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Informationen zum Dokument  BGer 2P.160/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.160/2002 vom 04.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.160/2002 /bmt
 
Urteil vom 4. September 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesricher Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
X.________, wohnhaft in B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg Friedli, "am Bahnhof", Malerweg 2, Postfach 2078, 3601 Thun,
 
gegen
 
Schulkommission A.________,
 
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.
 
Art. 8, 9 BV (Schulbesuch),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juli 2002.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 X.________, geb. 1996, stellte am 16. Oktober 2001 im Hinblick auf ihre Einschulung das Gesuch, die Schule in B.________ statt in A.________ besuchen zu können. Am 12. November 2001 lehnte die Schulkommission A.________ dieses Gesuch ab. Mit Entscheid vom 12. Juli 2002 wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
 
1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Juli 2002 beim Bundesgericht beantragt X.________, der Entscheid der Erziehungsdirektion sei aufzuheben. Die Schulkommission A.________ sowie die Erziehungsdirektion des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Beide Behörden weisen in ihren Vernehmlassungen ergänzend darauf hin, dass X.________ zusammen mit ihrem Vater ihre Schriften neu in der Gemeinde B.________ hinterlegt habe und dort auch auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 zum Schulbesuch angetreten sei.
 
2.
 
2.1 Vorab fragt es sich, ob aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Papiere neu in B.________ hinterlegt hat, noch ein aktuelles Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde besteht. Nachdem die Umstände des Domizilwechsels freilich unklar sind und es letztlich für die Zuweisung einer Schule auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und nicht darauf ankommt, wo die Papiere hinterlegt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, das Interesse an der Anfechtung des Entscheides der Erziehungsdirektion sei dahingefallen. Überdies dürfte die Neuanmeldung in B.________ mit dem vorliegenden Streit zusammen hängen, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund ein Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde hat. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass sich die hier zu beurteilende Rechtsfrage jederzeit wieder neu stellen könnte. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.
 
2.2 Wie die Erziehungsdirektion in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht festhält, hätte ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin nach B.________, so er denn tatsächlich eingetreten und nicht nur vorgespiegelt sein sollte, zur Folge, dass nunmehr die Schulpflicht in B.________ gegeben wäre, ohne dass sich die Frage eines Schulkostenbeitrages der Einwohnergemeinde A.________ stellen würde. Im Hinblick auf die materiellrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist dies freilich nicht zu berücksichtigen, wäre der Umstand doch eingetreten, nachdem der angefochtene Entscheid ergangen ist, womit es sich um eine unmassgebliche neue Tatsache handelt. Es könnte sich daraus jedoch ergeben, dass der angefochtene Entscheid im Hinblick auf die aktuelle Sachlage überholt wäre und der vorliegende Entscheid keine unmittelbaren Folgen auf den gegenwärtigen Schulbesuch in B.________ zeitigen würde.
 
3.
 
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des bernischen Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) besucht jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich davon abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VSG); eine solche Vereinbarung gibt es im folgenden Zusammenhang freilich unbestrittenermassen nicht. Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, kann die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besucht werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die Aufenthaltsgemeinde hat diesfalls, soweit verlangt, einen Schulkostenbeitrag zu entrichten (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 VSG).
 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die tatsächlichen Feststellungen der Erziehungsdirektion erwiesen sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Die Erziehungsdirektion hat die Sachlage indessen fundiert und vertieft abgeklärt und zu den in Frage stehenden Schulwegen einen Augenschein durchgeführt. Die daraus abgeleiteten Feststellungen erscheinen nicht unhaltbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt auf einzelne Feststellungen der Erziehungsdirektion, doch ist deren Entscheid aufgrund der gesamten Sachlage zu beurteilen. Gestützt darauf erweist sich die Feststellung, der Weg zum Schulhaus B.________ sei zwar etwas weniger beschwerlich als derjenige zum Schulhaus A.________, beide seien aber zumutbar, nicht als willkürlich.
 
3.2 In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Sie beruft sich auf einen Präzedenzfall aus dem Jahre 1989 und verweist indirekt auf ein weiteres Präjudiz aus dem Jahre 1964. Beide Entscheide sind indessen ergangen, als die neue Strasse nach A.________ noch nicht gebaut worden war. Sie erweisen sich daher als Vergleichsfälle von vornherein als ungeeignet, weil sie auf einer anderen tatsächlichen Ausgangslage als der vorliegende Fall beruhten. Selbst wenn sie aber vergleichbar wären, müsste in Betracht gezogen werden, dass die Kinder aus der Wohngegend der Beschwerdeführerin regelmässig in A.________ eingeschult worden sind und immer noch werden. Nachdem die Schulkommission A.________ erklärt hat, dies auch künftig so halten zu wollen, könnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Immerhin ist die Schulkommission auf ihrer Aussage zu behaften.
 
3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Erziehungsdirektion habe Art. 7 Abs. 2 VSG willkürlich angewendet und damit gegen Art. 9 BV verstossen, indem sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint habe. Aus der nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellung der Erziehungsdirektion geht jedoch hervor, dass sowohl der Weg zum Schulhaus A.________ als auch derjenige nach B.________ gewisse - jeweils anders gelagerte - Gefahren aufweisen, dass insgesamt aber beide Schulwege zumutbar sind und nicht einer im Vergleich zum anderen als wesentlich einfacher oder ungefährlicher gelten kann. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als unhaltbar, und er läuft auch nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
 
4.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schulkommission A.________ und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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