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Informationen zum Dokument  BGer I 151/2001  Materielle Begründung
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BGer I 151/2001 vom 14.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 151/01
 
Urteil vom 14. November 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
R.________ 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 31. Januar 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1954 geborene R.________ war ab 1. Juni 1990 bis 31. Dezember 1995 zunächst als Teilzeitverkäuferin und zuletzt als Filialleiter-Stellvertreterin in der Filiale der P.________ AG tätig. Vorwiegend wegen Rückenschmerzen war sie ab 17. Dezember 1994 vollständig arbeitsunfähig. Aus gesundheitlichen Gründen kam es schliesslich per Ende 1995 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
 
Am 28. Dezember 1995 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nachdem eine erste leistungsverweigernde Verfügung vom 20. Juni 1996 mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 1998 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen worden waren, holte die IV−Stelle des Kantons Zürich ein Gutachten der Rheumapoliklinik des Spitals X.________ vom 17. August 1998 sowie eine psychiatrische Expertise des Dr. med. V.________ vom 3. November 1998 ein. In der Folge setzte sie den Invaliditätsgrad auf 52% fest und sprach der Versicherten dementsprechend mit Verfügung vom 23. Juni 1999 rückwirkend ab 1. Dezember 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ wie schon im kantonalen Verfahren die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Zudem fordert sie eine Begutachtung durch einen "ethnisch neutralen" Psychiater.
 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die invaliditätsmässigen Rentenanspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
2.
 
Soweit die Beschwerdeführerin die Begutachtung durch Dr. med. V.________ beanstandet und deshalb eine neue psychiatrische Exploration verlangt, ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt häufig im Auftrag der Invalidenversicherung tätig ist, für sich allein grundsätzlich nicht genügt, um auf mangelnde Objektivität zu schliessen oder den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. zu den Berichten versicherungsinterner Gutachter: BGE 122 V 161 f. Erw. 1c und AHI 2001 S. 115 Erw. 3b/ee). Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz insbesondere darin beizupflichten, dass sich in den Ausführungen in der Expertise vom 3. November 1998 keinerlei Anzeichen finden, welche die Befürchtung einer Voreingenommenheit des Dr. med. V.________ gegenüber der Beschwerdeführerin aufkommen lassen könnten. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass der aus Kroatien stammende, seit Jahren in der Schweiz tätige Psychiater der Beschwerdeführerin wegen ihrer serbischen Herkunft aus ethnischen oder rassistischen Gründen ein diskriminierendes Gutachten hätte ausstellen wollen. Allein dass ein Gutachter einer andern ethnischen Volksgruppe angehört, vermag noch keine Befangenheit zu begründen (vgl. AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa; nicht publizierte Urteile K. vom 27. Juli 1999 [I 35/99], X. vom 7. Mai 1999 [I 462/98] und C. vom 21. Oktober 1998 [U 212/97]). Da vorliegend das Misstrauen in den Gutachter objektiv in keiner Weise gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a mit Hinweisen), dringt die Rüge der Befangenheit nicht durch. Zur Beurteilung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kann daher ohne weiteres auf das Gutachten des Dr. med. V.________ vom 3. November 1998 abgestellt werden, das schlüssig, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend begründet ist. Einer erneuten Begutachtung bedarf es nicht.
 
3.
 
Zu prüfen ist, ob die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Verminderung des Leistungsvermögens ein Ausmass erreichen, das den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
 
3.1 Gemäss Gutachten der Rheumapoliklinik des Spitals X.________ vom 17. August 1998 weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei - unter anderem - diffusen Weichteil- und Bauchschmerzen auf. Zudem kommt es zu Schwindel- und Kopfschmerzattacken. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsleiterin sowie für jede andere leichte bis mittelschwere wechselndbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten attestierten die Ärzte eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Auf Grund der objektivierbaren Befunde bestehe hier keine Einschränkung des Leistungsvermögens. Die zuletzt besetzte Stelle in der Firma P.________ AG wurde sogar als im Hinblick auf das bestehende Leiden ideale Arbeit eingestuft, da diese neben sitzend auszuübenden Verrichtungen auch Positionswechsel und Kontrollfunktionen beinhaltet, sodass sich eine berufliche Umstellung aus rheumatologischer Sicht erübrigt.
 
Der Psychiater Dr. med. V.________ diagnostizierte ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, diese verstanden als bewusstseinsferne Konversionsneurose nach jahrelanger Überforderungssituation; weiter stellte Dr. med. V.________ ein Burn-out-Syndrom fest. Die aktuelle Verminderung der Arbeitsfähigkeit veranschlagte er auf 50%, wobei sowohl die Annahme einer Halbtagesstelle wie auch ein Ganztageseinsatz mit einer um 50% reduzierten Leistungserbringung denkbar wären. Nach Dr. med. V.________ gilt es, diese aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit in Zukunft allmählich auszuweiten.
 
3.2 Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma vom 15. Februar 1996 sind Vorinstanz und Verwaltung von einem ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 43'910.- ausgegangen (Valideneinkommen). Mit den hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden hat sich bereits das kantonale Gericht einlässlich auseinander gesetzt. Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen.
 
3.3 Um eine ganze Invalidenrente beanspruchen zu können, müsste die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin demnach bei zumutbarer Ausnützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit mindestens 2/3 von Fr. 43'910.-, mithin rund Fr. 29'270.- ausmachen. Mit andern Worten dürfte die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von nicht wesentlich mehr als Fr. 14'630.- erzielen. Unabhängig davon, ob man, wie die Verwaltung, von Einkommenszahlen gemäss Arbeitsplatzdokumentationen (DAP) oder aber von statistischen Werten gemäss der vom Bundesamt für Statistik vorgenommenen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. BGE 124 V 321) ausgehen will, würden bei Annahme einer zumutbaren Stelle, selbst unter Anerkennung eines - ganz offensichtlich übersetzten (vgl. BGE 126 V 80 f. Erw. 5b, insbes. 81 Erw. 5b/cc) - 25 %igen Abzuges wegen invaliditätsbedingt tiefer liegender Lohnansätze, die genannte Erwerbseinbusse bei Weitem nicht erreicht resp. der höchste die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente noch zulassende Lohn deutlich überschritten. Dies wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkannt, indem aus den dortigen Berechnungen ein Invalideneinkommen von Fr. 15'951.- resultiert.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
 
5.
 
Unter diesen Umständen muss die Rechtsmittelergreifung als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung - welche von der Vorinstanz mit Beschluss vom 30. Mai 2000 mangels Bedürftigkeit verweigert worden ist - nicht erfüllt sind (Art. 152 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag enthält, mit ihren kurzen Ausführungen zur Prozessfinanzierung ein solches Begehren - wenigstens sinngemäss - überhaupt in rechtsgenüglicher Weise gestellt hat .
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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