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Informationen zum Dokument  BGer 1P.388/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.388/2002 vom 24.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.388/2002 /sta
 
Urteil vom 24. September 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roostrasse 49, Postfach, 8105 Regensdorf,
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.
 
Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
(Zulassung von Besuchern),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 29. Mai 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ befindet sich seit dem 25. Oktober 2000 in der Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Im Dezember 2001 und im Januar 2002 ersuchte er im Rahmen verschiedener Eingaben und Vorsprachen beim Sozialdienst der Strafanstalt, die Liste der Personen, die ihn in der Strafanstalt besuchen dürfen, zu ergänzen bzw. abzuändern, um Besuche von aus dem Ausland anreisenden Verwandten empfangen zu können. Am 22. März 2002 teilte ihm der Direktor der Strafanstalt schriftlich mit, dass er seine Besucherliste gemäss den Bestimmungen erst im August 2002 wieder abändern könne.
 
Am 29. Mai 2002 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ gegen diesen Entscheid ab.
 
B.
 
Am 29. Juni 2002 erhob X.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich "Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2002", in welcher er ausführte, dass er diesen Entscheid nicht akzeptieren könne und die Angelegenheit an die nächsthöhere Instanz weiterziehen möchte. Da die Verfügung vom 29. Mai 2002 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, wisse er aber nicht, an wen er sich wenden müsse. Er bitte daher, die Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
 
Am 8. Juli 2002 teilte der Sekretär der Direktion der Justiz und des Innern, Y.________, X.________ in Beantwortung seiner "Anfrage" vom 29. Juni 2002 mit, dass die Verfügung vom 29. Mai 2002 endgültig sei und nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden könne. Zulässig sei lediglich die staatsrechtliche Beschwerde. Er mache ihn darauf aufmerksam, dass diese innert 30 Tagen eingereicht werden müsse; da er die Verfügung vom 29. Mai 2002 am 12. Juni 2002 erhalten habe, laufe die Beschwerdefrist am 12. Juli 2002 ab. Dieses Schreiben erhielt X.________ am 12. Juli 2002.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Juli 2002 beantragt X.________:
 
"1. Die Kontingentierung der Besucherzahl eines Häftlings von 12 Personen pro Jahr, samt der Zusatzregelung einer nur einmal pro Jahr möglichen Änderung an der Besucherliste, sei aufzuheben.
 
2. Eine freie Wahl der Besuchstermine - also auch am Wochenende - muss von der Strafanstalt uneingeschränkt gewährt werden."
 
Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
 
C.
 
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
 
In seiner Replik hält X.________ an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch Ablehnung seines Gesuchs um Besuchsbewilligungen in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
 
1.2 Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 89 Abs. 1 OG gewahrt hat, ging doch seine Beschwerde erst am 25. Juli 2002 (Postaufgabe 24. Juli 2002 ) und damit nicht innert der am 12. Juli 2002 abgelaufenen Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein.
 
Dies schadet dem Beschwerdeführer allerdings insofern nicht, als er bereits am 29. Juni 2002 eine Beschwerde - und nicht etwa bloss eine "Anfrage", wie der stellvertretende Generalsekretär Y.________ in der Vernehmlassung schreibt - an die Direktion der Justiz und des Innern gerichtet hatte, in welcher er ausdrücklich erklärte, die Verfügung vom 29. Mai 2002 bei der nächsthöheren Instanz anfechten zu wollen. Da, wie die Direktion der Justiz und des Innern selber und zu Recht anführt, gegen ihren Entscheid vom 29. Mai 2002 einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage kommt, wäre sie gesetzlich verpflichtet gewesen, die Eingabe als solche dem Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 4 lit. a i.V.m. Abs. 5 OG). Dass sie ihre Weiterleitungspflicht verletzte, hat der Beschwerdeführer nicht zu vertreten, seine Eingabe vom 29. Juni 2002 ist daher als rechtzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen und zu prüfen.
 
Dies gilt indessen nicht für seine Beschwerde vom 24. Juli 2002 ans Bundesgericht. Die Direktion der Justiz und des Innern informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2002, welches er am 12. Juli 2002 erhielt, dass die Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 29. Mai 2002 am 12. Juli 2002 ablief. Er hatte damit zumindest Anlass, umgehend zu reagieren und ohne Verzug Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben. Auf seine erst 12 Tage später erhobene Eingabe vom 24. Juli 2002 ist unter diesen Umständen wegen Verspätung nicht einzutreten.
 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
 
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 29. Mai 2002 nicht. Der Beschwerdeführer zeigt sich darin zwar schockiert, dass die Direktion der Justiz und des Innern den Entscheid des Anstaltsdirektors schützte, ihm für seine aus dem Ausland angereisten Verwandten weder zusätzliche Besuchsbewilligungen zu erteilen noch ihm zu erlauben, sein Kontingent an zugelassenen Besuchern abzuändern, um Platz für die angereisten Verwandten zu schaffen. Er macht indessen auch nicht sinngemäss geltend, gegen welche verfassungsmässigen Rechte der angefochtene Entscheid verstossen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
 
1.4 Immerhin ist der Beschwerdeführer und die Anstaltsdirektion im Hinblick auf allfällige künftige Gesuche darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Direktion der Justiz und des Innern in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, dass Gesuche um Besuchsbewilligungen für aus dem Ausland anreisende enge Verwandte (Eltern, Geschwister, Kinder und Schwiegerkinder) grundsätzlich zu bewilligen sind, auch wenn diese nicht auf der Besucherliste aufgeführt sind.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Unter den gegeben Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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