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Informationen zum Dokument  BGer 7B.165/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.165/2002 vom 05.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.165/2002 /min
 
Urteil vom 5. November 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.
 
Zahlungsbefehl, Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. August 2002.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Betreibungsbeamte des Betreibungsamtes Winterthur I vollzog am 15. November 2001 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. aaa auf der Bezirksanwaltschaft Winterthur die Pfändung. Dem Schuldner wurde eröffnet, dass sein Fahrzeug gepfändet werde. Weiter wurde im Pfändungsprotokoll festgehalten, dass der Schuldner betreffend AHV und (Bank-) Kontos die Aussage verweigere und keine Auskunft betreffend seine Adresse gebe. Gleichzeitig wurde X.________ in der Betreibung Nr. bbb (Betreibungsamt Winterthur I) der Zahlungsbefehl zugestellt. X.________ erhob Beschwerde, welche das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 21. Mai 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 6. August 2002 abwiesen.
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. August 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. bbb sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung in Betreibung Nr. aaa.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. September 2002 (Poststempel) an das Bundesgericht die Aufhebung der Steigerungsanzeige des Betreibungsamtes Winterthur I vom 30. August 2002 verlangt und darin im Weiteren seine Anträge in der Beschwerde vom 20. August 2002 bekräftigt, kann er nicht gehört werden. Zum einen können Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht berücksichtigt werden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31), und zum anderen ist Gegenstand des angefochtenen Entscheides, der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet, die Pfändung in Betreibung Nr. aaa und die Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. bbb vom 15. November 2001.
 
3.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Verweisung auf die Ausführungen der Erstinstanz) im Wesentlichen festgehalten, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers aus Winterthur am 31. Mai 1998 für sich allein nicht massgebend sei, er nicht dargetan habe, wo er einen Wohnsitz begründet habe, keine entsprechenden Unterlagen eingereicht sowie sich anlässlich der Pfändung geweigert habe, eine Wohnadresse bekannt zu geben, und aus den Akten nichts auf einen neuen Wohnsitz schliessen lasse; der Beschwerdeführer habe sich indessen immer wieder und vermehrt in Winterthur aufgehalten. Das Betreibungsamt habe annehmen dürfen, dass der Beschwerdeführer, sofern er seinen Wohnsitz überhaupt aufgegeben habe, keinen festen Wohnsitz habe, sich aber in Winterthur aufhalte und insoweit die Voraussetzungen zur Zuständigkeit am Betreibungsort des Aufenthaltes gemäss Art. 48 SchKG jedenfalls gegeben seien. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe sich bereits im Mai 1998 aus Winterthur abgemeldet und er habe dem Betreibungsbeamten mitgeteilt, dass er in Frankreich wohne. Seine Adresse habe er nicht bekannt gegeben, um sich vor Schikanen und Belästigungen zu schützen.
 
3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich, um die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Winterthur zur Pfändung in Betreibung Nr. aaa in Frage zu stellen. Aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) geht hervor, dass der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung dem Beschwerdeführer am 21. Juni 1999 zugestellt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich bereits am 31. Mai 1998 aus Winterthur abgemeldet und deshalb sei das Betreibungsamt Winterthur nicht zuständig, hätte er eine allfällige Rüge der örtlichen Unzuständigkeit mit Beschwerde innert 10 Tagen gegen den Zahlungsbefehl erheben müssen, da sich sein Vorbringen auf einen bereits bei Anhebung der Betreibung vorhanden gewesenen Sachverhalt stützt und eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist (BGE 96 III 89 E. 2 S. 92). Da sich der Beschwerdeführer darauf beruft, im Ausland Wohnsitz zu haben, besteht weiter von vornherein kein Grund, die Pfändung in Betreibung Nr. aaa - selbst wenn sie tatsächlich vom örtlich unzuständigen Betreibungsamt vollzogen worden wäre - als nichtig zu betrachten (BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; 68 III 33 S. 35 f.).
 
3.2 Was die angefochtene Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. bbb bzw. die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers der örtlichen Unzuständigkeit betrifft, so vermögen seine Vorbringen ebenfalls nicht durchzudringen. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) gehen keine Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort einen Wohnsitz begründet hat; vielmehr wird festgehalten, dass er sich immer wieder und vermehrt in Winterthur aufhält. Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie vor diesem Hintergrund erwogen hat, bei der Ermittlung des Wohnsitzes sei die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Winterthur für sich allein nicht massgebend (vgl. BGE 105 III 60 E. 2 S. 62; 119 III 54 E. 2c S. 55), und geschlossen hat, mangels anderer Indizien für eine Wohnsitzbegründung (in der Schweiz oder im Ausland) sei im Falle, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Winterthur tatsächlich aufgegeben habe und daher der Betreibungsort gemäss Art. 46 SchKG nicht anwendbar sei, der Aufenthaltsort in Winterthur als Betreibungsort zulässig (vgl. Art. 48 SchKG; BGE 119 III 51 E. 2 c u. d, 54 E. 2a u. d S. 55). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Ermittlung des Betreibungsortes den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 SchKG); er bestätigt vielmehr selber, keine weiteren Auskünfte über seine Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnisse geben zu wollen - trotz seiner Obliegenheit zur notwendigen und zumutbaren Mitwirkung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG; Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 20a).
 
4.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter in Bezug auf die Pfändung in Betreibung Nr. aaa erwogen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eine Einkommenspfändung verfügt noch seine AHV-Rente gepfändet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer diese Auffassung der Vorinstanz in Frage stellen will, sind seine Vorbringen unzulässig: Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Pfändung seines Autos sei rechtswidrig, kann er nicht gehört werden. Er legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten (vgl. Art. 92 SchKG) verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe sein Auto pfänden dürfen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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