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Informationen zum Dokument  BGer I 5/2002  Materielle Begründung
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BGer I 5/2002 vom 04.09.2002
 
[AZA 7]
 
I 5/02 Bh
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Urteil vom 4. September 2002
 
in Sachen
 
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Der 1949 geborene S.________ bezog seit 1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. April 1999).
 
Im Rahmen der auf Gesuch der Ehefrau des Versicherten vom 15. September 1999 eingeleiteten beruflichen Abklärung gelangte die Abteilung berufliche Eingliederung nach Beizug verschiedener medizinischer Berichte zum Schluss, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht eingliederungsfähig, und beantragte die Neubeurteilung der Rentenfrage. In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.
 
med. Y.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, (Expertise vom Februar 2001). Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 11. Juni 2001 das als Revisionsbegehren behandelte Gesuch vom 15. September 1999 ab, da keine rentenbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinngemäss um Ausrichtung einer ganzen Rente sowie um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. Zudem überwies es die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie zum Erlass einer entsprechenden Verfügung (Entscheid vom 14. November 2001).
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei dem Versicherten ab 1. Januar 2000 anstelle der halben eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. April 1999 und dem vorliegend streitigen Verwaltungsakt vom 11. Juni 2001 eine relevante Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, welcher die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigt.
 
3.- a) In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend zum Schluss, dass eine Ausweitung der Beschwerden insbesondere in Bezug auf das im Januar 2000 diagnostizierte Zervikalsyndrom sowie die festgestellte linksseitige Brachialgie unklarer Genese und das Schmerzsyndrom im Bereich der oberen BWS zwar stattgefunden habe, dass hingegen weiterhin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % auszugehen sei, womit ein Revisionsgrund nicht vorliege. Sie stützte sich zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. Z.________ und Y.________ vom Februar 2001, welche im Rahmen der Gesamtbeurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgingen. Dabei handelt es sich um eine sorgfältige Expertise, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt, sie ist umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und überzeugt auch mit den Schlussfolgerungen. Diesem Gutachten kommt mit der Vorinstanz volle Beweiskraft zu.
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen.
 
Insbesondere handelt es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. Z.________ von 70 % nicht um eine neue Beurteilung eines gleich gebliebenen Zustandes.
 
Zwar erachtet dieser den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht seit Zusprache der halben Rente als unverändert. Hingegen lässt sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers dem Bericht der medizinischen Abteilung des Spitals A.________ vom 15. Dezember 1997 nicht entnehmen, dass die damals 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit rein psychisch bedingt war. Vielmehr ist darin von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Chronifizierungs- und Generalisierungstendenz die Rede, und es wird erwähnt, dass die Grundlage der Lumbovertebralschmerzen primär organischer Ursache sein dürfte. In diesem Zusammenhang gilt festzustellen, dass erstmals im interdisziplinären Gutachten vom Februar 2001 klar zwischen den Auswirkungen der somatischen Behinderung einerseits und der Schmerzverarbeitungsstörung anderseits auf die Leistungsfähigkeit unterschieden wird. So geht Dr.
 
med. Y.________ nach sorgfältiger Befunderhebung und Untersuchung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch somatische Befunde von 20 % aus und zeigt das Vorhandensein nicht somatischer Behinderungsanteile überzeugend auf. Die psychosomatischen Zusammenhänge wirken sich nach Dr. med. Z.________ zu 30 % reduzierend aus.
 
Gemäss Gutachter können die beiden Anteile zusammengezählt werden, womit insgesamt ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % resultiert; dabei wird auch auf den Einfluss ungünstiger krankheitsfremder Faktoren hinwiesen. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 27. April 1999 ging von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von 50 % bei einer körperlich leichten vorwiegend stehend/gehenden Arbeit aus. Eine Differenzierung zwischen psychisch und somatisch bedingter Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergibt sich nicht und ist auch den medizinischen Unterlagen nicht schlüssig zu entnehmen. Von einer neuen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes kann mithin nicht die Rede sein.
 
Ferner vermögen weder der Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik K.________ vom 9. August 2000 noch die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. X.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 25. August 2000 bzw. vom 23. April 2001 Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens aufkommen zu lassen, fehlt es doch an einer näheren Begründung der abweichenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten Stellung nehmen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. September 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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