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Informationen zum Dokument  BGer I 88/2002  Materielle Begründung
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BGer I 88/2002 vom 17.09.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 88/02
 
Urteil vom 17. September 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
M.________, 1940, Deutschland, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 28. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der in Deutschland wohnhafte, 1940 geborene deutsche Staatsangehörige M.________ hatte in den Jahren 1964 bis 1970 in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische AHV und Invalidenversicherung entrichtet. Am 5. Oktober 1999 meldete er sich bei der Bundesversicherungsanstalt zum Bezug von Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Das zwischenstaatliche Verfahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf wurde am 10. März 2000 eröffnet. Im entsprechenden Anmeldeformular gab der Versicherte an, infolge eines Augenleidens seit Geburt behindert zu sein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und nach Beizug verschiedener ärztlicher Berichte verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 26. September 2000 den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, da der Versicherte nicht in rentenbegründendem Masse invalid sei.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 28. Dezember 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente und ersucht um unentgeltliche Verbeiständung.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Staatsangehöriger, der nach einigen Jahren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Deutschland zurückgekehrt ist und Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beantragt. In Anbetracht dieses grenzüberschreitenden Sachverhalts fragt sich, ob und inwieweit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: APF) anwendbar ist. Mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung bestimmt sich die Frage, ob das APF und insbesondere dessen Anhang II zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen eine vor dessen Inkrafttreten ergangene Verfügung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF anzuwenden ist, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität gemäss EuGH-Rechtsprechung, nach schweizerischem Recht. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Prüfung einer angefochtenen Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu deren Erlass beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb das neue Abkommensrecht nicht anwendbar (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie Art. 6, Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1ter IVG mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 121 V 264) zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung wie ein Schweizer Bürger hat, sofern er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung, dass der Rentenanspruch vorliegend mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen allein auf Grund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (in AHI 1996 S. 179 publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264) und mithin die Gewährung von Leistungen durch ein Versicherungsorgan der Bundesrepublik Deutschland die Zusprechung einer Rente nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Richtig sind schliesslich auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.2 Ergänzend ist auf den die Sozialversicherungsrechtspflege beherrschenden Untersuchungsgrundsatz hinzuweisen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen), welcher gebietet, dass die Verwaltung (oder im Streitfall das Gericht) - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien - von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunterlagen sorgt. Insbesondere sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a, 110 V 52 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität.
 
3.1 In Bestätigung der Verwaltung verneinte die Vorinstanz eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, da sich auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen an der Schädigung des Sehorgans nichts geändert habe und selbst wenn tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten sein sollte, kein Zusammenhang zwischen der Verschlimmerung und der Arbeitsfähigkeit ersichtlich sei. Zudem fehlte nach Auffassung der Vorinstanz ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem (sich allenfalls verschlechternden) Gesundheitszustand einerseits und den sinkenden Einnahmen des Geschäfts anderseits. Die Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er sich die Einnahmen seit Juni 1996 mit seinem Sohn teilen müsse, mit dem er seit Mitte des Jahres 1996 die Gemeinschaftspraxis führe.
 
3.2 In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz zur Hauptsache auf das Aktengutachten des Vertrauensarztes der IV-Stelle, Dr. med. L.________, vom 12. Februar 2001 ab. Dieses basiert auf den Ausführungen der Ärztin der IV−Stelle Dr. med. E.________ vom 2. August 2000 und 21. Mai (recte wohl: September) 2000 sowie älteren medizinischen Unterlagen. Dazu gilt festzustellen, dass die letzte medizinische Untersuchung des Versicherten, worauf sich Frau Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2000 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte, aus dem Jahre 1983 stammt. Mit dem Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2000, in dem dieser nebst der Sehbehinderung auch Schwindelgefühle diagnostizierte und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2000 annahm, setzte sie sich nicht auseinander. Ohne ergänzende aktuelle Abklärungen ging die IV-Ärztin davon aus, dass eine zusätzliche Behinderung, die eine Geschäftsübergabe notwendig gemacht hätte, nicht aufgetreten sei und hielt ausdrücklich an ihrer Beurteilung im Formular "Demande de prestation: exposé" vom 2. August 2000 fest. Diese frühere Einschätzung vermag indes in keiner Weise zu überzeugen, basiert sie doch zum Teil auf reinen Vermutungen. In seinem Aktengutachten, das auf dieser insgesamt äusserst dünnen medizinischen Aktenlage fusst, wertete Dr. med. L.________ die Einschätzung der IV-Ärztin als auch nach der Vernehmlassung im Rahmen des Rekursverfahrens medizinisch korrekt und hielt fest, dass sich zusätzliche medizinische Untersuchungen erübrigten. Dieses Gutachten verfängt nicht. Es vermag in beweisrechtlicher Hinsicht den Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. Erw. 2.2 hievor) nicht zu genügen, umso weniger als es sich um ein versicherungsinternes Gutachten handelt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). So ist es nicht nur für die streitigen Belange nicht umfassend genug, sondern es ist auch in den Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Zudem fehlt es an aktuellen Untersuchungsergebnissen, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte. Auf dieses Gutachten kann nicht abgestellt werden.
 
3.3 Damit steht fest, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 9. März 2001 dargelegt hat, dass die Schädigung über die Sinneseinschränkung hinaus invalidisierende gesundheitliche Störungen verursachte. Nachdem auch der behandelnde Arzt Dr. med. H.________, Allgemeinarzt, Deutschland, im Bericht vom 9. Juni 2000 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und am 23. Januar 2001 bestätigte, dass es dem Versicherten nicht mehr möglich sei, in seinem Beruf vollschichtig zu arbeiten, hat die Verwaltung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Arbeitsunfähigkeit gutachterlich abklären zu lassen. Die Sache ist mithin an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Begutachtung und entsprechender Abklärung der erwerbswirtschaftlichen Auswirkungen über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Zusammenhang wird das zwischenzeitliche Inkrafttreten des APF (vgl. Erw. 1) zu berücksichtigen sein.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts des Prozessausgangs erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 28. Dezember 2001 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. September 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. September 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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