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Informationen zum Dokument  BGer 6A.40/2002  Materielle Begründung
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BGer 6A.40/2002 vom 06.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.40/2002 /kra
 
Urteil vom 6. September 2002
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau.
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 27. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 17. November 2000, um 16.45 Uhr, bog X.________, seit 1974 unbescholtene Besitzerin eines Führerausweises, mit ihrem Personenwagen in Windisch in die A.________strasse ein. Während des Linksabbiegens reinigte sie die beschlagene Frontscheibe mit einem Lappen, kam auf die linke Spur der A.________strasse und kollidierte mit einer dort wartenden Fahrradlenkerin. Diese kam zu Fall, erlitt jedoch keine Verletzungen.
 
B.
 
Das Bezirksamt Brugg büsste X.________ am 8. Januar 2001 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 260.-. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
C.
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 22. Februar 2001 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 SVG den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat.
 
D.
 
Am 27. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Departements des Innern vom 18. September 2001, der den Führerausweisentzug bestätigte, ab.
 
E.
 
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.
 
F.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtete auf Gegenbemerkungen. Das Bundesamt für Strassen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwaltungsbehörde dürfe nicht von dem im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt ausgehen. Sie sei mit Strafbefehl zu einer sehr niedrigen Busse verurteilt worden. Eine Einsprache mit der Begründung, sie habe während des Abbiegens ein Seitenfenster und nicht die Frontscheibe geputzt, wäre nicht geeignet gewesen, das Strafmass zu beeinflussen. Eine solche auf einer Motivsubstitution gründende Einsprache wäre wahrscheinlich gar nicht zulässig gewesen. Die Entzugsbehörde habe ihr mitgeteilt, eine allfällige Administrativmassnahme würde unabhängig vom Strafentscheid geprüft. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, den Strafbefehl nicht angefochten zu haben. Schliesslich sei der Sachverhalt, wenn überhaupt, nur insofern verbindlich, als er aus dem Strafentscheid und nicht dem Polizeibericht ersichtlich sei.
 
2.1 Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führerscheinentzug massgebenden Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 128 II 139 E. 1b S. 141; 123 II 97 E. 3c S. 103; 119 Ib 158 E. 3 S. 163; 109 Ib 204).
 
2.2 Der Strafbefehl beruht vorliegend auf der Polizeianzeige. Der an den Unfallort gerufene Polizist protokollierte dabei die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Radlenkerin. Die Beschwerdeführerin musste davon ausgehen, dass wegen des von ihr verursachten Unfalls ein Administrativverfahren eröffnet werde. Das Strassenverkehrsamt hat, als es die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung einlud, darauf hingewiesen, es ziehe "unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren" Administrativmassnahmen in Betracht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin daraus in guten Treuen schliessen durfte, der Sachverhalt würde im Verwaltungsverfahren ohne Bezug auf die tatsächlichen Erkenntnisse im Strafverfahren erstellt, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich die ihr vorgeworfenen Verfehlungen, die für den Führerausweisentzug relevant sind, nicht. Sie anerkennt vielmehr, beim Abbiegen in die A.________strasse damit beschäftigt gewesen zu sein, eine Fensterscheibe zu reinigen. Entgegen ihrer Auffassung spielt es für die Beurteilung des Falles keine Rolle, ob sie während der Fahrt die Front- oder die Seitenscheibe putzte; sie war in jedem Fall in ihrer Aufmerksamkeit und in der Beherrschung ihres Fahrzeuges behindert. Ebenso wenig bestreitet sie, auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein und eine Fahrradlenkerin angefahren zu haben.
 
3.
 
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre das Verwaltungsgericht an die rechtliche Würdigung ihres Verhaltens im Strafverfahren gebunden gewesen, da der Strafrichter die örtlichen Verhältnisse besser gekannt habe als die Verwaltungsbehörde. Dieser habe auf eine leichte Verkehrsregelverletzung erkannt, weshalb nur ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG in Betracht käme.
 
3.1 An die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter ist die Administrativbehörde nur gebunden, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106). Der Strafrichter hat vorliegend weder einen Augenschein vorgenommen noch die Unfallbeteiligten einvernommen. Der Polizeibericht enthält photographische Aufnahmen der örtlichen Verhältnisse. Dass der Strafrichter die örtlichen Verhältnisse besser kennen würde als die Verwaltungsbehörden, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse für die rechtliche Würdigung von Bedeutung wäre. Die Vorinstanz war somit in ihrer rechtlichen Würdigung frei.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin führt aus, das Scheibenputzen habe sie grundsätzlich nicht daran gehindert, den Verkehr aufmerksam zu verfolgen. Im Winter seien Scheiben oft beschlagen und müssten deshalb kurzfristig gereinigt werden. Die tiefe Busse lasse zwingend auf geringes Verschulden schliessen. Die Fahrradlenkerin sei falsch positioniert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Kurve nicht genügend ausgefahren, sei aber deswegen nicht mit beiden linken Rädern auf die Gegenfahrbahn geraten. Sie habe seit bald 28 Jahren einen tadellosen automobilistischen Leumund. Auf Grund dieser Umstände müsse die geschaffene Verkehrsgefährdung als "gering bis höchstens mittelschwer", das Verschulden jedoch als leicht qualifiziert werden.
 
4.1 Für das Bundesamt für Strassen sind bei einem Abbiegemanöver erhöhte Anforderungen an die Vorsichtspflichten zu stellen als beim Geradeausfahren. Diesen konnte die Beschwerdeführerin, durch das Putzen der Scheibe behindert, nicht genügen. Sie hätte ihr Fahrzeug anhalten können, um die Scheibe zu reinigen. Als langjährige Fahrzeugführerin hätte sie um die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer wissen müssen. Auch müsse sich die Beschwerdeführerin, die laut ihren Angaben um den Defekt an der Autobelüftung wusste, vorwerfen lassen, schon bei der Wegfahrt von ihrem Wohnort nicht genügend Vorkehren getroffen zu haben, um das Beschlagen der Scheibe zu verhindern. Ihr Verschulden könne somit nicht mehr als leicht bezeichnet werden.
 
4.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
 
Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a S. 204). Folglich kann selbst bei einer schweren Verkehrsgefährdung, die durch eine bloss geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringem Verschulden hervorgerufen wurde, ein leichter Fall gegeben sein (BGE 125 II 561 E. 2b S. 567). Kann das Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt (6A.29/2002 vom 2. Juli 2002; BGE 126 II 192 E. 2c S. 195). Weil es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist schliesslich die Behörde verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 125 II 561 E. 2b S. 567).
 
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 53 E. 1 S. 55). Er hat dafür zu sorgen, dass er in keiner Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschweren (Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Lenker muss das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten, sodass er die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger und dergleichen zur Verfügung hat. Ob eine Verrichtung das aufmerksame und verkehrsgerechte Lenken erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Dauert eine Verrichtung nur sehr kurze Zeit und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (vgl. BGE 120 II 63 E. 2c S. 66). Beim Abbiegen hat der Lenker die gebotene Vorsicht zu berücksichtigen (Art. 39 Abs. 2 SVG) und beim Kreuzen gegenüber anderen Strassenbenützern den ausreichenden Abstand zu wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Er hat sich möglichst am rechten Strassenrand zu halten, auch in Linkskurven. Er darf von dieser Regel abweichen auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven, wenn er die Strecke überblicken kann und weder den Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert (Art. 7 Abs. 1 VRV).
 
4.3 Die Vorinstanz unterschied zwischen dem Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG (mangelnde Aufmerksamkeit) und jenem gegen Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahren). Sie erachtete das Verschulden beim ersten Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG als schwer. Da das ungenügende Rechtsfahren eine Folge der mangelnden Aufmerksamkeit gewesen sei, taxierte sie das diesbezügliche Verschulden als mittelschwer. Sie prüfte ebenfalls die abstrakte Gefährdung, die von den Verkehrsregelverletzungen ausging, und stufte sie als mittelschwer ein.
 
4.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin stösst ins Leere, ihre Schuld sei durch die Mitschuld der Fahrradlenkerin vermindert, weil diese auf ihrer Fahrbahn weiter rechts hätte positioniert sein sollen. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist nämlich nicht durch eine allfällige Verkehrsregelverletzung der Fahrradlenkerin ausgelöst worden.
 
Das Reinigen einer Fensterscheibe während des Abbiegens ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, eine Verrichtung, welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigen und die Fahrzeugbedienung erschweren kann. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine sehr geringe Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin fuhr offensichtlich mit niedriger Geschwindigkeit, da trotz Kollision weder Personen- noch Sachschaden entstand. Sie musste beim Abwischen der Scheibe ihre Körperhaltung nicht grundsätzlich ändern. Für diese rasche Handbewegung brauchte sie ihren Blick nicht oder höchstens sehr kurz vom Verkehr auf die Autoscheibe zu richten. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Annahme eines (gerade noch) leichten Verschuldens.
 
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund, der bei der Wahl der Massnahme im Falle leichten Verschuldens Bedeutung erlangt (E. 4.2). Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit fällt beim Entscheid, ob ein Ausweisentzug oder eine Verwarnung auszusprechen ist, ins Gewicht, ob sich die Anordnung der Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung des Lenkers rechtfertigen lässt und geeignet ist, im Einzelfall dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGE 125 II 561 E. 2b S. 567; 118 Ib 229 E. 3 S. 233). Angesichts des tadellosen Fahrerleumunds der Beschwerdeführerin dürfte eine Verwarnung diesbezüglich genügend Wirkung zeitigen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2002 aufgehoben.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG verwarnt.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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