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Informationen zum Dokument  BGer 1P.409/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.409/2002 vom 04.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.409/2002 /sta
 
Urteil vom 4. September 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich, substituiert durch Rechtsanwältin lic.iur. Tanja Knodel, c/o Baumgartner Brianza Mächler, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Fortsetzung der Untersuchungshaft,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich liess im Rahmen der gegen den organisierten Drogenhandel geführten sog. Aktion "C.________" einen grösseren Personenkreis telefonisch überwachen. Am 17. Oktober 2000 wurden mehrere Personen festgenommen, darunter X.________ und seine Ehefrau. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem Haftrichter des Bezirkes Zürich mit Eingabe vom 19. Oktober 2000, es sei gegen X.________ die Untersuchungshaft anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, D.A.________, der Schwager von X.________, sei am 17. Oktober 2000 beim Ausbau von 10 kg Heroin aus einem Personenwagen ertappt worden. Gleichzeitig sei aus dem Fahrzeug der Ehefrau von D.A.________ am selben Ort eine Million Schweizer Franken sichergestellt worden. Das Geld sei professionell im Fahrzeug eingebaut und für den Transport zum Vater der Geschwister A.________ nach Montenegro bereit gewesen. X.________ werde verdächtigt, zusammen mit seiner Frau zumindest Teile des gewaltigen Drogenerlöses von D.A.________ und Konsorten, so auch die sichergestellte Million, zeitweise in der Wohnung seiner Eltern oder an seinem Wohnort oder auf Bankkonti aufbewahrt und mitverwaltet zu haben. Da der Angeschuldigte nicht geständig und der Sachverhalt im Detail nicht geklärt sei, bestehe bis zum Abschluss der Untersuchung Kollusionsgefahr.
 
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich versetzte X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert. Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 erstreckte der Haftrichter die Untersuchungshaft bis zum 30. Oktober 2002.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 13. August 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine sofortige Entlassung aus der Haft anzuordnen. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
C.
 
Die Bezirksanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
In einer Replik vom 29. August 2002 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung, mit der die Untersuchungshaft bis zum 30. Oktober 2002 verlängert wurde, verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV.
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
 
Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). Der Haftrichter hielt dafür, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben; zudem sei die Fortdauer der Haft nicht unverhältnismässig.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter in allen Punkten eine Verletzung der Verfassung vor.
 
2.1 Zur Frage des Tatverdachts verwies der Haftrichter auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2002, mit welchem die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 19. April 2002 abgewiesen worden war. Der Haftrichter hielt fest, seit diesem bundesgerichtlichen Urteil und dem letzten Entscheid des Haftrichters vom 26. Juni 2002 habe sich nichts ergeben, was den dringenden Tatverdacht entkräften würde. Im Gegenteil hätten sich seither mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Bereitstellung von Fr. 408'000.-- für die Kokaineinfuhr von anfangs Oktober 2000 sogar noch neue Verdachtsmomente ergeben.
 
Die letztgenannte Feststellung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht "aktenwidrig und willkürlich", sondern sachlich vertretbar. Sodann wird in der staatsrechtlichen Beschwerde zu Unrecht behauptet, der Tatverdacht sei seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2002 "erheblich entkräftet" worden. Diesem wird Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und bandenmässiger Drogenhandel zur Last gelegt. Das Bundesgericht legte in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 (E. 2.4) dar, weshalb der Haftrichter ohne Verletzung der Verfassung habe annehmen können, es bestehe nach wie vor ein dringender Tatverdacht in Bezug auf alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. Die betreffenden Erwägungen, auf die hier zu verweisen ist, haben weiterhin Gültigkeit. Es kann keine Rede davon sein, dass der Tatverdacht entkräftet worden ist.
 
2.2 Hinsichtlich der Kollusionsgefahr ist ebenfalls auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 13. Juni 2002 (E. 2.5) zu verweisen. Der Haftrichter hielt im angefochtenen Entscheid mit Grund fest, es hätten sich seither keine Veränderungen ergeben; es sei somit nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen.
 
2.3 Zur Frage der Fluchtgefahr wurde im Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2002 ausgeführt, dass sowohl im Hinblick auf die Schwere der drohenden Strafe als auch mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erhebliche Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr bestünden. Dabei wurden vor allem die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Montenegro als gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr gewertet (E. 2.6).
 
Der Haftrichter erklärt in der angefochtenen Verfügung, die Fluchtgefahr habe sich seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 13. Juni 2002 noch erhöht, da sich inzwischen neben dem Kind des Beschwerdeführers auch dessen Ehefrau, die am 19. Juni 2002 aus der Haft entlassen worden sei, in Montenegro befinde.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, in der Zwischenzeit sei die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie eine Wohnung und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Zum Beweis hierfür wurden der Beschwerde Kopien des Miet- und des Arbeitsvertrags vom 7. August 2002 beigelegt. Auf diese neuen Beweismittel und auf die Behauptung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei wieder in der Schweiz, kann nicht eingegangen werden, denn im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Behauptungen und Beweismittel unzulässig, sofern sie sich auf Veränderungen des Sachverhalts nach Erlass des angefochtenen Entscheids beziehen (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; 102 Ia 76 E. 2f S. 79). Es ist unter Hinweis auf die erwähnten Überlegungen im Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2002 festzuhalten, dass der Haftrichter nicht gegen die Verfassung verstiess, indem er die Fluchtgefahr bejahte.
 
2.4 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
 
2.4.1 Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 13. Juni 2002 (E. 2.7) fest, wenn von einem Schuldspruch im Sinne der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie bandenmässiger Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-7 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes) ausgegangen werde, so könne nicht gesagt werden, die rund 20 Monate betragende Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt. Auch im heutigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, die angefochtene Haftverlängerung sei unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Strafe nicht mehr vertretbar.
 
2.4.2 Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er macht geltend, die Bezirksanwaltschaft habe bereits in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 25. Oktober 2001 ausgeführt, der Sachverhalt sei beinahe anklagegenügend erstellt. Tatsache sei aber, dass auch heute, fast zehn Monate später, nach wie vor ungewiss sei, wann die Bezirksanwaltschaft Anklage gegen ihn erheben werde. Eine nochmalige Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate stehe in keinem Verhältnis mehr zu den Interessen der Strafverfolgungsbehörde.
 
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, so kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt in einem solchen Fall, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 und 2.2.2 S. 151 f.).
 
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, seit dem Hinweis in der Haftrichterverfügung vom 26. Juni 2002, in der die Bezirksanwaltschaft angehalten worden sei, das weitere Verfahren mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben, habe am 18. Juli 2002 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Zurzeit könne deshalb nicht von einer mangelnden Beschleunigung des Verfahrens gesprochen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Bezirksanwaltschaft, um dem Beschleunigungsgebot Genüge zu tun, den Beschwerdeführer zu den von ihr geltend gemachten neuen Verdachtsmomenten in Kürze befragen werde. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bezirksanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Es sei beizufügen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sehr umfangreiche Untersuchung mit einer relativ grossen Zahl von Beteiligten und internationalen Verflechtungen handle, welche erfahrungsgemäss sehr viel Zeit beanspruche. Ferner sei der Entscheid über die Haftentlassung der Ehefrau des Beschwerdeführers unabhängig von dem gegen diesen hängigen Strafverfahren erfolgt und daher für das vorliegende Verfahren nicht massgebend.
 
Diese Überlegungen des Haftrichters halten vor der Verfassung stand. Er hat mit Grund betont, die Bezirksanwaltschaft müsse im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot den Beschwerdeführer so rasch als möglich zu den von ihr geltend gemachten neuen Verdachtsmomenten befragen. Es kann zurzeit nicht gesagt werden, die Fortdauer der Haft verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Bezirksanwaltschaft ist jedoch gehalten, das Verfahren nunmehr mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben und alles zu unternehmen, damit der Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung innerhalb der hier angefochtenen Haftverlängerung erfolgen können.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.
 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwältin Tanja Knodel, Zürich, wird als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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