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Informationen zum Dokument  BGer 4C.56/2002  Materielle Begründung
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BGer 4C.56/2002 vom 21.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.56/2002 /rnd
 
Urteil vom 21. Oktober 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Favre,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
A.________,
 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,
 
gegen
 
B.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43,
 
9000 St. Gallen.
 
Haftpflicht aus Unfall,
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am Nachmittag des 1. März 1997 begab sich A.________ zum Bauernhof von B.________, um dort ein Kalb zu besichtigen, das er eventuell übernehmen wollte. Im Verlaufe des Besuches wurde A.________ von B.________ dazu veranlasst, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes behilflich zu sein. Dieses Holz stand in einer Baugruppe an die Fassade des Wohnhauses angelehnt. Es sollte mit Hilfe eines von B.________ gelenkten Baggers "Menzi-Muck" bewegt werden. A.________ bestieg eine in die Baugrube gestellte Leiter, von wo aus er eine an der Schaufel des "Menzi-Muck" befestigte massive Kette um das Rundholz legen sollte. Bevor es dazu kam, stürzte er von der Leiter und verletzte sich schwer.
 
B.
 
A.________ reichte im Juni 1999 beim Bezirksgericht Neutoggenburg Klage gegen B.________ ein mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatzbetrag und eine Genugtuung nach Ergebnis des Beweisverfahrens zuzüglich Zinsen seit Unfalldatum zu bezahlen. Der Kläger stellte zudem den Antrag, das Verfahren vorläufig auf die Haftungsfrage zu beschränken. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. November 2000 ab.
 
Der Kläger appellierte an das Kantonsgericht St. Gallen, das sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 abwies. Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, es bestehe weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Haftung des Beklagten, da einerseits zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei und anderseits das Verhalten oder die dem Beklagten allfällig vorwerfbaren Unterlassungen für den Sturz des Klägers oder dessen Verletzung nicht ursächlich gewesen seien.
 
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
 
D.
 
Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 ist das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren gutgeheissen worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht indes nach ständiger Praxis aus, wenn das Bundesgericht, falls es die mit der Berufung vertretene Rechtsauffassung für begründet erachtet, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies ist hier der Fall, da die Vorinstanz die Haftungsvoraussetzungen nicht abschliessend geklärt hat. Im Übrigen hat sie den Streitwert auf mindestens Fr. 200'000.-- beziffert, so dass auch die Voraussetzung des Art. 46 OG erfüllt ist und insofern auf die Berufung eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung mit der Begründung verneint, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten und der Verletzung des Klägers bestehe. Dieser rügt, die Vorinstanz habe durch die Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs Bundesrecht verletzt. Er wirft ihr zudem als Verletzung von Art. 8 ZGB vor, dass sie es abgelehnt hat, eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung vorzunehmen, und die Abnahme bestimmter Beweise wegen deren Untauglichkeit verweigert hat.
 
2.1 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12).
 
Nach dem angefochtenen Urteil hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte mit dem "Menzi-Muck" oder der daran befestigten Kette die Leiter berührt hat. In der Berufungsschrift wird behauptet, die Leiter habe sich bewegt im Moment, als der Beklagte mit dem Bagger eine Schwenkbewegung ausgeführt habe; darauf habe der Kläger dem Beklagten zugerufen, er solle mit den Bewegungen aufhören; der Beklagte habe denn auch zugegeben, dass er die Gesten des Klägers gesehen habe. Soweit diese Behauptungen den Feststellungen der Vorinstanz widersprechen, dass weder der Bagger noch die Kette die Leiter berührt haben, sind sie nicht zu hören. Als theoretisch denkbar hat die Vorinstanz dagegen betrachtet, dass der Kläger beim Heranschwenken der Baggerschaufel in Panik geraten und deshalb von der Leiter gestürzt sei; in diesem Fall ist das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Vorinstanz nicht adäquat kausal für den Sturz des Klägers. Mit der Berufung wird gerügt, mit den Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang verstosse die Vorinstanz gegen Art. 8 ZGB und die Verneinung der Adäquanz durch diese verletze ebenfalls Bundesrecht.
 
2.2 Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290). Allerdings besteht der Beweisanspruch nur in Bezug auf rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren rechtzeitig und in richtiger Form entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind und schliesst die vorweggenommene Würdigung von Beweismitteln nicht aus. Dem Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und deshalb annimmt, dass weitere Beweisabnahmen nichts daran zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen).
 
Der Kläger wirft dem Beklagten eine Beweisvereitelung vor, weil dieser versäumt habe, nach dem Unfall die notwendigen polizeilichen Abklärungen vornehmen zu lassen. Nach dem angefochtenen Urteil hätte der Beizug der Polizei die Beweislage nicht zu Gunsten des Klägers verbessern können, denn die Polizei wäre nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht in der Lage gewesen, die Ursache für den Sturz des Klägers von der Leiter zu klären. Dabei handelt es sich um vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Muss somit davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten keine Beweisvereitelung vorgeworfen werden kann, besteht auch keine Rechtfertigung für eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Soweit der Kläger schliesslich rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht weitere Beweisanträge (Rekonstruktionsaugenschein und Gutachten) abgelehnt, kritisiert er wiederum die vorweggenommen Beweiswürdigung des Kantonsgerichts. Auf seine Vorbringen kann nicht eingegangen werden.
 
2.3 Während Feststellungen der Vorinstanz über den natürlichen Kausalzusammenhang im Berufungsverfahren für das Bundesgericht verbindlich sind, ist die Adäquanz eine Frage des Bundesrechts. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Ob dies zutrifft, hat das Gericht nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 123 III 110 E. 3a mit Hinweisen).
 
Nach dem angefochtenen Urteil konnte nicht festgestellt werden, welche Ursachen zum Sturz des Klägers von der Leiter geführt haben. Als theoretisch denkbar bezeichnet das Kantonsgericht, dass der Kläger beim Heranschwenken der Baggerschaufel in Panik geraten und deshalb von der Leiter gestürzt sei. Für diesen Fall hat es die Adäquanz des Verhaltens des Beklagten zu Recht verneint. Denn aufgrund des Sachverhaltes, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien vorgängig abgesprochen haben, wie die Kette am Rundholz befestigt werden und wer dabei welche Manipulationen ausführen sollte. Unter solchen Umständen war aber das Heranschwenken der Baggerschaufel allein nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet, beim Kläger Panik auszulösen. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe mit der Verneinung der Adäquanz Bundesrecht verletzt, erweist sich mithin als unbegründet.
 
3.
 
Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe den Fall zu Unrecht nicht unter dem Aspekt der vertraglichen Haftpflicht geprüft. Sie habe einerseits übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 61 II 95 ff. einen beinahe identischen Fall als Auftrag qualifiziert habe. Anderseits habe sie nicht beachtet, dass es zwischen vertraglicher und quasivertraglicher Haftpflicht gelagerte Fälle gebe, wo dem aus rein altruistischen Motiven Handelnden gestützt auf Art. 422 Abs. 1 OR eine Entschädigung für den bei der Hilfshandlung erlittenen Schaden gewährt werden könne.
 
3.1 Die Vorinstanz hat eine vertragliche Bindung der Parteien unter Verweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verneint. Dieses ist zum Ergebnis gekommen, die Parteien hätten weder einen Rechtsbindungswillen geäussert noch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen Willen in Bezug auf die Hilfeleistung des Klägers bei der Umplatzierung des Rundholzes hatten. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde die Behauptung des Klägers, seine Hilfeleistung sei Gegenstand einer Vertragspflicht gewesen, gestützt auf dessen eigene Aussagen abgelehnt. Der Kläger hatte bei der Parteieinvernahme ausgesagt, er habe freiwillig geholfen und der Beklagte habe ihm keine Anweisungen erteilt, da er selbst gewusst habe, was zu tun bzw. wie die Leiter zu stellen und die Kette umzulegen sei. Der Beklagte hat sodann nach den Erwägungen des Bezirksgerichts keinen Anlass gehabt, auf einen Rechtsbindungswillen des Klägers zu schliessen; weder habe der Kläger ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der von ihm gewährten Hilfe gehabt noch sei ein Interesse des Beklagten an fachmännischer Beratung und Unterstützung erkennbar. In Würdigung dieses Sachverhalts ist das Bezirksgericht zum Schluss gekommen, zwischen den Parteien habe ein blosses Gefälligkeitsverhältnis bestanden, aus dem keine rechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden könnten.
 
3.2 In BGE 116 II 695 E. 2b/bb ist festgehalten worden, dass auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vorkommen, die keine Vertragsbindung entstehen lassen und namentlich zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nicht- oder Schlechterfüllung führen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich gemäss diesem Urteil nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten fachlich qualifiziert beraten oder unterstützt zu werden.
 
An diesen Grundsätzen haben sich auch die kantonalen Gerichte orientiert. Sie haben insbesondere die Art der Arbeitsleistung, das fehlende wirtschaftliche Interesse des Klägers sowie das mangelnde Interesse des Beklagten an fachkundiger Unterstützung berücksichtigt und haben auf dieser Grundlage einen Rechtsbindungswillen der Parteien verneint. Sie haben die Umstände zutreffend gewürdigt und die massgebenden Grundsätze richtig angewandt. Insoweit liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.
 
3.3 Mit einer gewissen Berechtigung beruft sich der Kläger auf BGE 61 II 95. In jenem Fall hatte ein Bauer seinen Nachbar gebeten, für ihn auf einen Birnbaum zu steigen und diesen zu schütteln. Dabei brach der Ast, auf welchem der Nachbar stand, und dieser zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen zu. Das Bundesgericht ist damals vom Bestehen vertraglicher Bindungen ausgegangen, wobei lediglich streitig war, ob es sich um einen entgeltlichen oder einen unentgeltlichen Auftrag handelte. Für den zweiten Fall betrachtete das Bundesgericht Art. 422 Abs. 1 OR als anwendbar, wonach der Geschäftsherr nach gerichtlichem Ermessen für Schaden des Geschäftsführers haften soll. Damit hielt das Bundesgericht an einem früheren Urteil fest, wo ausgeführt worden war, dass in Bezug auf die gesetzliche Regelung des unentgeltlichen Auftrags ein durch den Richter zu korrigierendes Versehen des Gesetzgebers vorliege. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die gleiche Interessenlage die gleiche rechtliche Behandlung erheische. Der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). Dass dieses Prinzip auch bei der Beurteilung von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen gelten sollte, leuchtet aus Gründen rechtlicher Gleichbehandlung ohne weiteres ein. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Regel von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn analog auf solche Gefälligkeitsverhältnisse angewendet werden kann.
 
4.
 
4.1 Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die - fremdnützige, echte - Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden, welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des Schadens ursächlich war (Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz. 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt (Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., N. 11 zu Art. 422 OR; Urs Lischer, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler, Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487 E. 3 S. 491 f.). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird (Honsell, Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; Canaris, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht der Arbeit, 1966, S. 41 ff., insbes. S. 43). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).
 
4.2 Art. 422 Abs. 1 OR sieht neben dem Ersatz des Schadens auch Auslagenersatz und die Befreiung von übernommenen Verbindlichkeiten vor. Diese beiden Ansprüche fallen bei Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen ausser Betracht. Es gilt hier das Gleiche wie im Fall des Geschäftsführers mit Schenkungswillen, wo die Liberalitätsabsicht die erwähnten Ansprüche ausschliesst (Schmid, Die Geschäftsführung, Rz. 573 ff., insbes. Rz. 585 - 589; Bucher, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., S. 258).
 
4.3 Im vorliegenden Fall ist somit nach Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Kläger Schadenersatz zuzusprechen ist. Das bedeutet gemäss Art. 4 ZGB, dass alle erheblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. In der Lehre erwähnt werden etwa die Art der auf dem Spiele stehenden Interessen, das Verhältnis der mit der Tätigkeit zu wahrenden Werte zum erkennbaren Risiko, ein allenfalls von einer der Parteien zu vertretendes Gefährdungspotential und deren Vermögenslage (Schmid, Zürcher Kommentar, N. 56 f. zu Art. 422 OR; derselbe, Die Geschäftsführung, Rz. 513 ff.; Honsell, a.a.O., S. 500; Hofstetter, Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/6, Basel 2000, S. 265).
 
4.4 Die Vorinstanz hat sich nicht zur Frage des Schadenersatzanspruchs im dargelegten Sinne geäussert. Zudem fehlen Sachverhaltsfeststellungen, die es dem Bundesgericht erlauben würden, selbst über die Frage zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen.
 
5.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat den anwaltlich vertretenen Kläger zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Im Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung würde diese von der Kasse des Bundesgerichts bezahlt werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht :
 
1.
 
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2001 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung gemäss Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dem Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt Matthias Gmünder, diese Entschädigung aus der Gerichtskasse des Bundesgerichts ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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