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Informationen zum Dokument  BGer 1P.541/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.541/2002 vom 08.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.541/2002 /dxc
 
Urteil vom 8. November 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
X.________, im vorzeitigen Strafvollzug,
 
Strafanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Haas, Haldenstrasse 57, 6006 Luzern,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität,
 
Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
 
Postfach, 6002 Luzern.
 
Haftentlassung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. September 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es wirft dem Angeschuldigten vor, er habe rund 30 Kilogramm Heroin aus dem Kosovo in die Schweiz transportiert. X.________ ist diesbezüglich geständig. Hingegen bestreitet er den weiteren Vorwurf der Untersuchungsbehörde, er habe am 29. Oktober 2001 neuneinhalb Kilogramm Heroin im Auto nach Freiburg gebracht. X.________ wurde am 17. Februar 2002 in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 18. Juni 2002 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Untersuchungsrichteramt hatte am 20. April 2002 ein Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten vom 18. April 2002 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Luzern als Rekursinstanz am 3. Mai 2002 bestätigt. X.________ stellte am 28. August 2002 erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Das Untersuchungsrichteramt wies dieses Begehren am 30. August 2002 ab. Der Angeschuldigte erhob Rekurs, den das Obergericht mit Entscheid vom 13. September 2002 abwies.
 
B.
 
X.________ reichte dagegen am 11. Oktober 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er stellt folgende Anträge:
 
"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. September 2002 (Fall Nr. 21 02 210) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Haftverfügung gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
 
2. Eventualiter seien die dem Beschwerdeführer im Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. September 2002 und im Entscheid des kantonalen Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern vom 30. August 2002 auferlegten Kosten zu erlassen; subeventualiter seien sie angemessen herabzusetzen.
 
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Luzern."
 
Nachdem X.________ am 16. Oktober 2002 durch das Bundesgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert worden war, stellte er mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
C.
 
Das Obergericht sowie das Untersuchungsrichteramt und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 21. bzw. 22. Oktober 2002, die Beschwerde sei abzuweisen.
 
D.
 
In einer Replik vom 4. November 2002 nahm X.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Hauptanträge sind daher zulässig.
 
Das Eventualbegehren ist unzulässig, soweit es sich gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 30. August 2002 richtet, denn Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde kann einzig der letztinstanzliche kantonale Entscheid, d.h. der Rekursentscheid des Luzerner Obergerichts vom 13. September 2002, bilden (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, das Bundesgericht habe die dem Beschwerdeführer im Entscheid des Obergerichts auferlegten Kosten "zu erlassen" oder "angemessen herabzusetzen". Das Eventualbegehren ist nur insoweit zulässig, als damit sinngemäss beantragt wird, der Entscheid des Obergerichts sei mit Bezug auf die Kostenauflage aufzuheben.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, das Obergericht habe in verfassungs- und konventionswidriger Weise angenommen, es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr und diese könne nicht durch eine mildere Massnahme als durch Haft gebannt werden. Ausserdem erhebt er Rügen formeller Natur. Diese sind vorab zu behandeln, denn falls der Entscheid des Obergerichts wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, würde sich eine Prüfung der materiellen Rügen erübrigen.
 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid auf Ausführungen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2002 (zum Rekurs gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) stützte, ohne dass er zu dieser Vernehmlassung habe Stellung nehmen können. Er erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es kann davon ausgegangen werden, dass er sinngemäss auch eine Verletzung des von ihm unter den Beschwerdegründen angeführten Art. 5 Ziff. 4 EMRK rügt.
 
2.1.1 Diese Vorschrift garantiert das Recht auf ein Verfahren, in welchem die Rechtmässigkeit der Haft durch ein Gericht geprüft wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt im Fall Sanchez-Reisse gegen die Schweiz fest, das Haftprüfungsverfahren müsse kontradiktorisch ausgestaltet sein. Mit Rücksicht darauf müsse der Angeschuldigte die Möglichkeit haben, zur Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde Stellung zu nehmen, denn die Behörde könne tatsächliche oder rechtliche Argumente vorbringen, die Reaktionen, Kritik oder Fragen des Angeschuldigten auslösen könnten, und davon müsse das Gericht vor seinem Entscheid Kenntnis haben (Urteil des EGMR vom 21. Oktober 1986, Serie A, Band 107, Ziff. 51 = EuGRZ 1988, S. 526). Nach diesem Urteil hat der Angeschuldigte im Haftprüfungsverfahren aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, unbekümmert darum, ob die Behörde neue Argumente vorbrachte oder nicht. Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung des EGMR angeschlossen (BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f.; 115 Ia 293 E. 4b S. 301; 125 I 113 E. 2a S. 115).
 
2.1.2 Im hier in Frage stehenden Haftprüfungsverfahren vor dem Luzerner Obergericht als Rekursinstanz liess sich die Staatsanwaltschaft in einer Eingabe vom 10. September 2002 zum Rekurs des Beschwerdeführers vernehmen. Das Obergericht stützte sich in seinem Entscheid auf Ausführungen, welche die Staatsanwaltschaft in dieser Vernehmlassung gemacht hatte. Es führt in seiner Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde aus, die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2002 sei am 11. September 2002 direkt an den Verteidiger des Beschwerdeführers mit A-Post versandt worden. Der angefochtene Entscheid vom 13. September 2002 sei erst am 17. September 2002 versandt worden. Selbst wenn die Vernehmlassung dem Verteidiger - wie in der staatsrechtlichen Beschwerde behauptet werde - erst am 16. September 2002 zugekommen sein sollte, hätte er zumindest seinen Wunsch auf Einreichung einer Replik dem Gerichtspräsidenten noch vor dem Versand des angefochtenen Entscheids mitteilen können. Das sei unterblieben, und auch eine Replik sei nicht eingereicht worden. Diese Argumentation des Obergerichts ist unbehelflich. Den Akten des Rekursverfahrens ist zu entnehmen, dass nach einem Vermerk der Obergerichtskanzlei vom 11. September 2002 die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers "zur Orientierung" zugestellt wurde. Nach der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK hätte aber dem Verteidiger Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt werden müssen. Das Obergericht hat dies unterlassen und damit den aufgrund dieser Vorschrift bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Replik verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid muss wegen des genannten Verfahrensmangels aufgehoben werden, unbekümmert darum, ob das Obergericht nach Gewährung des Replikrechts zu einem anderen Ergebnis kommt (BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen).
 
2.2 Im Weiteren beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil seine Rüge, das Untersuchungsrichteramt habe die Begründungspflicht verletzt, vom Obergericht als unzutreffend erachtet worden sei. Soweit er in diesem Zusammenhang auch eine Missachtung von Vorschriften der EMRK geltend macht, kommt diesen Rügen neben dem Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine selbstständige Bedeutung zu.
 
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz ausdrücklich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen).
 
Das Untersuchungsrichteramt hat in seinem Entscheid vom 30. August 2002 zur Begründung seiner Ansicht, es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr, auf die Ausführungen in seinem Entscheid vom 20. April 2002 sowie auf die Erwägungen im obergerichtlichen Rekursentscheid vom 3. Mai 2002 verwiesen. Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Untersuchungsrichteramt habe sehr wohl auf die Erwägungen im Rekursentscheid vom 3. Mai 2002 verweisen dürfen, ohne dass deswegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt worden seien. Diese Auffassung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es ist unter dem Gesichtspunkt der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht zulässig, dass die Behörde zur Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen in einem früheren Urteil verweist (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Das Obergericht verletzte diese Vorschrift nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung als unzutreffend erachtete. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
 
Zu Unrecht kritisiert der Beschwerdeführer auch die Feststellung des Obergerichts, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Untersuchungsrichteramt wäre im Rekursverfahren geheilt worden. Da dem Obergericht im Rekursverfahren sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht freie Prüfungsbefugnis zukam, verletzte es die Verfassung nicht, wenn es erwog, eine allfällige, durch das Untersuchungsrichteramt begangene Gehörsverletzung wäre im Rekursverfahren geheilt worden (BGE 125 V 368 E. 4c/aa S. 371; 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
 
2.3 Wie ausgeführt, ist die Beschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Replikrechts gutzuheissen. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden müsste. Die Gutheissung hat bloss zur Folge, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer das Recht gewähren muss, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2002 Stellung zu nehmen, und nachher nochmals über den Rekurs des Beschwerdeführers vom 5. September 2002 zu befinden hat. Das Begehren um Haftentlassung ist daher abzuweisen.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 13. September 2002 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat insoweit, als er obsiegt, Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Luzern (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). Dem teilweise unterliegenden Kanton Luzern sind keine Kosten zu überbinden (Art. 156 Abs. 2 OG). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unterliegt, ist seinem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen, da die in Art. 152 Abs. 1 und 2 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. September 2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, Rechtsanwalt Markus Haas, Luzern, als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt, Abteilung Organisierte Kriminalität, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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