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Informationen zum Dokument  BGer 7B.203/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.203/2002 vom 06.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.203, 7B.204/2002 /min
 
Urteil vom 6. November 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Präsident des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
 
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung,
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. vom 4. Oktober 2002 (Proz. AB 15/02 und
 
Proz. AB 16/02 und 17/02).
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in die beiden Verfügungen vom 4. Oktober 2002 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mit denen die Gesuche um aufschiebende Wirkung in der von Z.________ erhobenen Beschwerde (Proz. AB 15/02) gegen den Arrestvollzug der Grundstücke Parz. Nr. aaa und bbb, Grundbuch Y.________, und den von ihm erhobenen Beschwerden (Proz. AB 16/02 und 17/02) gegen die Lastenverzeichnisse und die Steigerungsbedingungen in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nrn. ... und ... des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland betreffend die erwähnten Liegenschaften abgewiesen wurden,
 
in die Eingaben von Z.________ vom 9. Oktober 2002, mit denen er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die vor der Aufsichtsbehörde hängigen Beschwerden sowie deren materielle Behandlung verlangt,
 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerden dieselbe Rechtsfrage betreffen, zu welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen in gleicher Weise Stellung bezieht, so dass es zweckmässig ist, die Beschwerden zu vereinigen (BGE 124 III 252 E. 1 S. 254);
 
dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht die Befangenheit des Obergerichtspräsidenten X.________ geltend macht, er indessen in keiner Weise darlegt (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern der Präsident der Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verletzt habe;
 
dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerden materiell zu behandeln, haltlos ist, zumal kein Anhaltspunkt besteht, dass sich die Aufsichtsbehörde (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG) weigere (vgl. BGE 101 III 1 E. 2 S. 6), über die Beschwerden (in der Sache) zu entscheiden;
 
dass die Verfügung, mit welcher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG erteilt oder verweigert wird, keinen Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG darstellt, da es sich nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren handelt, und eine solche Verfügung nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein kann (BGE 100 III 11 S. 12; Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 17 zu Art. 36 SchKG; Pfleghard, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz 5.26);
 
dass vor diesem Hintergrund auf die ausdrücklich als betreibungsrechtliche Beschwerden bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2002, die sich gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung richten, nicht eingetreten werden kann;
 
dass im Übrigen die Eingaben des Beschwerdeführers auch nicht als staatsrechtliche Beschwerden entgegengenommen werden könnten, da sie offensichtlich bereits an den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitern, wonach klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76);
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
 
erkannt:
 
1.
 
Die Verfahren 7B.203/2002 und 7B.204/2002 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Appenzeller Mittelland und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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