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Informationen zum Dokument  BGer 4C.399/2001  Materielle Begründung
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BGer 4C.399/2001 vom 21.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.399/2001 /rnd
 
Urteil vom 21. November 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Nyffeler, Ersatzrichter Schwager,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
A.________ AG,
 
B.________ AG,
 
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Kunz und Dr. Adrian Plüss, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,
 
gegen
 
C.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, Arterstrasse 24,
 
Postfach, 8032 Zürich.
 
aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 29. Mai 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die am 30. Januar 1996 gegründete A.________ AG (Klägerin 1) befasst sich hauptsächlich mit der Herausgabe von Orts- und Quartierplänen, die mit Werbung finanziert werden. Halter des Aktienkapitals von Fr. 100'000.-- waren ursprünglich zu gleichen Teilen die Brüder C.________ (Beklagter) und D.________. Mit Kaufvertrag vom 13. Juni 1996 verkaufte D.________ seine hälftige Beteiligung an die B.________ AG mit Sitz in X.________ (Klägerin 2). Diese befindet sich im Alleinbesitz von E.________ der einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates ist. Im Rahmen des Aktienverkaufs vom 13. Juni 1996 gab die A.________ AG die Erklärung ab, dass weder E.________ noch ein anderer von der B.________ AG bestellter Vertreter in ihrem Verwaltungsrat einem Konkurrenzverbot in irgendeiner Form unterstehe und dass eine solche Vertretung keine Verletzung der Treuepflicht unter irgendeinem Rechtstitel darstellen könne.
 
Als Folge der geänderten Beteiligungsverhältnisse an der A.________ AG übernahm der in X.________ wohnhafte E.________ das Präsidium des Verwaltungsrats, während der bisherige Präsident C.________ Verwaltungsratsmitglied blieb. Ihren Sitz verlegte die A.________ AG von Zürich nach X.________. Die Überwachung der Produktion oblag C.________, der sein Büro in Zürich hatte, während der gesamte administrative Bereich nach X.________ verlegt wurde. Die Herstellung der Ortspläne wurde in der Folge der Z.________ AG übertragen, die am 7. März 1997 ihren Sitz nach Zürich verlegte und deren Verwaltungsrat bis 13. März 1998 C.________ als Präsident sowie D.________ angehörten. Am 24. April 1998 verlegte auch die 1984 gegründete F.________ AG ihren Sitz nach Zürich. Ihr Zweck ist die Herausgabe und der Vertrieb von Werken und periodischen Veröffentlichungen.
 
Zwischen E.________ und C.________ ergaben sich zunehmend Meinungsverschiedenheiten, die dazu führten, dass in der A.________ AG bei Entscheiden sowohl über operative wie auch über strategische Fragen häufig Pattsituationen entstanden. An der Verwaltungsratssitzung vom 10. Februar 1998 wurde beschlossen, dass lediglich angefangene Arbeiten fertig gestellt werden.
 
B.
 
Am 21. März 1999 belangten die A.________ AG und die B.________ AG C.________ beim Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. auf Zahlung von Fr. 4'300'000.-- nebst Zins aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Kantonsgericht wies die Klage am 20. März 2000 ab. Eine von den Klägerinnen eingereichte Appellation wies das Obergericht von Appenzell A.Rh. (2. Abteilung) mit Urteil vom 29. Mai 2001 ab.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Klägerinnen staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben. Die Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Mit der Berufung verlangen die Klägerinnen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung der Klägerin 1 nicht einzutreten. Eventuell sei ihr Rechtsmittel, wie auch dasjenige der Klägerin 2, abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indes, wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet erachtet, gar kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Diese Voraussetzung ist hier unter anderem gegeben, weil das Obergericht keine tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des im Falle der Gutheissung zuzusprechenden Schadenersatzes getroffen hat. Der Antrag auf Rückweisung genügt damit den formellen Anforderungen. Auf die Berufung ist insoweit einzutreten.
 
2.
 
Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Klägerin 1 damit, dass dieser seit dem 20. Dezember 2000 die Prozessfähigkeit fehle. An diesem Datum sei die ordentliche Generalversammlung über das Geschäftsjahr 1999 abgehalten worden und die dreijährige Amtsdauer des am 3. Juli 1996 gewählten Verwaltungsrates abgelaufen. Eine Neuwahl sei nicht zustande gekommen. Die Klägerin 1 habe somit seit dem 20. Dezember 2000 kein Organ mehr, das über eine Anfechtung des Urteils vom 29. Mai 2001 hätte beschliessen können. Die Rechtsvertreter der Klägerin 1, die sich auf eine Vollmacht vom 2. Juni 1998 stützten, handelten als vollmachtlose Stellvertreter.
 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 OG haben Parteivertreter eine Vollmacht zu den Akten zu legen. Eine solche kann jederzeit nachgefordert werden. In der Berufung verweisen die Anwälte der Klägerin 1 auf die im kantonalen Verfahren eingereichte Vollmacht vom 15. Februar 1999, die sich auf einen Verwaltungsratsbeschluss vom 2. Juni 1998 stütze. In dieser Vollmacht ermächtigt die Klägerin 1 die damals der Anwaltsgemeinschaft Kunz Bühler Jung angehörenden Anwälte, unter denen auch Rechtsanwalt Dieter Kunz figuriert, vor allen Behörden und Gerichten in ihrem Namen zu handeln. Eine solche Generalvollmacht genügt auch für das bundesgerichtliche Verfahren (BGE 117 Ia 440 E. 1a S. 443). Dass der erst später in die Anwaltsgemeinschaft eingetretene Dr. Adrian Plüss, der in der Berufung ebenfalls als Rechtsvertreter genannt wird, in dieser Vollmacht nicht aufgeführt wurde, ist ohne Bedeutung, da die Berufung von Rechtsanwalt Kunz unterzeichnet ist. Zudem darf die Vollmacht nach ihrem Wortlaut übertragen werden.
 
2.2 Die Vollmacht vom 15. Februar 1999 ist allein von E.________ unterzeichnet. Gemäss Handelsregister führt er seit 8. September 1998 Einzelunterschrift. Scheidet das vollmachterteilende Organ einer juristischen Person aus seinem Amt aus, hat dies keinen Einfluss auf den Fortbestand der von ihm namens der juristischen Person erteilten Vollmacht (BGE 78 II 369 E. 2b S. 373; Zäch, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 35 OR).
 
2.3 Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlischt die Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, u.a. mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit Blick auf diese Bestimmung stellt sich die Frage, ob die Vollmacht vom 16. Februar 1999 erloschen ist, weil die Klägerin 1 seit dem 20. Dezember 2000 keinen Verwaltungsrat mehr bestellt hat. Dies ist zu verneinen:
 
Zwar sind juristische Personen erst handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Dies setzt das Vorhandensein einer Organisation und von Organträgern voraus (Riemer, Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 54/55 ZGB). Indessen tritt trotz aktuellem Fehlen von Organträgern keine Handlungsunfähigkeit ein, wenn E.________ ere Organe einem Dritten eine Vollmacht erteilt haben und diese noch fortbesteht, d.h. weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen Grund erloschen ist (Riemer, a.a.O., N. 10 zu Art. 54/55 ZGB; vgl. auch Zäch, a.a.O., N. 85 zu Art. 35 OR). Dank des rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters hat die juristische Person zumindest für eine beschränkte Zeit trotz dem Fehlen von Organträgern weiterhin die Möglichkeit, am Rechtsverkehr teilzunehmen und durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Bei einer solchen Situation die Handlungsfähigkeit zu verneinen und damit die Vollmacht zum Erlöschen zu bringen, wäre ein Zirkelschluss. Die Lehre bejaht deshalb übereinstimmend den Fortbestand der Vollmacht für eine gewisse Zeit (Zäch, N. 21 zu Art. 35 OR; Watter, N. 5 zu Art. 35 OR; implizit auch Riemer, N. 10 und 14 zu Art. 54/55 ZGB; offen gelassen in BGE 78 II 369 E. 2b S. 373). Die umstrittene Vollmacht behält für die beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses ihre Gültigkeit. Dieses Ergebnis steht auch mit der Rechtsprechung zu Art. 393 Ziff. 4 ZGB im Einklang. Mangelt es einer juristischen Person an den erforderlichen Organen, ist danach zumindest für eine beschränkte Dauer von der Bestellung eines Beistands abzusehen, wenn für einen solchen Zeitraum ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder anderen Organen die Verwaltungsbefugnis zugestanden wird (BGE 78 II 369 E. 3c S. 375; Riemer, a.a.O., N. 14 zu Art. 54/55 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 73 zu Art. 393 ZGB mit Hinweisen).
 
Die strittige Vollmacht ist sachlich auf Handlungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache beschränkt. Den beauftragten Anwälten wurde keine darüber hinausgehende Verwaltungsbefugnis eingeräumt. Dem Beklagten wäre es daher frei gestanden, nach der ergebnislosen Generalversammlung vom 20. Dezember 2000 bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Beistands für die Gesellschaft zur Vornahme notwendiger Verwaltungsvorkehren anzubegehren, der u.a. über einen allfälligen Widerruf der erteilten Vollmacht hätte befinden können. Er hat dies indessen unterlassen. Ebenso wenig hat er gegen die Teilnahme der Bevollmächtigten als Vertreter der Klägerinnen an der Appellationsverhandlung vom 29. Mai 2001 opponiert.
 
Die Vollmacht ist als Ermächtigung, Rechtshandlungen im Namen des Vollmachtgebers und mit direkter Wirkung für ihn vorzunehmen, auf die Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen ausgerichtet (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerischen Obligationenrecht, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1311). Inwieweit der Bevollmächtigte befugt ist, über den Abschluss des Geschäfts und dessen inhaltliche Ausgestaltung selbst zu entscheiden, ist eine Frage des Innenverhältnisses zwischen ihm und dem Vollmachtgeber. Die Willensbildung kann dabei in grösserem oder geringerem Mass eigenverantwortlich dem Bevollmächtigten überlassen werden. Wird die Vollmacht Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesen gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Nach dem Wortlaut der Vollmacht vom 15. Februar 1999 ist der bestellte Anwalt nicht nur ermächtigt, vor allen Behörden und Gerichten zu handeln, sondern auch befugt, alles zu tun oder zu unterlassen, was er zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers für notwendig oder angemessen erachtet. Diese Vollmacht genügt als Legitimation zur Einreichung der Berufung namens der Klägerin 1, auch wenn diese im Zeitpunkt der Einreichung über keinen bestellten Verwaltungsrat mehr verfügte.
 
3.
 
Gegenstand der Klage bilden die künftigen Gewinne, die der Klägerin 1 zufolge der Einstellung der operativen Tätigkeiten entgehen. Nach Darstellung der Klägerinnen soll der Beklagte die Stilllegung der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten verschuldet und die Gesellschaft damit an der Erwirtschaftung der eingeklagten künftigen Gewinne gehindert haben. Das Obergericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten des Beklagten und der Einstellung der operativen Tätigkeit der Klägerin 1 fehle. Die Ursache für die Einstellung liege vielmehr in den Spannungen zwischen den beiden Verwaltungsratsmitgliedern der Klägerin 1 und der Pattsituation in der Generalversammlung sowie im Verwaltungsrat. Das angefochtene Urteil äussert sich demgemäss weder zum behaupteten Verhalten des Beklagten und seiner Pflichtwidrigkeit als solchem noch zum Eintritt des Schadens und seiner Höhe. Die einzige zum Nachweis des Schadens gemachte Bemerkung des Obergerichts bezieht sich inhaltlich auf den natürlichen Kausalzusammenhang.
 
4.
 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachrichters gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit Hinweis). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unzulässig (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13, 189 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).
 
Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Die von den Klägerinnen verlangten Ergänzungen beziehen sich zunächst auf Einzelheiten der Konkurrenztätigkeit der F.________ AG und die Stellung des Beklagten in dieser Gesellschaft. Das Obergericht hat indessen in tatsächlicher Hinsicht verneint, dass die Konkurrenztätigkeit der F.________ AG für die Einstellung der eigenen operativen Tätigkeit der Klägerin 1 ursächlich gewesen sei. Eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung erübrigt sich deshalb in diesem Punkt. Im Weitern wollen die Klägerinnen den Sachverhalt mit der Feststellung ergänzt wissen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten Ursache der Spannungen sei, die zur Einstellung der operativen Tätigkeit der Klägerin 1 geführt haben. Zwar finden sich in der Berufung, allerdings im Zusammenhang mit anderen Rügen, detaillierte Aktenhinweise zum behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten. Indessen fehlen konkrete Aktenhinweise auf Behauptungen und Beweisanerbieten bezüglich der Kausalität dieses Verhaltens für die Spannungen zwischen den beiden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Damit sind auch in diesem Punkt die Voraussetzungen für eine Ergänzung des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts nicht erfüllt.
 
5.
 
Die Klägerinnen werfen dem Obergericht vor, es habe bei der Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen dem eingeklagten Schaden und dem Verhalten des Beklagten Bundesrecht verletzt, indem es von einem falschen Verständnis des Begriffs der Adäquanz ausgegangen sei und den adäquaten Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint habe.
 
Die vorinstanzliche Feststellung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; 123 III 110 E. 2 S. 111). Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist dagegen rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im Verfahren der Berufung (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524 mit Hinweisen). Eine Schadenersatzpflicht setzt sowohl einen natürlichen Kausalzusammenhang wie auch dessen Adäquanz voraus. Das Kriterium der Adäquanz dient dabei einer rechtspolitisch vernünftigen Begrenzung der Haftung, indem aus den natürlichen Ursachen eines Schadens durch Werturteil diejenigen herausgehoben werden, die mit ihm in einem nahe liegenden Zusammenhang stehen. Es dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276, je mit Hinweisen; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, § 3 N. 21 ff.; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, Nr. 522 ff.; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2002, S. 80 f. und 86). Die Frage der Adäquanz stellt sich indes nur dann, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden zu bejahen ist; dieser ist unabdingbare Voraussetzung der Haftung (BGE 112 II 439 E. 1d S. 442; 107 II 269 E. 3 S. 276).
 
Das Obergericht verneinte, dass das behauptete pflichtwidrige Verhalten des Beklagten im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs die Ursache für die Einstellung der operativen Tätigkeit der Klägerin 1 gewesen sei. Die staatsrechtliche Beschwerde, mit der die Klägerinnen diese tatsächliche Feststellung angefochten haben, ist vom Bundesgericht abgewiesen worden. Mit der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs entfällt auch die Frage nach dessen Adäquanz, da sich diese immer nur auf einen tatsächlich gegebenen Kausalablauf beziehen kann. Auf die im Zusammenhang mit der Adäquanz stehenden Rügen der Klägerinnen ist somit nicht einzugehen.
 
6.
 
Fehlt der natürliche Kausalzusammenhang, hat das Obergericht die Klage zu Recht abgewiesen, ohne sich mit dem Verhalten des Beklagten als solchem und seiner Pflichtwidrigkeit oder mit dem Eintritt des Schadens und seiner Höhe zu befassen. Damit entfallen auch die Rügen, mit denen die Klägerinnen dem Obergericht bezüglich dieser Punkte Bundesrechtsverletzungen vorwerfen.
 
7.
 
Die Berufung ist damit abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Der Beklagte stellt den Antrag, die Kosten seien unter Ausklammerung der Klägerin 1 allein der Klägerin 2 aufzuerlegen. Da er selbst als Aktionär zur Hälfte an der Klägerin 1 beteiligt sei, müsste er sonst indirekt die der Gegenpartei auferlegten Kosten anteilsmässig mittragen. Nach Art. 156 Abs. 7 OG, der auch für die Parteientschädigung entsprechend anwendbar ist (Art. 159 Abs. 5 OG), haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen. Das Gesetz lässt damit dem Gericht die Freiheit, die Kosten mehreren Personen auf der gleichen Parteiseite zu unterschiedlichen Teilen aufzuerlegen und/oder von der Solidarhaftung abzusehen (für den Bundeszivilprozess vgl. Art. 69 Abs. 2 BZP). Der Umstand allein, dass sich die Kostenauflage zu Lasten eines Beteiligten indirekt auch zu Ungunsten der obsiegenden Partei auswirkt, rechtfertigt hier indessen nicht, von der im Gesetz als Regel vorgesehenen Verteilung abzusehen. Die Klägerin 2, die nach dem Antrag des Beklagten allein mit den ganzen Kosten belastet werden soll, hatte als Aktionärin der Klägerin 1 nur ein indirektes Interesse an der Klage, da ihr Rechtsbegehren gemäss Art. 756 Abs. 1 OR auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaft ging. Zudem hätte der Beklagte wegen seiner Beteiligung an der Klägerin 1 selbst beim Obsiegen der Klägerinnen indirekt vom Prozesserfolg profitiert. Zu berücksichtigen ist ferner die Regelung von Art. 756 Abs. 2 OR. Danach verteilt der Richter, bei einer von einem Aktionär geführten Verantwortlichkeitsklage die Kosten, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen sind, nach seinem Ermessen auf den Kläger und die Gesellschaft, wenn der Aktionär aufgrund der Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte. Die Kostenauflage gegenüber der Gesellschaft kann dabei selbst dann erfolgen, wenn sie - anders als hier - nicht selbst Prozesspartei ist. Mit dieser Regelung soll das Kostenrisiko des klagenden Aktionärs, der allenfalls wirtschaftlich nur mit einem geringen Bruchteil am angestrebten Prozesserfolg partizipiert, in ein tragbares Verhältnis zu seinen Chancen gebracht werden (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N. 122; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996, Rz. 2006b). Zwar ist die Klägerin 2, welche die Hälfte der Aktien der Klägerin 1 hält, kein Kleinaktionär, der im Fall des Obsiegens nur in geringem Masse vom Prozesserfolg profitiert hätte. Auch hat sich das Obergericht nicht dazu geäussert, ob begründeter Anlass zu einer Verantwortlichkeitsklage bestand. Dennoch würde es dem Grundgedanken von Art. 756 Abs. 2 OR grundsätzlich widersprechen, die gesamten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens allein der Klägerin 2 als klagender Aktionärin und nicht teilweise auch der gemeinsam mit ihr klagenden Gesellschaft aufzuerlegen. Bei freier Prüfung sind deshalb für das bundesgerichtliche Verfahren sowohl die Gerichtsgebühr wie auch die Parteientschädigung den beiden Klägerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh. vom 29. Mai 2001 bestätigt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird den Klägerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Die Klägerinnen haben den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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