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Informationen zum Dokument  BGer 2A.400/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.400/2002 vom 01.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.400/2002 /leb
 
Urteil vom 1. November 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Ljubomir Golic, Beratungsbüro, Laufenstrasse 42, 4053 Basel,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
 
Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
 
vom 19. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der kroatische Staatsangehörige A.________ reiste am 7. Januar 1991 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er war in seiner Heimat verheiratet. Zusammen mit seiner Ehefrau hat A.________ zwei Söhne, geboren am 18. Juni 1981 und am 13. August 1984. Mit Urteil des Gemeindegerichts Pozega, Kroatien, vom 16. Juli 2001 wurde die Ehe geschieden. Der jüngere, 1984 geborene Sohn, B.________, wurde unter die elterliche Sorge des Vaters, A.________, gestellt; der Mutter wurde an jedem zweiten Wochenende ein Besuchsrecht eingeräumt.
 
Am 5. November 2001 stellte A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für B.________, welches die Fremdenpolizei des Kantons Aargau am 28. Februar 2002 ablehnte. Der Rechtsdienst der Fremdenpolizei wies die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache am 5. Juni 2002 ab. Mit Urteil vom 19. Juli 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 21. August 2002 erhob A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts vom 19. Juli 2002 mit dem Antrag, dem nachgesuchten Familiennachzug zu entsprechen und die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Er ersuchte um Ansetzen einer angemessenen Frist für die Nachreichung einer verbesserten Beschwerdebegründung. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23. August 2002 mit, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge; die gesetzliche Beschwerdefrist könne nicht richterlich erstreckt werden, stehe indessen angesichts der Regel von Art. 34 Abs. 1 lit. b OG in der Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August still und laufe nicht vor dem 16. September 2002 (Montag) ab, was eine Ergänzung der Beschwerde bis zu diesem Datum ermögliche. Unter Hinweis darauf, dass das angefochtene Urteil nach einer ersten provisorischen Durchsicht vollumfänglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, wurde dem Beschwerdeführer aber Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde bis zum 16. September 2002 kostenlos zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 15. September 2002 hat der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht und zudem durch Einzahlung des Kostenvorschusses bekundet, dass er an der Beschwerde festhält.
 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt (Fremdenpolizei) des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf die Erwägungen des Rekursgerichts auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen als zuständige Bundesbehörde beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren um Familiennachzug für seinen Sohn B.________ auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG. Danach haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Diese Bestimmung ist - dem Grundsatz nach und unter bestimmten Bedingungen - analog (vgl. BGE 125 II 585 E. 2c S. 589 unten) - auch auf den Fall anwendbar, dass nur ein Elternteil die Niederlassungsbewilligung hat und Kinder aus der Heimat nachziehen will, ohne dass damit ein Zusammenleben der gesamten Familie in der Schweiz beabsichtigt wird (grundlegend BGE 118 Ib 153 E. 2b S. 159; dazu nachfolgend E. 2.1).
 
Der Beschwerdeführer hat die Niederlassungsbewilligung, und er stellte das Familiennachzugsgesuch, als sein Sohn 17 Jahre und zwei Monate alt war. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erfüllt; insbesondere ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ANAG zulässig, obwohl der Sohn des Beschwerdeführers mittlerweile über 18 Jahre alt ist und sich - im Hinblick auf die Bewilligungsfrage - nicht (mehr) auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.)
 
2.
 
2.1 B.________ soll zu seinem Vater in die Schweiz ziehen, während seine Mutter und die Grossmutter, die teilweise die Verantwortung für seine Betreuung mit trug, gleich wie der nunmehr 21jährige Bruder in Kroation bleiben. Zweck des in Art. 17 Abs. 2 ANAG geregelten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft (Gesamtfamilie) zu ermöglichen. Soweit es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht, lehnt es das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ab, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (nebst BGE 118 Ib 153 E. 2b S. 159 s. BGE 126 II 329 E. 2b S. 331; 125 II 585 E. 2a S. 586 f.; 124 II 361 E. 3a S. 366). Die Rechtsprechung (s. neuestens auch Urteil 2A.510/2002 vom 11. März 2002 E. 4.5.) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Für die Änderung der Betreuungsverhältnisse müssen hinreichende Gründe vorliegen und konkret belegt werden. Erste, für sich allein aber nicht genügende Voraussetzung ist, dass der in der Schweiz lebende Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung zum nachzuziehenden Kind hat. Erforderlich ist, dass sich der Familiennachzug zur Pflege dieser Beziehung und im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes (nunmehr) als notwendig erweist. Dabei ist insbesondere auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse (Betreuung durch den anderen Elternteil, Grosseltern oder volljährige Geschwister) und diesbezüglich eingetretene Änderungen zu achten und sind die Art und die Intensität der Integration des Kindes in seiner Heimat zu berücksichtigen, wobei zu prüfen ist, wie es sich im Vergleich hierzu mit den Aussichten einer Integration in der Schweiz verhält. Zu vermeiden ist, dass das Kind ohne Notwendigkeit aus der gewohnten Umgebung herausgerissen wird. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Bewilligung einer nachträglichen Einreise eines Kindes zu einem Elternteil besonders dann hoch sind, wenn das entsprechende Gesuch erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres gestellt wird. Diesfalls müssen ganz besondere Umstände vorliegen, wird doch das einzige Art. 17 Abs. 2 ANAG zu Grunde liegende Ziel, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen, verfehlt, wenn der in der Schweiz niedergelassene Elternteil das bald volljährige Kind erst zu sich holen will, nachdem er jahrelang - freiwillig - von ihm getrennt gelebt hat. Ernsthaft kann sich die Frage des nachträglichen Familiennachzugs bei Kindern, die während mehrerer Jahre im Ausland von sonstigen Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern) betreut wurden, in der Regel bloss dann stellen, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch längst nicht 18 Jahre alt sind.
 
Das Rekursgericht hat diese Grundsätze richtig wiedergegeben. Es ist zu prüfen, ob es sie im vorliegenden Fall richtig gehandhabt hat.
 
2.2 Das Rekursgericht hat den im Hinblick auf die zu entscheidende Rechtsfrage erheblichen Sachverhalt weder offensichtlich falsch, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt. Insbesondere verfügte es auch ohne persönliche Anhörung von B.________ über genügend für die Entscheidfindung massgebliche Angaben. Seine tatsächlichen Feststellungen sind mithin für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). In tatsächlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen:
 
Der Beschwerdeführer reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. B.________, damals sieben Jahre alt, blieb zusammen mit seinem älteren Bruder und der Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, in Kroatien zurück. Das vorliegend streitige Gesuch um Familiennachzug wurde im November 2001 gestellt, nach einer Trennung von zehn Jahren. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ wurde seit 1991 im Rahmen des Möglichen kontinuierlich gepflegt, durch häufige Telefongespräche und durch offenbar monatliche Besuche des Beschwerdeführers in Kroatien. B.________ und sein Bruder wurden in Kroatien durch die Ehefrau des Beschwerdeführers betreut. Ferner kümmerte sich auch die Mutter des Beschwerdeführers, d.h. die Grossmutter von B.________, um dessen Erziehung, wobei der Anteil der Grossmutter an der Betreuung in den letzten Jahren zunahm und zuletzt vorrangig gewesen zu sein scheint; ab einem bestimmten Zeitpunkt wohnte B.________ bei ihr. Die Grossmutter ist heute bald 70 Jahre alt, und gemäss medizinischem Bericht vom Frühjahr 2002 ist sie gesundheitlich angeschlagen und wegen ihrer Krankheiten zu physischer Arbeit sowie zur Arbeit mit Kindern und zur Sorge für dieselben untauglich. Auf diese Gesundheitssituation machte der Beschwerdeführer allerdings weder im Nachzugsgesuch noch in späterer Korrespondenz mit der Fremdenpolizei aufmerksam; erst im Einspracheverfahren kam er darauf zu sprechen, ohne darzulegen, welche konkreten Probleme sich neu eingestellt haben sollen. Bei B.________ selber besteht ein Geburtsgebrechen (Brustdeviation), und er hatte sich 1993 deswegen einer Operation zu unterziehen. Allerdings führt er gemäss Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers im kantonalen Einspracheverfahren ein nahezu normales Leben; zwar kann er keine körperlich stark belastende Tätigkeiten ausüben, absolviert jedoch in seiner Heimat eine Lehre als Koch.
 
Ausgehend von dieser Situation durfte das Rekursgericht den Schluss ziehen, dass in Bezug auf die Betreuungsbedürftigkeit von B.________ keine gerade auf den Zeitpunkt, da das Nachzugsgesuch gestellt wurde, wirksam werdenden entscheidenden Veränderungen eingetreten waren. Wenn offenbar die Betreuungskapazitäten der Grossmutter gesundheitlich bedingt nach und nach abnehmen, steht dem die Tatsache gegenüber, dass mit zunehmendem Alter von B.________ auch die Notwendigkeit eigentlicher Kinderbetreuung kontinuierlich abnimmt. Im Übrigen ist nie behauptet worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt keine Aufsichts- und Betreuungsaufgaben übernehmen kann. Besondere Umstände (bezüglich der Betreuungssituation oder in andererlei Hinsicht), die grundsätzlich Voraussetzung für eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs kurz vor Erreichen des 18. Lebensjahrs sind, sind nicht dargetan worden. Einziger Grund für das Gesuch ist die Tatsache, dass der Sohn sich dem Vater näher fühlt als der Mutter (oder der Grossmutter). Dies genügt, wenn auch der Nachzugswunsch nachvollziehbar sein mag, nach feststehender Rechtsprechung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Sohn von vornherein nicht. Dies umso weniger, als einerseits trotz Ablehnung des Gesuchs wie schon bis anhin offensichtlich die Möglichkeit zu ausreichender und auch altersangemessener Kontaktpflege zwischen Vater und Sohn besteht und andererseits B.________ in Kroatien eine Berufslehre absolviert. Letzteres zeigt, dass er in das Sozialleben in seiner Heimat integriert ist; bei einer Einreise in die Schweiz mit mittlerweile mehr als 18 Jahren müsste er sich demgegenüber erstmals in einem - trotz offenbar in der Schule erworbener Deutschkenntnisse - völlig neuen Umfeld einleben.
 
2.3 Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) - abzuweisen.
 
3.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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