen Pressen seien der Beklagten am 22. Mai 1997 im Hafen von Genua übergeben worden, während das Schreiben - in dem die Beklagte nach ihrer Behauptung die Mängel fehlender Dokumentation und Zeichnungen sowie fehlender Markierungen und Maschinenschilder gerügt habe - vom 9. Juli 1997 und somit rund eineinhalb Monate später datiere. Inwiefern die Vorinstanz Art. 38 und 39 WKR falsch ausgelegt haben könnte, wenn sie davon ausging, das Fehlen von Dokumentationen, Zeichnungen, Markierungen und Maschinenschilder sei sofort feststellbar, und eine angebliche Rüge erst eineinhalb Monate darauf verspätet, ist nicht ersichtlich und wird in der Berufung auch nicht ansatzweise begründet.
 
Dasselbe gilt für die Mängelrüge betreffend den mangelhaften Zustand der Maschinen. In dieser Hinsicht wird im angefochtenen Urteil festgestellt, anfangs September 1997 hätten die Dokumentationen erstelltermassen vorgelegen und die Pressen seien der Endabnehmerin zur Verfügung gestanden, womit die Untersuchungsfrist spätestens zu laufen begonnen habe; der Bericht der Firma Z.________ sei aber erst am 28. Februar 1998 vorgelegen und eine Untersuchungsfrist von fünfeinhalb Monaten sei auch für Anlagen wie die vorliegenden zu lang, weshalb selbst bei umgehender Weiterleitung des Berichts vom 28. Februar 1998 (was nicht nachgewiesen sei) die Rüge verspätet sei. Auch in dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich und der Rechtsschrift der Beklagten nicht zu entnehmen, inwiefern Art. 38 und 39 WKR falsch angewendet worden sein sollten. Dass die zweijährige Frist im Sinne von Art. 39 Abs. 2 WKR nicht überschritten ist, trägt zur Auslegung der hier massgebenden Art. 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 WKR nichts bei. Die Berufung ist auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 38 und 39 WKR nicht hinreichend begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
 
3.
 
Die Rechtsschrift ist in Bezug auf die gemäss Art. 43 Abs. 1 OG zulässigen Rügen ungenügend begründet, so dass auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Klägerin überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin dem Betrag, den die Vorinstanz der Klägerin zu Lasten der Beklagten zugesprochen hat, denn die Beklagte beantragt auch sinngemäss nicht mehr als die Abweisung der Klage. Der streitige Betrag umfasst dementsprechend DM 400'300.-- und DM 580'000.-- sowie DM 519.-- und USD 7'000.--, wobei nicht angebracht erscheint, die jeweiligen Zinsen auf diesen Beträgen bis zum 20. Februar 2000 nur deshalb zum streitigen Betrag zu zählen, weil sie betragsmässig ausgerechnet wurden. Der Streitwert beträgt höchstens eine Million Franken. Dementsprechend wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- festgelegt. Die Parteientschädigung beträgt nach Art. 6 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) bei einem Streitwert von Fr. 500'000.-- bis 1 Million zwischen Fr. 7'000.-- und Fr. 22'000.--, bei einem Streitwert zwischen 1 Million und 2 Millionen Franken zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 30'000.--. Dies rechtfertigt, in Abweichung von der eingereichten Kostennote, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Denn die Streitsache ist entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs als besonders aufwendig zu betrachten, hätte sich doch ihr Anwalt bei Beachtung der prozessualen Bedingungen seinerseits auf eine einschlägige Stellungnahme beschränken können. Unnützen Aufwand hat zu tragen wer ihn verursacht (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).