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Informationen zum Dokument  BGer 2P.303/2001  Materielle Begründung
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BGer 2P.303/2001 vom 06.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.303/2001 /bmt
 
Urteil vom 6. September 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Herr A.________ und Frau B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Schlossmühlestrasse 15, 8500 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Art. 8, 9 und 19 BV (Staats- und Gemeinsteuern 1997/1998),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geb. 1965, wurde am 20. März 1970 bei einem Autounfall schwer verletzt. Im Jahre 1995 leistete die X.________-Versicherung gestützt auf eine aussergerichtliche Vereinbarung eine Kapitalzahlung von Fr. 1'010'000.--. Gemäss Schreiben der Versicherung vom 6. September 1999 berechnete sich der Betrag von Fr. 1'000'000.-- wie folgt:
 
- zukünftige Heilungskosten Fr. 300'000.--
 
- Genugtuung Fr. 100'000.--
 
- Erwerbsausfall Fr. 600'000.--.
 
Zur Entschädigung für Erwerbsausfall führte die Versicherung aus:
 
"Unter diesem Titel wurde der mutmassliche Lohnausfall inklusive des Rentenverkürzungsschadens sowie die eingeschränkte Haushaltführung pauschal abgegolten.
 
Der Anteil des 'Haushaltschadens' beläuft sich auf Fr. 200'000.--.
 
In Bezug auf den Rentenverkürzungsschaden erfolgte keine spezielle Berechnung. Der zu erwartende Ausfall ist in der Differenz von Fr. 400'000.-- enthalten."
 
Im Rahmen der Veranlagung von A.________ und B.________ für die Staats- und Gemeindesteuer 1997/98 betrachtete die Veranlagungsbehörde die Zahlungen für zukünftige Heilungskosten (Fr. 300'000.--), Genugtuung (Fr. 100'000.--) und "Haushaltschaden" (Fr. 200'000.--) als steuerfrei. Hingegen erfasste sie den Betrag von Fr. 400'000.-- als Entschädigung für Erwerbs- und Rentenausfall im Bemessungsjahr 1995 und brachte ihn zum Rentensatz zur Besteuerung. Eine Einsprache wurde am 18. Dezember 2000 abgewiesen.
 
Mit Entscheid vom 19. April 2001 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau den gegen diese Veranlagung erhobenen Rekurs ab.
 
B.
 
A.________ und B.________ führten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Sie beantragten u.a., es sei festzustellen, dass die Kapitalabfindung aus Haftpflicht grundsätzlich nicht steuerbar sei. Sie beriefen sich auf § 26 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. September 1992 (in der damaligen, alten Fassung), wonach "Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für Tod" steuerfrei waren.
 
Mit Entscheid vom 5. September 2001 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2001 beantragen A.________ und B.________, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2001 aufzuheben und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Kapitalauszahlung nicht zu besteuern; zu viel bezogene Steuern seien zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Besteuerung der Kapitalzahlung sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 8 und 9 BV). Zudem seien der Grundsatz der Gewaltenteilung und das Legalitätsprinzip, wie sie sich aus der Verfassung des Kantons Thurgau (§ 10 und 36 KV) ergäben, verletzt.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die thurgauische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, der die kantonalen Steuern betrifft. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zulässig ist daher allein die staatsrechtliche Beschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14; StHG) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es um eine Steuerperiode geht, die in Frist fällt, die den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer Steuergesetze zur Verfügung steht. Das gilt selbst dann, wenn der Kanton sein Steuergesetz bereits harmonisiert hat (BGE 123 II 588 E. 2d; s. auch 124 I 145 E. 1a).
 
2.
 
2.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (statt vieler, BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Nur in diesem Rahmen ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu prüfen.
 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist zudem, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Hoheitsaktes verlangt werden (BGE 127 II 1 E. 2c; 125 I 104 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Sollte sich der angefochtene Entscheid als verfassungswidrig erweisen, so müsste dieser aufgehoben werden, womit das kantonale Verfahren wieder offen stünde und die kantonale Instanz neu entscheiden müsste. Damit kann der verfassungsmässige Zustand wieder hergestellt werden, ohne dass es hierfür weiterer, positiver Anordnungen des Bundesgerichts bedarf.
 
3.
 
Die angefochtene Besteuerung beruht auf kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn der angefochtene Entscheid diskutabel oder gar falsch ist. Willkürlich ist der Entscheid der kantonalen Instanz nur, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 II 10 E. 3a).
 
Die Beschwerdeführer berufen sich auf verschiedene Grundrechte materieller oder formeller Natur (Gebot der Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Legalitätsprinzips u.a.). Zu behandeln ist vorab die Rüge wegen Willkür. Erweist sich diese als unbegründet, ist des Weiteren zu prüfen, ob das willkürfrei gefundene Ergebnis im Falle der Beschwerdeführer gegen die weiteren verfassungsmässigen Garantien verstösst.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Besteuerung der Versicherungsleistung beruhe auf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des Steuergesetzes. Es geht um eine Entschädigung aus Haftpflicht in der Höhe von Fr. 400'000.-, welche die Versicherung in Form einer Kapitalleistung für den mutmasslichen Lohnausfall und die mutmassliche Rentenkürzung im Jahre 1995 ausgerichtet hat. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, § 26 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. September 1992 (alte Fassung) sei anwendbar, wonach "Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für Tod" steuerfrei sind. Die Beschwerdeführer begründen die Willkürrüge mit Argumenten, die sich auf den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes stützen. Des Weiteren berufen sie sich namentlich auf den Willen des (historischen) Gesetzgebers.
 
4.2 Es ist nicht mehr bestritten, dass auf die fragliche Kapitalleistung aus Haftpflicht das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. September 1992 (StG) zur Anwendung gelangt. Dieses wurde im Hinblick auf das Wirksamwerden des Steuerharmonisierungsgesetzes am 1. Januar 2001 (StHG, SR 642.14) im Jahre 1998 teilweise revidiert, doch ist unbestritten, dass diese Teilrevision keine Vorwirkungen entfaltet und im vorliegenden Fall noch das Steuergesetz in seiner ursprünglichen oder alten Fassung vom 14. September 1992 (nachfolgend abgekürzt StG a.F.) anzuwenden ist. Dieses Gesetz trat an die Stelle des Steuergesetz vom 9. Juli 1964 (im Weiteren aStG).
 
4.3 Gemäss dem Steuergesetz von 1964 unterlagen der Einkommenssteuer die gesamten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen (§ 15 Abs. 1 aStG). Steuerbar war namentlich auch jedes Ersatzeinkommen, insbesondere Bezüge aus Familien-, Lohn- und Verdienstausfallkassen sowie ähnlichen Ausgleichskassen, Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungen sowie "Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen" (Art. 15 Abs. 2 lit. c aStG). Nicht der Einkommenssteuer unterlagen indessen gemäss § 16 lit. d aStG: "Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder aus Haftpflicht für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile sowie für Tod".
 
Das geltende Steuergesetz von 1992 unterwirft der Einkommenssteuer ebenfalls alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 18 Abs. 1 StG). Auch "alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten", sog. Ersatzeinkommen, unterliegen der Steuer (§ 25 Ziff. 1 StG). Diese Bestimmungen wurden durch die Gesetzesnovelle im Jahre 1998 nicht geändert. Die Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder aus Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie für Tod werden bei den steuerbaren Einkünfte nicht ausdrücklich erwähnt. Hingegen erklärte § 26 Ziff. 2 StG in der hier noch anwendbaren, ursprünglichen Fassung - wie bereits § 16 lit. d aStG - als steuerfrei: "Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für Tod". Dieser Steuerbefreiungstatbestand wurde bei der Teilrevision von 1998 mit Rücksicht auf das Steuerharmonisierungsgesetz aufgehoben.
 
4.4 Vorliegend geht es um eine Entschädigung für Erwerbs- bzw. Rentenausfall. Was die Entschädigungen für die Erwerbsunfähigkeit, das heisst für bleibende oder vorübergehende, vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit und damit für tatsächlich erlittenen oder zukünftigen (hypothetischen) Erwerbsausfall sowie für die Erschwerung des wirtschaftlichen Einkommens betrifft, waren solche Entschädigungen bis zum Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes in etwa der Hälfte der Kantone sowie bei der direkten Bundessteuer als Ersatzeinkommen zu einem reduzierten Steuersatz, dem sog. Rentensatz, steuerbar. In einzelnen Kantonen erfolgte zudem eine separate Besteuerung im Rahmen einer Jahressteuer. In den übrigen Kantonen waren solche Entschädigungen nicht steuerbar (Übersicht bei Markus Meili, Schadenersatz und Steuern, StR 36/1981 S. 507 f.). Während im Sozialversicherungsrecht solche Personenschäden regelmässig mit Renten abgegolten werden, die der Einkommenssteuer unterliegen, hat sich im Haftpflichtrecht die Kapitalzahlung als Form der Entschädigung durchgesetzt. Hier haben sich unterschiedliche Praktiken entwickelt, was auch zu Unsicherheiten geführt hat, welche durch die Steuerharmonisierung behoben worden sind (zum Ganzen, vgl. Andreas Girsberger, Die Besteuerung von Kapitalzahlungen in Haftpflichtfällen aus der Sicht des Praktikers, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 234).
 
4.5 Das Verwaltungsgericht schloss sich im angefochtenen Urteil (S. 6) den "zutreffenden Ausführungen" im Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. April 2001 (S. 6 f.) an. Auszugehen wäre demnach von § 25 Ziff. 1 StG (unveränderte a.F.), wonach zu den steuerbaren Einkünften auch alle sonstigen Einkünfte gehören, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten. Die Steuerrekurskommission führte dazu aus, eine derartige Bestimmung unterwerfe alles Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Ersatzeinkommen der Besteuerung. Auch Leistungen aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung fielen als Ersatzeinkommen in Betracht. Entgegen dem allgemeinen Grundsatz, wonach Schadenersatzleistungen nicht steuerbar seien, unterlägen solche Leistungen der Einkommenssteuer, wenn sie wegfallende Erwerbseinkünfte ersetzen.
 
Steuerfrei seien lediglich Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für Tod gemäss § 26 Ziff. 2 StG (a.F.). Da jedoch diese Bestimmung als Ausnahme zur allgemeinen Regel in § 25 Ziff. 1 StG zu verstehen sei, wonach jedes Ersatzeinkommen der Steuer unterliege, greife sie nur, wenn Kapitalauszahlungen aus Haftpflicht Nachteile ausserhalb des Einkommens ausgleichen würden. Lediglich in diesem Fall seien solche Kapitalzahlungen steuerfrei. Wenn Kapitalzahlungen aus Haftpflicht Einkommensersatz seien, unterlägen sie der Besteuerung nach § 25 Ziff. 1 StG.
 
4.6 Diese Auslegung von § 25 Ziff. 1 und 26 Ziff. 2 StG (a.F.) kann schwerlich als willkürlich bezeichnet werden. Sie gründet auf der Ansicht, dass nach dem thurgauischen Steuergesetz alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit wie auch alle Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, der Steuer unterliegen und Ausnahmen von diesem Grundsatz im Gesetz abschliessend aufgezählt sind (Generalklausel mit negativer Enumeration). Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenstheorie, wie es auch der direkten Bundessteuer und den Steuergesetzen anderer Kantone zu Grunde liegt, werden grundsätzlich alle Vermögenswerte, die einer steuerpflichtigen Person während eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. Es ist daher auch im privaten Bereich bei jedem einzelnen Vermögenszufluss zu prüfen, ob dieser einen Vermögenszugang bewirkt oder nicht (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 8 ff. zu Art. 16 DBG; Wolfgang Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1989, N 1 zu § 15; ferner BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 f.; 114 Ia 221 E. 4a S. 227; 108 Ib 227 E. 2a S. 229). Die allgemeine Steuer vom Einkommen natürlicher Personen erfasst in diesem Sinne auch alles Ersatzeinkommen. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn Verwaltungsgericht und Steuerrekurskommission davon ausgehen, die Steuerfreiheit für Kapitalleistungen aus Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile beschränke sich auf solche, welche nicht an Stelle von (steuerbarem) Einkommen treten, wie namentlich die Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltführung.
 
5.
 
5.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, gemäss der Praxis zu § 16 lit. d des Steuergesetzes von 1964 (aStG) seien Kapitalzahlungen aus Haftpflicht in vollem Umfang steuerfrei gewesen. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts sei willkürlich. Die Beschwerdeführer berufen sich hierfür auf den Kommentar von Wolfgang Maute (a.a.O., N 5 zu § 16) sowie auf Maute/Steiner (Steuern und Versicherungen, 1. Aufl., Bern 1992, S. 147). Ferner verweisen sie auf den Fall A., in welchem das Verwaltungsgericht wie auch das anschliessend angerufene Bundesgericht davon ausgegangen seien, dass Kapitalzahlungen aus Haftpflicht steuerfrei seien (nicht publ. Urteil 2P.200/2000 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2000; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juni 1991, recte: 28. Juni 2000). Des Weiteren habe klar die Absicht des Parlaments bestanden, dass nach neuem Recht "Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung und Haftpflicht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile und für Tod" wie bis anhin steuerfrei seien. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung habe das Parlament abgelehnt (was die Beschwerdeführer anhand von Beratungsprotokollen belegen).
 
Das Verwaltungsgericht räumte im angefochtenen Entscheid ein, dass die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen möglicherweise nicht eindeutig formuliert seien, weil bei einer rein wörtlichen Interpretation von § 26 Ziff. 2 StG (a.F.) unter den "bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen" auch ein künftiger Erwerbsausfall verstanden werden könnte. Hingegen sei bereits unter dem Steuergesetz von 1964 klar gewesen, dass Ersatzeinkommen, welches in Form von Kapitalleistungen ausgerichtet werde, steuerbar gewesen sei (§ 15 lit. c aStG), und Kapitalleistungen lediglich dann, wenn sie materielle Nachteile ausserhalb des Einkommens ausgleichen sollten, nach § 16 lit. d aStG von der Steuer befreit gewesen seien. Auch sei den Materialien nicht zu entnehmen, dass mit der Einführung der neuen Bestimmungen in § 25 und § 26 StG (a.F.) eine materielle Änderung des bisherigen Rechts beabsichtigt worden sei.
 
5.2 Ob unter dem Steuergesetz von 1964 eine solche Praxis bestand, ist fraglich. Ausgeschlossen werden kann es nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht aber im zitierten Entscheid (E. 3) die Frage, ob Kapitalzahlungen aus Haftpflicht generell von der Einkommenssteuer nach § 16 lit. d StG befreit seien, nicht befinden müssen. Auch das Verwaltungsgericht prüfte im damaligen Entscheid (E. 2a) nur in allgemeiner Weise, ob die Bestimmungen des alten oder des neuen Steuergesetzes zur Anwendung gelangen würden, ohne zum Inhalt des alten Rechts ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die Haltung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau in dieser Frage ist zumindest nicht eindeutig, indem sie in der Vernehmlassung im Fall A. von der Steuerfreiheit der Zahlung nach altem Recht ausging und im vorliegenden Fall sich gegenüber dem Bundesgericht überhaupt nicht vernehmen liess. Die zitierten Literaturstellen würden eher darauf hindeuten, dass Kapitalzahlungen aus Haftpflicht oder Unfallversicherung für den Ausgleich von Gesundheitsschäden als Ersatzeinkommen steuerbar waren, im Gegensatz etwa zu den Kapitalzahlungen aus Haftpflicht oder Unfallversicherung zum Ausgleich von Versorgerschaden, die steuerfrei gewesen wären (vgl. Maute, a.a.O., S. 69 f.; s. aber Maute/Steiner, a.a.O. S. 147 und 180 bei und in Fn. 23).
 
Auch den von den Beschwerdeführern eingereichten Materialen kann nicht eindeutig entnommen werden, welche Praxis unter dem alten Steuergesetz galt (Protokoll der Steuerkommission des Grossen Rates vom 6. Februar 1964; Protokoll der Kommission zur Vorberatung der Totalrevision des StG vom 9. Juli 1964, 3. Sitzung vom 10. Juni 1991, ad § 26 Ziff. 2; Botschaft des Regierungsrates vom 5. März 1991, S. 16) . Es geht aus diesen Unterlagen hervor, dass der Gesetzgeber eine Verschärfung der Praxis ablehnte, doch bezog sich dies auf einen anderen Punkt (Steuerbarkeit von Leistungen aus u.a. obligatorischer Unfallversicherung). Klare Erkenntnisse darüber, welche Praxis vor 1992 Geltung hatte, lassen sich daraus ebenfalls nicht ableiten. Es mag sein, dass eine solche Praxis bestanden hat, mit Sicherheit lässt sich das indessen nicht sagen.
 
5.3 Ob die von den Beschwerdeführern behauptete Praxis bestand, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn die Steuerbehörden unter der Geltung des Steuergesetzes aus dem Jahre 1964 Entschädigungen aus Haftpflicht in Form von Kapitalleistungen für vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit von der Steuer befreiten, könnte die Auslegung von § 25 Ziff. 1 und 26 Ziff. 2 StG (a.F.) durch das Verwaltungsgericht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Sie trifft Unterscheidungen, die auf sachlichen Gründen beruhen. Sie geht vom allgemeinen Grundsatz aus, dass Ersatzeinkommen grundsätzlich steuerbar ist, und beschränkt die Steuerfreiheit strikt auf Kapitalleistungen, welche nicht an Stelle von (steuerbarem) Einkommen treten. Im Falle der Beschwerdeführerin wurde denn auch derjenige Teil der Entschädigung (Kapitalleistung), der auf die Beeinträchtigung der Haushaltsführung entfällt, der Besteuerung nicht unterworfen. Wohl wäre möglicherweise eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar, doch kann deswegen der verwaltungsgerichtliche Entscheid nicht als willkürlich bezeichnet werden. Für das Verwaltungsgericht ohne Bedeutung war im Übrigen die im Kanton Zürich geltende abweichende Auffassung (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1963, N 26 f. zu § 24 StG; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, 2. A.1997, N 11 f. zu § 24). Sie kann nicht dazu dienen, die thurgauische Praxis als willkürlich zu erklären.
 
6.
 
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer gehen entweder davon aus, dass die Besteuerung der fraglichen Kapitalleistungen auf einer willkürlichen Auslegung der §§ 25 Ziff. 1 und 26 Ziff. 2 StG (a.F.) beruhe. Das trifft nach dem Gesagten nicht zu.
 
Oder dann wird geltend gemacht, sie führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Personen- und Sachgeschädigten, weil letztere Kapitalleistungen (beispielsweise bei Zerstörung einer Mietliegenschaft) nicht versteuern müssten. In der Regel deckt sich jedoch die Entschädigung bei Sachschaden auf die Reparatur-, Instandstellungs- bzw. Wiederherstellungskosten. Sofern die Entschädigung für den bei der Beschädigung oder Zerstörung von Betriebsvermögen erlittenen Einkommens- oder Ertragsausfall geleistet wird, ist sie bei Selbständigerwerbenden als Ersatzeinkommen steuerbar (Meili, a.a.O., S. 506, 507). Worin eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegen soll, ist unerfindlich.
 
Was schliesslich § 4 der Verordnung des Regierungsrates vom 10. November 1992 zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (a.F.) betrifft, so wiederholt die Verordnungsbestimmung lediglich den Grundsatz, dass Kapitalzahlungen aus Unfallversicherung oder Haftpflicht steuerbar sind, soweit sie Ausgleichsleistungen für künftigen Erwerbsausfall darstellen. Die Vorschrift geht nicht über das hinaus, was durch Auslegung von § 25 Ziff. 1 und 26 Ziff. 2 StG (a.F.) willkürfrei aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. Die Rüge, der Regierungsrat habe seine Verordnungskompetenzen überschritten und einen neuen Besteuerungstatbestand eingeführt, ist unbegründet.
 
7.
 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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