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Informationen zum Dokument  BGer 1P.513/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.513/2002 vom 15.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.513/2002 /bmt
 
Urteil vom 15. Oktober 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Nichteintretensbeschluss,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. August 2002.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland trat mit Verfügung und Antrag vom 18. Juni 2002, welchem der Staatsanwalt des Oberlandes am 19. Juli 2002 zustimmte, auf Strafanzeigen von X.________ gegen Organe der Bank Y.________ in Liquidation nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs, auf welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2002 nicht eintrat.
 
2.
 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 30. September 2002 überwies die Anklagekammer die Beschwerde dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Gemäss Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Da gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden können, ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.
 
4.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 28. September 2002 nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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