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Informationen zum Dokument  BGer 5C.122/2002  Materielle Begründung
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BGer 5C.122/2002 vom 07.10.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.122/2002/bie
 
5C.169/2002
 
Urteil vom 7. Oktober 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Bank X.________, Klägerin, Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, Staiger Schwald & Roesle, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,
 
gegen
 
G.________, Beklagten, Gesuchsgegner und Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Schneider, c/o Walder Wyss & Partner, Rechtsanwälte, Münstergasse 2, Postfach 2990, 8022 Zürich.
 
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 14. August 2000 (5C.109/1998),
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 24. März 1988 verklagte die Bank X.________ (nachstehend: Klägerin) unter anderem G.________ (im Folgenden: Beklagter) auf Bezahlung von 8 Mio. US$ nebst Zins und Währungsschaden. Die Klage stützte sich auf die Gewährung eines Darlehens an die R.________ S.A. (nachfolgend: R.________) und eine damit verbundene "Personal Guarantee" des Beklagten. Mit Urteil vom 13. März 1998 erkannte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich, was folgt:
 
"1. Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________ Investment AG und der A.________ Ltd. US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. November 1984 sowie Fr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985 zu bezahlen."
 
Das Obergericht verwarf die Einwände, die der Beklagte gegen den Darlehensvertrag erhoben hatte (E. II S. 11 ff.), und legte die "Personal Guarantee" dahin aus, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin im Austausch gegen ihr verpfändete Aktien ein Festgeld in der Höhe von 8 Mio. US$ zu leisten, das seinerseits für die Schuld aus dem Darlehen an die R.________ verpfändet werden sollte (E. III S. 38 ff.). Das Obergericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung der zugesicherten Summe Zug um Zug gegen Herausgabe der verpfändeten Aktien und legte sodann die Verzugszinspflicht sowie den Währungsschaden fest (E. IV S. 61 ff.).
 
B.
 
Der Beklagte reichte ohne Erfolg kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Über seine gleichzeitig erhobene Berufung entschied die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, wie folgt:
 
"1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März 1998 wird bestätigt."
 
Wegen fehlender bzw. unzulässiger Rügen hatte sich das Bundesgericht weder mit der Ermittlung des Inhalts der "Personal Guarantee" im Allgemeinen zu befassen, noch im Besonderen die Gegenleistung der Klägerin an den Beklagten und den von diesem geschuldeten Währungsschaden zu beurteilen (Urteil vom 14. August 2000, 5C.109/1998).
 
C.
 
Im anschliessenden Betreibungsverfahren für die urteilsmässig zuerkannten Summen wurde der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Währungsschaden von Fr. 7'508'000.-- nebst Zins erteilt, im Betrag von 8 Mio. US$ - umgerechnet Fr. 9'188'000.-- - nebst Zins hingegen verweigert. Die von beiden Parteien eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin wies die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 27. November 2001, 5P.247/2001).
 
D.
 
Beide Parteien ersuchten in der Folge das Obergericht um Erläuterung des Urteils vom 13. März 1998. Ihre Gesuche wurden für unzulässig erklärt, da das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil bestätigt habe und damit an dessen Erläuterung durch das Obergericht kein rechtliches Interesse bestehe (Beschluss vom 19. April 2002).
 
E.
 
Die Klägerin ersucht das Bundesgericht sein Urteil vom 14. August 2000 zu erläutern und das obergerichtliche Urteil vom 13. März 1998 in Dispositiv-Ziffer 1 neu zu formulieren. Sie verlangt in einem Haupt- und Eventualantrag, sie sei neu zu verpflichten, Aktien der "G.________ Holding AG" statt der "G.________ Investment AG" herauszugeben, und zwar nicht "Aktien", sondern einzeln bezeichnete Dokumente (Aktienzertifikate u.a.m.). Der Beklagte beantragt, das Erläuterungsbegehren nicht zuzulassen, eventuell abzuweisen (5C.122/2002).
 
Der Beklagte ersucht seinerseits dahingehend um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils, dass nicht nur die zugesicherte Summe, sondern auch der geschuldete Währungsschaden Zug um Zug gegen Herausgabe der verpfändeten Aktien zu bezahlen sei. Die Klägerin schliesst auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (5C.169/2002).
 
Die eingeholte Stellungnahme des Obergerichts, die beide Erläuterungsgesuche betrifft, ist der Klägerin und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Im Anschluss daran hat der Beklagte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht, eventualiter um Entgegennahme seines Gesuchs als Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts (5C.122/2002).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Der zu erläuternde Entscheid des Bundesgerichts lautet auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils vom 13. März 1998. Zuständig für die Erläuterung ist deshalb einzig das Bundesgericht unter Ausschluss der kantonalen Vorinstanz (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 2 zu Art. 145 OG, S. 79, mit Nachweisen). Die jeweiligen Gesuche der Parteien betreffen den gleichen Berufungsentscheid, so dass die beiden Erläuterungsverfahren vereinigt (5C.122/2002 und 5C.169/2002) und in einem Entscheid erledigt werden können (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP).
 
2.
 
Das Obergericht hat ein bedingtes Leistungsurteil gefällt und den Beklagten zur Geldzahlung an die Klägerin verpflichtet "Zug um Zug gegen die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________ Investment AG und der A.________ Ltd.". Die Klägerin bezeichnet die Formulierung ihrer Gegenleistung als erläuterungsbedürftig. Aus dem Dispositiv gehe nicht hervor, welche "Aktien" sie an den Beklagten herauszugeben habe. Ferner liege ein offensichtliches Versehen darin, dass das Obergericht von Aktien der "G.________ Investment AG" spreche, während es sich gemäss der "Personal Guarantee" eindeutig um "Aktien der G.________ Holding AG" handle.
 
2.1 Die Klägerin ersucht um eine klare und ergänzte Formulierung der vom Obergericht zwar klar gedachten und gewollten, aber nur unklar und unvollständig formulierten Entscheidung über die von ihr zu erbringende Gegenleistung. Diesem Zweck dient entgegen der Darstellung des Beklagten die Erläuterung (vgl. etwa Poudret, N. 1 zu Art. 145 OG, S. 77). Auch die weiteren Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des Erläuterungsbegehrens sind unbehelflich, insbesondere kann mit der Erläuterung in der Form der Berichtigung ein offensichtliches Versehen korrigiert werden (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 32 S. 45 f., vor Anm. 14). Ein weiterer Schriftenwechsel kann im Erläuterungsverfahren ausnahmsweise stattfinden (Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 3 OG). In seinem diesbezüglichen Gesuch erweitert und ergänzt der Beklagte, was er dem Bundesgericht in seiner Vernehmlassung zum Erläuterungsbegehren der Klägerin (Ziffer 29 S. 11 ff.) bereits in den Grundzügen dargelegt hat. Auf die entsprechenden Einwände kann deshalb ohne weiteres eingegangen werden (E. 2.2 Abs. 2 und 3 sogleich, jeweilen a.E.).
 
2.2 Dass dem Obergericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, bestreitet der Beklagte nicht. Die in den Urteilserwägungen wiedergegebene "Personal Guarantee" (E. 1.3. S. 40) verdeutlicht, dass es sich um "Aktien der G.________ Holding AG" und nicht um solche einer "G.________ Investment AG" handelt. Ebenso wenig bestreitet der Beklagte, dass es bei den verpfändeten Aktien um 1'500 Inhaberaktien der G.________ Holding AG sowie um 71'105'624 Ordinary Shares und 37'563'300 Founder Shares der A.________ Ltd. geht. Der Beklagte listet die entsprechenden Titel in seiner Stellungnahme selber auf (Ziffer 24 S. 9). Wogegen der Beklagte sich verwahrt, ist die Behauptung der Klägerin, sie habe ihm nicht die genannten Wertpapiere, sondern "Dokumente" (Aktienzertifikate, Blanko-Zessionsurkunden o.ä.) herauszugeben, und zwar nicht rechtlich zu übertragen, sondern bloss zurückzugeben, was sie zu Pfand erhalten habe.
 
Es stellt sich zunächst die Frage, was unter dem in der "Personal Guarantee" verwendeten Begriff "the shares" (Urk. 4/27) verstanden werden muss, den beide Parteien übereinstimmend mit "Aktien" übersetzt haben (vgl. Urk. 273 S. 9 und 319 S. 94). Da beide Parteien geschäftserfahren sind, ist zu vermuten, dass sie die von ihnen verwendeten Worte auch in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung verstanden haben (BGE 113 II 434 E. 3a S. 438; 119 II 368 E. 4b S. 373). Den "Aktien" als Einzeltiteln stehen "Aktienzertifikate" als Ausweise über eine bestimmte Anzahl Aktien rechtlich im Grundsatz gleich. Einem "Aktienzertifikat" kann aber je nach Ausgestaltung auch blosse Beweisfunktion zukommen und - anders als einem traditionellen Wertpapier - die Transportfunktion fehlen (vgl. dazu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 43 N. 50 ff. und N. 61 f. S. 549 ff.). Was der Beklagte für das israelische Recht behauptet, gilt jedenfalls im schweizerischen Recht. Welche Funktion den von der Klägerin angebotenen "Aktienzertifikaten" zukommt, ist vor Obergericht nicht Prozessthema gewesen. Entscheidend für die Erläuterung ist allein, dass die Parteien wie auch das Obergericht mit dem Begriff "Aktien" auch "Aktienzertifikate" gemeint haben.
 
In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht nicht ausdrücklich festgestellt, welche Aktien die Klägerin als Pfand erhalten und nunmehr herauszugeben hat. Denn auf Grund der Formulierung der "Personal Guarantee" ist das Obergericht davon ausgegangen, "dass dem genauen Umfang der zu verpfändenden Aktien keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde" (E. 1.3.3. S. 46); auch soll "die Klägerin vorliegend die verpfändeten Aktien ausdrücklich angeboten" haben (E. 3.2. S. 59). Bezüglich der "Aktien der G.________ Holding AG" hat das Obergericht ausdrücklich auf die Zusammenstellung in Urk. 36/6 verwiesen (E. 1.3.3. S. 46), so dass deren Bestimmung keine Probleme bereiten kann. Welche "Aktien der A.________ Ltd." die Klägerin als Pfand erhalten hat, ist belegt (Urk. 4/38 und 4/39) und im kantonalen Verfahren auch unbestritten geblieben im Unterschied zur Frage, ob es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Pfand gehandelt hat (vgl. dazu das bezirksgerichtliche Urteil, Urk. 180 E. 2b S. 43 f., und die Eingaben des Beklagten an das Obergericht, Urk. 273 S. 14ff. und Urk. 358 S. 7, sowie die weiteren Belegstellen in E. 3. S. 3 der obergerichtlichen Stellungnahme). Soweit der Beklagte diesen Streitpunkt heute wieder aufgreift, ist er im Erläuterungsverfahren nicht zu hören (Poudret/Sandoz-Monod und Messmer/Imboden, a.a.O.). Auf Grund der Urkunden steht fest, was die Klägerin als Pfand erhalten und damit herauszugeben hat (vgl. die Zusammenstellung in E. 3.3. S. 4 der obergerichtlichen Stellungnahme).
 
2.3 Im gezeigten Sinne ist das Erläuterungsbegehren der Klägerin gutzuheissen. Bei den herauszugebenden Pfandgegenständen handelt es um:
 
A.________ LTD share certificate Nr. 13
 
über 37'563'300 founders' shares,
 
A.________ LTD share certificate Nr. 160
 
über 71'105'624 ordinary shares,
 
G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,
 
total val. SFr. 1'000.--,
 
G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,
 
total val. SFr. 1'000.--,
 
G.________ Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,
 
total val. SFr. 1'000.--,
 
G.________ Holding AG share certificate Nr. 4,
 
bearer share No. 4-1500, total val. SFr. 1'497'000.--
 
3.
 
Das Obergericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Herausgabe der erwähnten Pfandgegenstände US$ 8'000'000.-- nebst Zins sowie Fr. 7'508'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte hält das obergerichtliche Urteil insofern für erläuterungsbedürftig, als beide von ihm zu bezahlenden Geldbeträge durch die Gegenleistung der Klägerin bedingt seien. Die obergerichtliche Formulierung des Dispositivs habe denn auch zu Missverständnissen geführt, indem das Rechtsöffnungsgericht für den zweiten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt und das Obergericht dies nicht als gegen klares Recht verstossend bezeichnet habe.
 
3.1 Die obergerichtliche Formulierung des Urteilsdispositivs erweist sich nicht bloss als auslegungsbedürftig, sondern ist im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG unklar, wie das Rechtsöffnungs- und anschliessende Rechtsmittelverfahren belegen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 3.2 zu Art. 145 OG, S. 81). Die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für einen Teilbetrag bedeutet nicht, dass ein Interesse des Beklagten an der Erläuterung fehlt. Sollte das Erläuterungsbegehren begründet sein und die Forderung der Klägerin insgesamt von ihrer Gegenleistung abhängen, erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Beklagte mit Erfolg die Aufhebung bisheriger Betreibungshandlungen erwirken kann (BGE 56 III 151 Nr. 39; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984, § 22 N. 2 S. 274). Insoweit kann der richtige Vollzug des obergerichtlichen Urteils nach wie vor in Frage stehen, so dass beim Beklagten ein rechtliches Interesse an der Beurteilung seines Erläuterungsgesuchs noch vorhanden ist (allgemein: BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; Poudret/Sandoz-Monod, N. 4 zu Art. 145 OG, S. 83, i.V.m. N. 4 des VII. Titels vor Art. 136-145 OG, S. 11; Zweifel, Revision, Reinigung und Erläuterung nach st. gallischer Zivilprozessordnung, Diss. Freiburg i. Ue. 1952, S. 70).
 
3.2 Der Währungsschaden ist Verzugsschaden (Art. 106 OR), tritt wie Verzugszins (Art. 104 OR) als Nebenleistung zur Hauptforderung hinzu, setzt diese voraus und kann ohne sie weder entstehen noch bestehen (vgl. dazu Schraner, Zürcher Kommentar, 2000, N. 31-33, N. 45 ff. und N. 81 ff. zu Art. 73 OR; z.B. BGE 109 II 436 E. 1 S. 439). Das Obergericht hat diese Grundsätze zwar nicht eigens erläutert, doch gehen sie aus der Systematik des Urteils (E. IV S. 61 ff.: Hauptanspruch, Verzugszinsen und Währungsschaden) deutlich hervor; es wird zudem ausdrücklich hervorgehoben, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Währungsverlustes den Ersatz des den Verzugszins übersteigenden Schadens verlange, mithin Verzugsschaden einklage (E. 3.2 S. 63 ff.). Teilt der Anspruch auf Ersatz des Währungsverlustes wegen verspäteter Leistung das Schicksal der Hauptforderung, so hängt er wie diese von der Herausgabe der Pfandgegenstände Zug um Zug ab.
 
3.3 Das Erläuterungsbegehren des Beklagten ist im gezeigten Sinne gutzuheissen.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten insgesamt hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 und Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Erläuterungsverfahren 5C.122/2002 und 5C.169/2002 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Erläuterungsgesuche werden gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. August 2000 wird wie folgt neu formuliert:
 
"Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März 1998 wird bestätigt mit folgender, neu gefasster Dispositiv-Ziffer 1:
 
Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Herausgabe folgender Pfandgegenstände:
 
- A.________ LTD share certificate Nr. 13 über
 
37'563'300 founders' shares,
 
- A.________ LTD share certificate Nr. 160 über
 
71'105'624 ordinary shares,
 
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,
 
total val. SFr. 1'000.--,
 
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,
 
total val. SFr. 1'000.--,
 
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,
 
total val. SFr. 1'000.--
 
- G.________ Holding AG share certificate Nr. 4, bearer share No. 4-1500,
 
total val. SFr. 1'497'000.--
 
zu bezahlen:
 
US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. November 1984 sowie
 
SFr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985."
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird den Parteien hälftig, ausmachend je Fr. 7'500.--, auferlegt.
 
4.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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