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Informationen zum Dokument  BGer 1P.195/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.195/2002 vom 02.09.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.195/2002 /sta
 
Urteil vom 2. September 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Bellerivestrasse 45, Postfach 413, 8034 Zürich,
 
gegen
 
B.________, private Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG,
 
C.________ AG, private Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg,
 
D.________ AG, private Beschwerdegegnerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen.
 
Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK
 
(Strafverfahren, Verteidigungsrechte),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügungen des Kantonalen Untersuchungsrichters für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen vom 7. März 2000 bzw. des Bezirksamtes Oberrheintal vom 16. Mai 2000 wurde A.________ wegen Vermögens-, Betreibungs- und SVG-Delikten zur gerichtlichen Beurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen überwiesen. Auf eine gegen die Überweisungsbestätigung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10./18. Mai 2000 erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. September 2000 (mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG) nicht ein (Verfahren 1P.384/2000).
 
B.
 
Mit Strafurteil vom 6. Juli 2001 sprach das Kantonsgericht (Strafkammer) St. Gallen A.________ der qualifizierten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betruges, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der versuchten Vereitelung der Blutprobe sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig, und es verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Zuchthaus.
 
C.
 
Gegen das Strafurteil des Kantonsgerichtes vom 6. Juli 2001 erhob der Verurteilte gleichzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Am 12. Februar 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. April 2002 focht A.________ auch den Entscheid des Kassationsgerichtes vom 12. Februar 2002 beim Bundesgericht an. Er rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
E.
 
Mit Urteil vom 17. April 2002 trat das Bundesgericht auf die (separat erhobene) staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Juli 2001 nicht ein (Verfahren 1P.589/2001).
 
F.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und die private Beschwerdegegnerin 2 beantragen mit Eingaben vom 19. bzw. 29. April 2002 je die Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen verzichtete die private Beschwerdegegnerin 2 auf eine Stellungnahme. Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und die private Beschwerdegegnerin 1 verzichteten am 22. bzw. 25. April 2002 je ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Von der privaten Beschwerdegegnerin 3 ist keine Stellungnahme eingegangen.
 
G.
 
Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 des präsidierenden Mitglieds der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den letztinstanzlichen Entscheid des Kassationsgerichtes. Die separat erhobene Beschwerde gegen das unterinstanzliche Urteil des Kantonsgerichtes wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 17. April 2002 erledigt (Verfahren 1P.589/2001). Die Beschwerde erweist sich insofern als zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte. An den Einvernahmen des Beschwerdeführers bzw. von Zeugen und Auskunftspersonen während der Strafuntersuchung habe der damalige amtliche Verteidiger nicht teilgenommen. Auch im Hinblick auf die Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer "nicht rechtsgenügend verteidigt worden".
 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) muss der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen. Zwar umfasst das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung. Der amtliche Verteidiger muss die sachliche Notwendigkeit von prozessualen Vorkehren sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat jedoch auch im Rahmen der amtlichen Verteidigung Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Verteidigungsrechte liegen (BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, je mit Hinweisen; EGMR vom 9. April 1984 i.S. Goddi c. I, Série A, vol. 76, Ziff. 26 ff. = EuGRZ 1985, S. 234 ff.).
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich um ein Strafverfahren mit "sehr umfangreichem Aktenmaterial" und einem hohen Deliktsbetrag gehandelt. Zwar habe er bei seinen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter den "objektiven Tatbestand" der untersuchten Delikte zugegeben. Der damalige amtliche Verteidiger hätte jedoch auch der "subjektiven Seite" bzw. Fragen der Strafzumessung Rechnung tragen müssen. Statt dessen sei er "völlig konzeptionslos" vorgegangen. "Durch den Beizug eines Verteidigers" habe "der Beschwerdeführer "klar zum Ausdruck gebracht, dass er dem Strafverfahren" auf sich alleine gestellt "nicht gewachsen" gewesen wäre. Hinsichtlich der beanstandeten Abwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den Einvernahmen spiele es "keine Rolle", dass dieser "erst später bestellt wurde". Aus seiner Honorarabrechnung gehe hervor, "wie gering" die Bemühungen des amtlichen Verteidigers gewesen seien. Er habe "offensichtlich nicht bloss 22,9 Stunden gearbeitet, sondern in diesem aufwendigen, über zweijährigen Fall gemäss seiner Forderung 52,9 Stunden geltend gemacht", davon neun Stunden für Instruktionsgespräche mit dem Beschwerdeführer. Es gebe "eindeutige Parallelen" zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes i.S. Goddi gegen Italien. "Die einzige Korrekturmöglichkeit" liege "darin, den kassationsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen, worauf der kantonsgerichtliche Entscheid aufzuheben ist und dann eine Wiederholung der wesentlichen Zeugeneinvernahmen in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers zu erfolgen hat".
 
2.3 Wie sich aus den Akten ergibt, legte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 9. bzw. 10. Februar 1999 sowie bei der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 12. Februar 1999 ein umfassendes Geständnis ab. Dieses wurde im Laufe der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Während der Strafuntersuchung nahm der Beschwerdeführer an gewissen Zeugeneinvernahmen persönlich teil und benützte teilweise auch die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Bei anderen Befragungen verzichtete er ausdrücklich oder konkludent auf seine persönliche Anwesenheit bzw. diejenige seines Verteidigers. Mit Schreiben an das Obergericht vom 19. April 2001 verlangte der Beschwerdeführer die Verschiebung der (auf 24. April 2001 angesetzten) Hauptverhandlung sowie die Entlassung seines damaligen amtlichen Verteidigers bzw. die Zulassung von Rechtsanwalt Renzo Guzzi als neuen erbetenen Verteidiger. Gleichentags legte der amtliche Verteidiger sein Mandat nieder. In der Folge wurde der privat bestellte Verteidiger zugelassen und die Hauptverhandlung auf 6. Juli 2001 verschoben.
 
2.4 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, ein "offenkundiges Ungenügen" des amtlichen Verteidigers, welches von Verfassungs wegen das Einschreiten der Justizbehörden gebieten würde, könne nicht leichthin angenommen werden. Im Falle eines "frühen freiwilligen Geständnisses" könne es "bei stark belastender Aktenlage durchaus genügen, das Gewicht der Verteidigung auf das Strafmass zu konzentrieren". Von Bedeutung für die zu verfolgende Verteidigungsstrategie sei nicht zuletzt auch die Instruktion seitens des Mandanten. Der damalige amtliche Verteidiger sei erst am 22. Februar 1999 bestellt worden. Soweit die vom Beschwerdeführer beanstandeten Einvernahmen vor diesem Datum erfolgten, könne dem amtlichen Verteidiger daher kein Vorwurf der Untätigkeit gemacht werden. Der Fall einer notwendigen Verteidigung habe vor dem Zeitpunkt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht vorgelegen. Wenn der amtliche Verteidiger angesichts des Geständnisses und der stark belastenden Aktenlage entschieden habe, an den verbleibenden Einvernahmen des Angeklagten und von Zeugen nicht persönlich teilzunehmen, habe dies in seinem Ermessen gelegen (vgl. BGE 106 IV 85 E. 3b - c S. 91). Anderslautende Instruktionen des Beschwerdeführers seien nicht ersichtlich und von diesem auch nicht behauptet worden. Der vom amtlichen Verteidiger fakturierte und auch aus den Akten nachvollziehbare Zeitaufwand von 52,9 Stunden sei angemessen und liege im Rahmen des Üblichen. Nach dem beantragten Verteidigerwechsel vom 24. April 2001 sei der Beschwerdeführer privat vertreten gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 - 15, E. 1e - k).
 
Diese Erwägungen halten vor der Verfassung und der EMRK stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Goddi nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall hatten die Behörden es versäumt, dem erbetenen Verteidiger den Verhandlungstermin vor dem Appellationsgericht mitzuteilen. Dem amtlich bestellten Verteidiger war weder Zeit noch Gelegenheit für ein ausreichendes Aktenstudium, die Vorbereitung des Plädoyers und die Instruktion durch den Angeschuldigten eingeräumt worden (vgl. EGMR vom 9. April 1984 i.S. Goddi c. I, Série A, vol. 76, Ziff. 26, 30 f. = EuGRZ 1985, S. 236 f.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor den kantonalen Behörden habe er "die Einvernahme des Herrn Dr. E.________ in seiner Anwesenheit" verlangt, nachdem er "nie die Möglichkeit" gehabt habe, "dem Herrn Dr. E.________ Zusatzfragen zu stellen". Ebenso sei "die Konfrontation mit F.________ dringend notwendig", welche er schon "vor der Hauptverhandlung" beantragt habe.
 
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch zusteht, den Belastungszeugen Dr. E.________ ergänzend zu befragen.
 
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sieht das Recht des Angeschuldigten vor, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung dieses grundrechtlichen Anspruches ausreichend substantiiert hat (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), da die Rüge sich ohnehin als unzulässig erweist.
 
3.1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes setzt die Geltendmachung prozessualer Verfahrensrechte im Strafprozess grundsätzlich voraus, dass der Angeschuldigte bzw. sein Verteidiger entsprechende Verfahrensanträge frist- und formgerecht stellen. Zum einen verlangt Art. 86 Abs. 1 OG als Zulässigkeitsvoraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde, dass die erhobenen Rügen den kantonalen Instanzenzug durchlaufen haben. Zum anderen widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Prozessbeteiligter zumutbare Beweisanträge im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig stellt und erst nachträglich, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, eine Verletzung von Parteirechten beanstandet. Dies gilt namentlich für Verfahrensanträge auf Konfrontation mit belastenden Gewährspersonen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f., E. 5b S. 470 f., je mit Hinweisen).
 
3.1.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer an gewissen Zeugeneinvernahmen persönlich teilgenommen. Dabei nahm er teilweise auch die Gelegenheit wahr, Ergänzungsfragen zu stellen. Bei anderen Befragungen verzichtete er ausdrücklich oder konkludent auf seine persönliche Anwesenheit bzw. diejenige seines Verteidigers. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht beantragt habe, dem Belastungszeugen Dr. E.________ Ergänzungsfragen zu stellen. Entsprechendes geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Im Urteil des Kantonsgerichtes wird festgestellt, die Verteidigung habe die erneute Einvernahme der Zeugen G.________, H.________ und B.________ verlangt. Ausserdem sei "I.________ als neuer Zeuge zur Person F.________" benannt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Untersuchungsverfahren "an der Zeugenaussage Dr. E.________ nicht teilnehmen" müssen, was sich "im Urteil zu seinem Nachteil" ausgewirkt habe. Wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (angesichts der fakultativen Natur der Teilnahme an Zeugenbefragungen) darauf verzichtet hat, an der Befragung von Dr. E.________ teilzunehmen und Ergänzungsfragen (bzw. im Strafuntersuchungs- und im Hauptverfahren vor Kantonsgericht frist- und formgerecht einen entsprechenden Beweisantrag) zu stellen, dann kann er für dieses Versäumnis nicht nachträglich die kantonalen Behörden verantwortlich machen.
 
Soweit keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden, erweist sich die Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als unzulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV in diesem Punkt überhaupt ausreichend substantiiert erschiene (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, er habe schon anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht beantragt, F.________ sei ergänzend zu befragen. Die Abweisung des Beweisantrages verstosse gegen das rechtliche Gehör.
 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht rechtzeitig den Antrag auf zusätzliche Befragung des Zeugen F.________ gestellt hat. Die erhobene Rüge erwiese sich jedenfalls als unbegründet.
 
3.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).
 
Nach ständiger Praxis kann jedoch das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern. Diese so genannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung ist namentlich bei Anträgen auf Befragung von Entlastungszeugen zulässig (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).
 
3.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die zusätzliche Befragung des Zeugen F.________ im Sinne eines Entlastungsbeweises. Diesbezüglich wäre (wie erwähnt) eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, "die Konfrontation mit F.________" solle "die Tatsache ersichtlich werden lassen, dass F.________ einen derartigen Druck auf den Beschwerdeführer ausübte, dass diesem beinahe nichts mehr anderes übrig blieb, als zu jenen Mitteln zu greifen, die ihm eben zur Verfügung standen".
 
Es kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage von ausschlaggebender Bedeutung erscheint oder die Auffassung vertretbar wäre, entsprechende Aussagen würden am bereits erhobenen belastenden Beweisergebnis voraussichtlich nichts Entscheidendes mehr ändern. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die kantonalen Instanzen bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen des Zeugen F.________ ausdrücklich auf die Version des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Den Aussagen des Zeugen F.________ komme insofern "keine für den Beschwerdeführer nachteilige Bedeutung zu" (angefochtener Entscheid, S. 16 E.2). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen neuen Beweisantrag auf zusätzliche Befragung des Zeugen F.________ stellt und begründet, stellen seine Vorbringen unzulässige Noven dar (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG).
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen, kann dem Begehren entsprochen werden. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote übersteigt hingegen den für die vorliegende Streitsache im Rahmen eines Offizialmandates vertretbaren Aufwand. Gestützt auf den anwendbaren Tarif erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- angemessen (vgl. Art. 160 OG i.V.m. Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht vom 9. November 1978, SR 173.119.1).
 
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da sich die privaten Beschwerdegegnerinnen am Verfahren (materiell) nicht beteiligt haben (Art. 159 OG). Die private Beschwerdegegnerin 2 beantragte lediglich förmlich die Abweisung der Beschwerde; im Übrigen verzichtete auch sie ausdrücklich auf eine inhaltliche Stellungnahme.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Kassationsgericht und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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