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Informationen zum Dokument  BGer U 149/2002  Materielle Begründung
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BGer U 149/2002 vom 11.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 149/02
 
Urteil vom 11. November 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
R.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 12. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1946 geborene R.________ war bei der Firma I.________ AG, im Büro tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 17. Oktober 1997 kollidierte sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Insel Kreta mit einem Kleintransporter. Gleichentags kehrte sie in die Schweiz zurück und suchte Dr. med. S.________, auf, der eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) lateral und eine Thoraxkontusion diagnostizierte. Er verordnete der Versicherten Ruhigstellung mittels Halskragen, Schmerzmittel und Physiotherapie und bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 1997 (Arztbericht vom 1. November 1997); im November 1997 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 8. April 1998 wurde R.________ von ihren Vorgesetzten wegen ungebührlichen Verhaltens am Arbeitsplatz verwarnt. Ebenfalls im Frühjahr 1998 wandte sie sich an Dr. G.________ von der Klinik X._________, der sie an Frau Dr. med. B.________ zur psychiatrischen Therapie überwies, da die Schulter- und HWS-Beschwerden im Gegensatz zur labilen psychischen Verfassung keiner weiteren Behandlung mehr bedürften. Am 8. Juli 1998 fand eine neurologische Untersuchung durch Frau Dr. med. H.________, Klinik X.________, statt. Die Ärztin stellte fest, dass für das Unfallereignis eine kurze Amnesie bestehe, was mit einer minimalen traumatischen Hirnverletzung vereinbar wäre. Posttraumatisch persistierende neurologische Ausfälle oder Hirnleistungsschwächen seien nicht eruierbar und eine von der Versicherten geschilderte Störung in der Duftwahrnehmung könne derzeit nicht objektiviert werden, so dass eine Verletzung des Nervus olfactorius eher unwahrscheinlich erscheine. Im Vordergrund stehe sicher die posttraumatische Stressreaktion bzw. Anpassungsstörung. Aus neurologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen indiziert. Ab Oktober 1998 begab sich R.________ zu Dr. med. K.________, in Behandlung. Am 5. November 1998 wurde ihr das Arbeitsverhältnis wegen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens gekündigt und sie wurde per sofort freigestellt. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 teilte die SUVA R.________ mit, dass der im November 1998 aufgetretene Schmerzsschub, der ohne erkennbare äussere Einwirkung nach Eröffnung der Kündigung aufgetreten sei, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. Oktober 1997 zurückgeführt werden könne, weshalb sie eine Leistungspflicht für weitere Behandlungsmassnahmen ablehne. Dr. med. K.________ überwies die Versicherte anfangs 2000 an den Neurologen Dr. med. M.________, der in seinem Bericht vom 14. Februar 2000 fest hielt, die von R.________ geschilderten Beschwerden (Geruchssinnstörung, Antriebsstörung) deuteten ebenso wie der EEG-Befund auf eine erlittene Frontalhirnschädigung und damit auf eine organisch bedingte Beeinträchtigung der Hirnfunktionen hin. Daneben fänden sich zusätzliche Elemente, die für ein allfälliges seelisches Geschehen sprächen, indem es nach der Freistellung vom Arbeitsplatz anfangs 1998 offensichtlich zu einem emotionellen Einbruch gekommen sei. Die aktuell bestehenden Beschwerden (Antriebsstörung, Hypomimie, allgemeine Verlangsamung) könnten differenzialdiagnostisch sowohl organisch bedingt als auch Folge einer aktuellen depressiven Episode oder aber eines gemischten Zustandes sein. Die MRI-Untersuchung des Kopfs vom 4. Februar 2000 zeige einen Normalbefund. Er habe die Versicherte zu einer mehrwöchigen Abklärung und Therapie in die Klinik Y.________ angemeldet. Am 17. Februar 2000 ersuchte die Klinik Y.________ die SUVA um Kostengutsprache für die stationäre Aufnahme von R.________. Dr. med. Z.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA kam in seiner Beurteilung vom 19. April 2000 zum Schluss, die psychischen Beschwerden stünden im Vordergrund, wobei die posttraumatische Stressreaktion in einem medizinisch-natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehe. Da bei psychischen Beschwerden eine Hospitalisation sehr häufig zu einer Regression der Patienten führe, rate er zu einer intensiven ambulanten Psycho- und Pharmakotherapie, eventuell unterstützt durch ambulante Physiotherapie. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 lehnte die SUVA die Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Rheinfelden ab und hielt gleichzeitig an ihrer Einschätzung im Schreiben vom 9. Juli 1999, wonach dem Unfall für die Entstehung des psychischen Leidens nicht die erforderliche massgebende Bedeutung zuerkannt werden könne, fest. Die Versicherungsleistungen wurden deshalb per 9. Juli 1999 eingestellt, die zwischenzeitlich aufgelaufenen Behandlungskosten bei Dr. med. K.________ und Dr. med. M.________ im Sinne von Abklärungsmassnahmen übernommen. Auf Einsprache hin hielt die SUVA an diesem Entscheid fest (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2001).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 12. November 2001 ab, auferlegte der obsiegenden SUVA jedoch wegen Verletzung der Begründungspflicht im Einspracheentscheid eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid, der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2001 und die Verfügung vom 5. Juni 2000 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr auch nach dem 9. Juli 1999 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Die SUVA und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit heutigem Urteil im Parallelverfahren (U 150/02) über die Frage der Prozessentschädigung im vorinstanzlichen Verfahren entschieden.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d) zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 157) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, bestimmt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1). Das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS und die Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden ist für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer erforderlich, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Der Umstand, dass der sich im Zusammenhang mit solchen Verletzungen manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, darf nicht von Vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen, weil der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 340 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz 111 und S. 117 Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
 
3.
 
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer umfassenden medizinischen Begutachtung erweist sich als unbegründet, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die am Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, nachdem die Versicherte in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt wurde und ausführliche Stellungnahmen verschiedener Fachärzte zu den geltend gemachten Beschwerden vorliegen. Die Vorinstanz hat gestützt auf die ärztlichen Abklärungen (Berichte von Dr. med. S.________ vom 1. November 1997 und Dr. med. K.________ vom 13. April 1999; neurologisches Konsilium von Frau Dr. med. H.________ vom 6. Juli 1998; Bericht der Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ vom 11. Mai 1999; neurologische Abklärung von Dr. med. M._________ vom 14. Februar 2000; ärztliche Beurteilung von Dr. med. Z._________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom 19. April 2000) mit Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 17. Oktober 1997 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat und dass im unmittelbaren Anschluss daran eine Reihe typischer Symptome einer solchen Verletzung (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen sowie depressive Reaktion) aufgetreten sind.
 
4.
 
Auch wenn nicht restlos Klarheit über das Verhältnis von HWS- und psychischen Beschwerden (posttraumatische Stresskrankheit mit depressiver Reaktion) besteht, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bestehenden Beschwerden zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS (oder eine äquivalente Verletzung) diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Nicht erforderlich ist, dass der Unfall mit einem Bewusstseinsverlust oder einer Amnesie verbunden war und die typischen Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sind (zur Latenzzeit vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113, 2000 Nr. U 359 S. 29; unveröffentlichtes Urteil W. vom 30. April 2001, U 396/99). Zu einer anderen Beurteilung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal die Versicherte nach den Akten vor dem Unfall beschwerdefrei war. Demnach ist der Unfall vom 17. Oktober 1997 zumindest als Teilursache der bestehenden Beschwerden zu betrachten (vgl. ärztliche Abklärung Dr. med. Z.________ vom 19. April 2000), was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine).
 
5.
 
5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79).
 
5.2 Die Vorinstanz gelangte aufgrund einer eingehenden Würdigung der ärztlichen Berichte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids die psychische Problematik über die somatischen Unfallfolgen dominierte. Dem ist beizupflichten. Bereits wenige Monate nach dem Unfall traten psychische Beschwerden in den Vordergrund. Die Neurologin Frau Dr. med. H.________ stellte bei der Untersuchung vom 6. Juli 1998 fest, dass gegenüber den somatischen Beschwerden mit Sicherheit eine posttraumatische Stressreaktion bzw. Anpassungsstörung dominieren. Eine posttraumatische Stresskrankheit (andauernde unfallfolgende psychische Schockreaktion) und eine depressive Entwicklung diagnostizierte auch die Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ (Bericht vom 11. Mai 1999). Depressive Züge stellten sodann auch Dr. med. K.________ und Dr. med. M.________ fest (Berichte vom 13. April 1999 und 14. Februar 2000). Wie die Versicherte gegenüber Dr. med. M.________ angab, war sie ausschliesslich in psychologischer Therapie, wogegen die physischen Schmerzen nicht mehr weiter therapiert wurden. Dr. med. G.__________, bei dem sie sich derzeit offenbar wieder wegen der Schmerzproblematik in Behandlung befindet, stellte schon im Frühjahr 1998 fest, dass die Schulter- und HWS-Beschwerden im Gegensatz zum labilen psychischen Zustand keiner weiteren Behandlung bedürften. Wäre er nicht der Ansicht gewesen, dass die psychischen Beschwerden die somatischen Schmerzen gänzlich überlagerten, hätte er sich nicht darauf beschränkt, die Versicherte in psychiatrische Behandlung zu überweisen und auf eine Therapie der physischen Beeinträchtigungen verzichtet. Da somit die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik völlig im Hintergrund stehen, ist die Beurteilung des für die Leistungspflicht der SUVA als Unfallversicherer vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtswinkel einer psychogenen Fehlentwicklung vorzunehmen (vgl. Erw. 5.1).
 
5.3 Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist erforderlich, dass der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wird: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits, und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei leichten Unfällen, wie z.B. einem gewöhnlichen Anschlagen des Kopfes, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten.
 
5.4 Nach der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 ff. enthaltenen Übersicht wurden in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als schwere Unfälle etwa qualifiziert: Eine Frontalkollision, bei welcher der Versicherte schwere Verletzungen erlitt und ein anderer Fahrzeuginsasse starb (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 15. Dezember 1994, U 145/94), der Zusammenstoss einer Autofahrerin mit einem Zug mit Verlust des Unterschenkels (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 13. Dezember 1994, U 141/94), ein Unfall auf der Autobahn mit schweren Verletzungen (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 11. Januar 1990, U 77/89) sowie der Fall eines Arbeiters, der von einem mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h vorbeifahrenden Lastwagen am Kopf getroffen und weggeschleudert wurde und dabei eine schwere Commotio cerebri erlitt (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 17. Oktober 1989, U 53/86). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der hier zur Diskussion stehende Unfall aufgrund des Hergangs und der erlittenen Verletzungen nicht als schwer qualifiziert werden. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin fällt dabei ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs handelt es sich bei der Kollision vom 17. Oktober 1997, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, um einen Unfall im mittleren Bereich. Dies ergibt sich einerseits aus der Kollisionsgeschwindigkeit, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin etwa 30 bis 40 km/h betrug (vgl. Bericht der SUVA-Abklärungsperson vom 28. April 1999 sowie die diesbezüglichen Nachträge und Korrekturen der Versicherten, welche die Geschwindigkeitsangabe unberührt liessen). Anderseits ist auch aus den Fotografien vom Unfallhergang ersichtlich, dass bei den beteiligten Fahrzeugen zwar kein Bagatellschaden entstand, es aber auch an schweren Beschädigungen fehlt. Überdies ist zu beachten, dass der Mitfahrer der Versicherten beim Unfall keine Verletzungen erlitt und - obwohl er nicht angegurtet war - den Aufprall aus eigener Kraft abzufangen vermochte. Dass er sich dabei eine Zerrung am Bein zugezogen hat, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen, vermöchte aber hinsichtlich der Einordnung des Unfallgeschehens ohnehin nichts zu ändern. Von weiteren Beweiserhebungen zum Unfallgeschehen ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere könnte auch bei einer grösseren Aufprallgeschwindigkeit als 30 bis 40 km/h kein schwerer Unfall angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise im Kollisionszeitpunkt mit weniger als 60 km/h unterwegs war und es dem Unfallgeschehen sowohl an einer besonderen Eindrücklichkeit als auch an besonders dramatischen Begleitumständen fehlt (vgl. Urteil P. vom 15. Dezember 2000, U 105/00).
 
5.5 Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, wäre daher erforderlich, dass eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, trifft dies vorliegend nicht zu. Es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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