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Informationen zum Dokument  BGer C 211/2002  Materielle Begründung
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BGer C 211/2002 vom 07.10.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 211/02
 
Urteil vom 7. Oktober 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
H.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, c/o Frau M. Muggli-Senn, Hiltenbergstrasse 1, 8360 Eschlikon, Beschwerdegegnerin
 
Sachverhalt:
 
Am 21. Dezember 1999 liess H.________ gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 23. November 1999 bei der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung Beschwerde führen.
 
Der Versicherte lässt am 29. August 2002 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung sei anzuweisen, innert Kürze über die Beschwerde vom 21. Dezember 1999 zu entscheiden.
 
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Antrags, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, auf § 71 Abs. 1 und 72 Abs. 1 des (thurgauischen) Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 23. Februar 1981 (VRG; Thurgauer Rechtsbuch Nr. 170.1), wonach Rechtsverzögerungsbeschwerden bei der Aufsichtsinstanz einzureichen seien; Aufsichtsinstanz über die Rekurskommission sei das Verwaltungsgericht (§ 2 der [thurgauischen] Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen vom 24. November 1993 [Thurgauer Rechtsbuch Nr. 173.31]), welches damit zur Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig sei. Ergänzend ist beizufügen, dass diese Aufsichtsbeschwerde nur zulässig ist, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (§ 71 Abs. 2 VRG).
 
1.2 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung als letzter kantonaler Sozialversicherungsinstanz (§ 24 Abs. 1 des [thurgauischen] Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 28. November 1988 [Thurgauer Rechtsbuch Nr. 837.1]) nach Art. 98 lit. g OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die jederzeit erhoben werden kann (Art. 106 Abs. 2 OG), ist daher zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Dies stimmt im Übrigen mit der kantonalen Zuständkeitsregelung überein, nachdem es sich bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um ein ordentliches Rechtsmittel (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 236 ff.) handelt.
 
2.
 
Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
3.
 
Das strittige Verfahren ist seit dem 22. Dezember 1999 anhängig, ab 6. Juli 2000 mit dem Eingang der Duplik behandlungsreif; seither wurden weder verfahrensleitende Verfügungen getroffen noch ein Entscheid gefällt. Die gesamte bisherige Verfahrensdauer beträgt 32 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife. Gemäss der Rechtsprechung ist bei den gegebenen Umständen die für den Tatbestand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erforderliche Verfahrensdauer damit überschritten (BGE 125 V 375 Erw. 2a). Die Rekurskommission stellt des Weitern nicht in Abrede, eine Anfrage des Beschwerde führenden Rechtsvertreters vom 28. Juni 2002 betreffend Verfahrensstand unbeantwortet gelassen zu haben. Wenn die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung in ihrer Vernehmlassung eine mögliche Verfahrenserledigung bis Ende Oktober 2002 in Aussicht stellt, so führt dies nicht zur Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
 
4.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). Im Hinblick auf den Aufwand und die weiteren praxisgemäss beachtlichen Entschädigungskriterien (BGE 114 V 87 Erw. 4b) rechtfertigt es sich, diese ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung angewiesen, innert kurzer Frist über die am 21. Dezember 1999 eingereichte Beschwerde des H.________ zu entscheiden.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton Thurgau zugestellt.
 
Luzern, 7. Oktober 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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