VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.214/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.214/2002 vom 07.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.214/2002 /min
 
Urteil vom 7. November 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Konkursaufschub, Konkurseröffnung, Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 30. September 2002.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in das Urteil vom 30. September 2002 des Appellationshofs (1. Zivilkammer) des Kantons Bern, womit die Appellation der A.________ AG gegen die Entscheide der Gerichtspräsidentin X.________ vom 19. August 2002, mit welchen ihre Überschuldungsanzeige und ihr Gesuch um Konkursaufschub zurückgewiesen sowie über sie der Konkurs eröffnet worden war, abgewiesen und mit Wirkung ab Montag, 30. September 2002, 9.00 Uhr, gestützt auf Art. 171 SchKG der Konkurs eröffnet worden ist;
 
in die Eingabe der A.________ AG vom 23. Oktober 2002, womit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und um dessen erneute Eröffnung sowie um aufschiebende Wirkung ersucht;
 
in Erwägung,
 
dass gegen Urteile betreffend die Verweigerung des Konkursaufschubs (Art. 725a Abs. 1 OR) und die Eröffnung des Konkurses (Art. 171, Art. 192 SchKG) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich beim Konkursaufschub und der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 38 Rz. 35 u. 37, § 57 Rz. 10);
 
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, oder gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der Gerichtspräsidentin X.________ vom 19. August 2002, mit welchen ihr Gesuch um Konkursaufschub zurückgewiesen und über sie der Konkurs eröffnet worden war, Appellation erhoben hat, und der Appellationshof des Kantons Bern das angefochtene Urteil als Gerichtsbehörde und nicht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat;
 
dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist;
 
dass die Beschwerdeführerin indessen ihre Eingabe ausdrücklich als Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bezeichnet und sich bewusst auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde beruft;
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden könnte, weil darin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargelegt wird, inwiefern der Appellationshof ihr die Zustellung des angefochtenen Urteils in verfassungswidriger Weise (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) verweigert habe, zumal die Beschwerdeführerin - zum einen - selber davon ausgeht, dass der Appellationshof ihr das angefochtene Urteil erfolglos zuzustellen versucht hat, sie es aber innert der 7-tägigen Frist bei der Poststelle nicht abgeholt hat, und sie - zum anderen - offenbar verkennt, dass Abmachungen mit der Post die Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht verhindern (BGE 127 I 31 E. 2b S. 35);
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Seftigen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).