VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 428/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 428/2001 vom 28.10.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 428/01
 
Urteil vom 28. Oktober 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
F._______, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 8. Januar 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1965 geborene F._______ schloss im Juli 1991 an der Universität X._______ das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat ab. Im November 1993 bestand sie das Anwaltsexamen nicht. Sie beabsichtigte, die Anwaltsprüfung im Februar 1994 ein zweites Mal zu absolvieren. Davor erlitt sie am 6. Februar 1994 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertauma der Halswirbelsäule. Wegen der nachfolgenden Beschwerden konnte sie die Anwaltsprüfung nicht mehr absolvieren. Am 24. April 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Seit 1996 arbeitet sie als Generalistin/juristische Mitarbeiterin bei der Firma Y._______ AG. Die IV-Stelle Luzern übernahm als Umschulung ein vom 2. Februar 1998 bis 29. Januar 1999 dauerndes Nachdiplomstudium im Bereich Personalmanagement (Verfügung vom 27. November 1997). Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle Nidwalden den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Firma Y._______ AG erziele die Versicherte ein Einkommen von Fr. 75'944.-. Ohne Gesundheitsschaden würde sie als Anwältin, z.B. als Gerichtsschreiberin, im Maximum ein Einkommen von Fr. 109'000.- erzielen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'056.- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 33 % führe.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 1995 wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 8. Januar 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Versicherte den vorinstanzlich gestellten Antrag. Sie legt einen Bericht des Dr. med. S._______, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 31. Mai 2001, eine Praktikumsbestätigung der Bank Z.________ vom 26. Arpil 1989, sowie Bestätigungen der Universität X.________ vom 15. März 1991 über den Besuch der Lehrveranstaltung "Unernehmungsführung", des Centers Q.________ vom 18. August 1989 über die Absolvierung eines Englisch-Programms sowie der T.________ vom 30. Oktober 1992 über die Erlangung eines Diploms der Französischen Sprache auf.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
1.2
 
1.2.1 Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich die Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002 Erw. 4a, U 234/00; Urteil S. vom 9. August 2002 Erw. 3.1, I 26/02).
 
1.2.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil S. vom 29. August 2002 Erw. 1.2, I 97/00; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
 
1.2.3 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG).
 
Nach Art. 18 IVV hat der Versicherte, der zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf das so gennante Wartetaggeld (Abs. 1). Dieser Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung (Abs. 2). Die Eingliederungsmassnahmen müssen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Nicht verlangt wird, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 IVV).
 
2. Die ermittelten Invalideneinkommen werden von der Versicherten nicht bestritten. Betreffend das Valideneinkommen macht sie geltend, sie habe während des Studiums dokumentiert, dass sie eine berufliche Laufbahn im internationalen Wirtschaftsbereich angestrebt hätte. Sie habe die Lehrveranstaltung "Unternehmensführung" besucht und während den Semesterferien bei einer Bank und bei Wirtschaftsanwälten gearbeitet. Weiter habe sie die erforderlichen sprachlichen Studien absolviert. Damit bestünden genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Berufskarriere im internationalen Bereich, vorwiegend als Wirtschaftsanwältin. Nach dem Unfall habe sie alles daran gesetzt, ihre Resterwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuschöpfen, was ihr bei der nunmehrigen Tätigkeit im Personalbereich, wo weniger Stress und Hektik herrsche, gelungen sei. Als Wirtschaftsanwältin mit 7-jähriger Berufserfahrung würde sie heute ein Einkommen von Fr. 150'000.- bis Fr. 200'000.- erzielen. Sie sei nicht auf den Kanton Nidwalden fixiert, wo sie nur deshalb wohne, weil sich da die von ihrem Vater geführte Arbeitgeberfirma befinde. Die Löhne im Kanton Zürich oder beim Bund seien höher. Mit ihren Sprachkenntnissen und dem guten Lizentiatsabschluss wäre ihr der Zugang zur Gerichtsschreibertätigkeit an einem eidgenössischen Gericht kaum verschlossen geblieben, wo sie ein Einkommen von ca. Fr. 140'000.- erzielen würde. Es gehe nicht an, bei der Karriereplanung und Lohnbeurteilung auf die schlechteste Variante abzustellen. Weiter könne angenommen werden, dass sie nach reichlicher Gerichtsschreibererfahrung Richterin oder z.B. Bezirksanwältin im Kanton Zürich hätte werden können. Dies ergebe Einkünfte, die eine Invalidenrente nicht ausschlössen. Im Jahre 1995 habe sie ein Invalideneinkommen von lediglich Fr. 17'396.- und ein Taggeld von Fr. 26'796.- bezogen, womit sie keinen rentenausschliessenden Lohn erzielt habe. Ab 1. Februar 1995 (Ablauf der einjährigen Wartezeit seit dem Unfall) habe sie daher Anspruch auf eine Invalidenrente, dies zumindest bis zur Erzielung eines nach Angaben der Vorinstanz rentenausschliessenden Einkommens ab 1996.
 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden nach Erlangung des Anwaltspatents als Gerichtsschreiberin oder in einer ähnlichen Funktion tätig gewesen, was gemäss der Entlöhnungsverordnung des Kantons Nidwalden vom 1. Dezember 1998 im Leistungslohnband 10 in der höchsten Stufe 10 zu einem Lohn von Fr. 109'000.- führe. Dass sie heute Richterin wäre, sei höchst spekulativ und eher unwahrscheinlich. Aus dem Besuch des Fachs "Unternehmungsführung" im Jahre 1991 könne nicht auf eine erfolgreiche Tätigkeit als Wirtschaftsanwältin geschlossen werden, zumal sich die Versicherte nach dem Unfall nicht in diese Richtung fortgebildet, sondern eine Ausbildung im Personalwesen gewünscht habe. In den Jahren 1996 bis 1999 habe sie bei der Firma Y._______ AG Invalideneinkommen von Fr. 81'830.-, Fr. 72'362.-, Fr. 75'944.- und Fr. 71'232.- erzielt, was verglichen mit dem Valideneinkommen Invaliditätsgrade zwischen 24 % und 35 % ergebe und keinen Rentenanspruch begründe.
 
2.2 Die ermittelten Invalideneinkommen werden von der Versicherten nicht bestritten. Betreffend das Valideneinkommen macht sie geltend, sie habe während des Studiums dokumentiert, dass sie eine berufliche Laufbahn im internationalen Wirtschaftsbereich angestrebt hätte. Sie habe die Lehrveranstaltung "Unternehmensführung" besucht und während den Semesterferien bei einer Bank und bei Wirtschaftsanwälten gearbeitet. Weiter habe sie die erforderlichen sprachlichen Studien absolviert. Damit bestünden genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Berufskarriere im internationalen Bereich, vorwiegend als Wirtschaftsanwältin. Nach dem Unfall habe sie alles daran gesetzt, ihre Resterwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuschöpfen, was ihr bei der nunmehrigen Tätigkeit im Personalbereich, wo weniger Stress und Hektik herrsche, gelungen sei. Als Wirtschaftsanwältin mit 7-jähriger Berufserfahrung würde sie heute ein Einkommen von Fr. 150'000.- bis Fr. 200'000.- erzielen. Sie sei nicht auf den Kanton Nidwalden fixiert, wo sie nur deshalb wohne, weil sich da die von ihrem Vater geführte Arbeitgeberfirma befinde. Die Löhne im Kanton Zürich oder beim Bund seien höher. Mit ihren Sprachkenntnissen und dem guten Lizentiatsabschluss wäre ihr der Zugang zur Gerichtsschreibertätigkeit an einem eidgenössischen Gericht kaum verschlossen geblieben, wo sie ein Einkommen von ca. Fr. 140'000.- erzielen würde. Es gehe nicht an, bei der Karriereplanung und Lohnbeurteilung auf die schlechteste Variante abzustellen. Weiter könne angenommen werden, dass sie nach reichlicher Gerichtsschreibererfahrung Richterin oder z.B. Bezirksanwältin im Kanton Zürich hätte werden können. Dies ergebe Einkünfte, die eine Invalidenrente nicht ausschlössen. Im Jahre 1995 habe sie ein Invalideneinkommen von lediglich Fr. 17'396.- und ein Taggeld von Fr. 26'796.- bezogen, womit sie keinen rentenausschliessenden Lohn erzielt habe. Ab 1. Februar 1995 (Ablauf der einjährigen Wartezeit seit dem Unfall) habe sie daher Anspruch auf eine Invalidenrente, dies zumindest bis zur Erzielung eines nach Angaben der Vorinstanz rentenausschliessenden Einkommens ab 1996.
 
3.
 
3.1 Gemäss dem Gutachten des Spitals D.________ vom 31. August 1995 und dem Bericht der Frau Dr. med. R.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 9. Juni 1995 war die Beschwerdeführerin seit 19. Mai 1994 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Am 24. April 1995 meldete sie sich zum Leistungsbezug an. Ab 12. Juni 1995 bis 29. Februar 1996 bezog sie Wartetaggelder der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 4. Dezember 1995 und 24. Januar 1996).
 
Die IV-Stelle führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, nach der einjährigen Wartezeit hätte bei der Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Wartetaggeld ausgerichtet werden müssen, weshalb es für die Zeit ab 1. Februar bis 31. Mai (recte: 11. Juni) 1995 fehle. Zu bemerken sei allerdings, dass die Versicherte bis Ende September 1995 auslandabwesend gewesen sei, weshalb das Wartetaggeld eigentlich erst danach hätte ausbzahlt werden können. Ab März 1996 sei kein Wartetaggeld mehr ausbezahlt worden, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Mahnungen die nötigen Lohnunterlagen nicht eingereicht habe und der Taggeldanspruch damit nicht habe geprüft werden können. Während der vom 2. Februar 1998 bis 19. Januar 1999 dauernden Umschulung sei der Versicherten zwar ein Taggeld zugesprochen worden. Da sie jedoch wiederum die erforderlichen Lohnunterlagen nicht eingereicht habe, seien ihr allfällig diesbezüglich zustehende Taggelder bis heute ebenfalls nicht ausgerichtet worden. Aus den von ihr in den Jahren 1996 bis 1999 bei der Firma Y._______ AG erzielten Einkommen müsse jedoch geschlossen werden, dass sie immer ein Vollpensum erledigt habe und mithin voll arbeitsfähig gewesen sei.
 
3.2 Nach dem Gesagten war die Versicherte bei Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) am 6. Februar 1995 (Unfall vom 6. Februar 1994) unbestrittenermassen eingliederungsfähig und Eingliederungsmassnahmen waren angezeigt. Das Wartetaggeld nach Art. 18 Abs. 1 IVV konnte indessen nicht schon ab 1. Februar 1995, sondern frühestens nach erfolgter Anmeldung am 24. April 1995 in Betracht kommen, da ein Versicherter erst dann auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung "wartet". Der Rentenanspruch entfällt für die Zeit ab 1. Februar 1995 zufolge schon bestehender Eingliederungsfähigkeit und für die Zeit ab 12. Juni 1995 bis Ende Februar 1996 infolge Bezugs von Wartetaggeld (BGE 121 V 194 Erw. 4e). Ob dieses vom 24. April bis 11. Juni 1995 allenfalls wegen Auslandaufenthalts der Versicherten zu Recht nicht ausgerichtet wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant und auch nicht Verfahrensgegenstand.
 
Offen bleiben kann auch die Frage nach dem Taggeldanspruch ab März 1996 bis zum Abschluss der Umschulung am 29. Januar 1999, da für die Jahre 1996 bis 1999 ein Rentenanspruch aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen ist.
 
4.
 
Es steht fest, dass der Vergleich der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 1999 unbestrittenermassen erzielten Invalideneinkommen mit dem von Verwaltung und Vorinstanz für das Jahr 1998 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 109'000.- keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergibt (Erw. 2.1 hievor).
 
Soweit die Versicherte bezüglich des Valideneinkommens geltend macht, sie würde erheblich mehr verdienen können, ist festzuhalten, dass es sich nicht abschliessend beantworten lässt, wo sie sich nach dem Erwerb des Anwaltspatents niedergelassen hätte, ob sie als Wirtschaftsanwältin, zunächst als Gerichtsschreiberin oder später als Richterin, als Bezirksanwältin, in der Verwaltung oder in einem Privatunternehmen gearbeitet oder sich sogar selbstständig gemacht hätte. Das sind somit und sonders denkbare berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, hinsichtlich deren von keiner gesagt werden kann, sie sei vorliegend überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Umständen ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Aufgrund dieser lagen im Jahre 1998 die im privaten und öffentlichen Sektor (Bund) bezahlten Löhne für Frauen im Durchschnitt weit unter Fr. 109'000.- (vgl. Tabellen der LSE 1998 TA1 und TA2; Anforderungsprofil 1 + 2: Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten). Selbst wenn in diesem Rahmen der höchste Lohn für Frauen von monatlich Fr. 8093.- (Tabelle TA2: Öffentliche Verwaltung, Landesverteidigung, Sozialversicherung; basierend auf 40 Arbeitsstunden pro Woche) herangezogen wird, resultiert (unter Berücksichtigung von 41,9 Wochenarbeitsstunden im Jahre 1998; vgl. Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 88 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 101'729.-. Auch im Jahre 1999 bleibt der LSE-Tabellenlohn weit unter dem Betrag von Fr. 109'000.-, da die Nominallohnentwicklung 1999 total lediglich 0,3 % und im Bereich "Öffentliche Verwaltung, Landesverteidigung, Sozialversicherung" sogar -0,7 % betrug (vgl. Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 89 Tabelle B 10.2). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass von 1996 bis 1999 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag.
 
5.
 
Auch wenn die angefochtene Verfügung am 4. Februar 2000 erging, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung von einem weiteren Einkommensvergleich bzw. von einer Berechnung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2000 absah (Erw. 1.2.1 hievor). Denn die Versicherte ist gemäss Angaben der Firma Y._______ AG vom 5. November 1999 lediglich im Stundenlohn angestellt, da sie gesundheitliche Absenzen zu verzeichnen hat. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren daher noch keine hinreichenden Angaben über die Entwicklung des Invalideneinkommens im Jahre 2000 vorhanden. Ob sich dieses und das Valideneinkommen ab dem Jahr 2000 in unterschiedlichem Ausmass weiterentwickeln, sodass sich dies auf die zukünftige Erwerbsunfähigkeit auswirkt, konnte damals somit nicht beantwortet werden. Dies wird erst die Zukunft zeigen und gegebenenfalls Anlass zu einer Neuanmeldung geben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Oktober 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).