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Informationen zum Dokument  BGer U 299/2001  Materielle Begründung
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BGer U 299/2001 vom 29.08.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 299/01
 
Urteil vom 29. August 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
K.________, 1962, Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras se 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 24. September 1996 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1962 geborenen K.________, dass er ab 16. September 1996 mit Rücksicht auf die Folgen zweier am 28. Januar 1995 und 18. April 1996 erlittener Unfälle wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, weshalb sie ihm ab diesem Datum lediglich noch ein halbes Taggeld ausrichte. Mit Verfügung vom 7. Mai 1997 stellte die SUVA ferner die bisher gewährten Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 18. April 1996 auf den 18. Mai 1997 ein; in Bestätigung eines früheren Schreibens (vom 23. November 1995) stellte sie sodann die Taggeldleistungen für die aus dem Unfall vom 28. Januar 1995 resultierende Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf den 26. November 1995 ein, während sie die Heilbehandlung mit sofortiger Wirkung einstellte. Zur Begründung hielt sie fest, dass keine behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen, während die psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den beiden Unfallereignissen stünden.
 
Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 24. November 1997 ab.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung eines Taggeldes für volle Arbeitsunfähigkeit ab 28. Januar 1995, soweit noch nicht erbracht, sowie die weitere Gewährung der Heilbehandlung und die Ausrichtung der übrigen gesetzlichen Leistungen hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 26. Mai 1999).
 
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von K.________ hin bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Januar 2000.
 
B.
 
Mit Revisionsgesuch vom 13. September 2001 lässt K.________ zur Hauptsache beantragen, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2000 sei aufzuheben und es seien ihm ab 28. Januar 1995 - soweit ausstehend - ein Taggeld für volle Arbeitsunfähigkeit, die Heilbehandlung sowie die übrigen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung des Gesuchs beruft er sich auf Gutachten des Neurologen Dr. med. D.________, vom 16. Juli 2001 und des Psychiaters Dr. med. H.________, vom 25. Juli 2001 und verlangt, die Gutachterkosten seien der SUVA aufzuerlegen.
 
Während die Anstalt unter Beilage von Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. X.________ (vom 8. Oktober 2001) und der Psychiaterin Frau Dr. med. Y.________ (vom 10. Oktober 2001), SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
 
2.
 
2.1 Im Urteil vom 26. Januar 2000, dessen Revision der Gesuchsteller beantragt, ging das Eidgenössische Versicherungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass keine somatischen Folgen der beiden Unfälle mehr vorlägen, während die psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen stünden. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, dem neurologischen Gutachten des Dr. D.________ zufolge bestehe ein hochgradiger Verdacht auf zweimalige Hirnverletzung. Sodann seien radiologisch eine Streckhaltung der HWS und eine Rotationsdysfunktion der oberen HWS nachgewiesen. Aufgrund dieser organisch nachweisbaren Befunde sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen. Ebenso enthalte die Expertise des Psychiaters Dr. H.________ neue Diagnosen.
 
2.2 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers weist das neurologische Gutachten des Dr. D.________ keine organischen Unfallfolgen nach. Als Diagnosen führt der Neurologe "Frontalkollision vom 28. Januar 1995 mit HWS-Distorsion, LWS-Distorsion und hochgradigen Verdacht auf milde traumatische Hirnverletzung" sowie "Heckauffahrkollision vom 18. April 1996 mit HWS-Distorsion und hochgradigem Verdacht auf milde, traumatische Hirnverletzung" an. Diese Diagnosen beruhen indessen nicht auf den Ergebnissen bildgebender Untersuchungen, sondern laut Erklärungen des Privatgutachters auf anamnestischen Angaben. Von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG kann im Übrigen schon aufgrund der Wortwahl des Dr. D.________ nicht die Rede sein, der ausdrücklich von einem Verdacht auf milde traumatische Hirnverletzung spricht. Was des Weiteren die laut Bericht des Instituts Dr. G.________, vom 11. Juli 2001 radiologisch diagnostizierte Streckhaltung im unteren HWS-Bereich und die global leicht eingeschränkte Rotation nach rechts betrifft, handelt es sich ebenfalls nicht um neue Befunde. Entsprechende Funktionseinbussen wurden bereits unmittelbar nach den beiden Unfällen festgestellt, wie sich mit Bezug auf die Rotationseinschränkung aus den Austrittsberichten der Klinik B.________ vom 20. Oktober 1995 und 19. August 1996 ergibt. Im Übrigen beruhen die radiologischen Diagnosen auf einer Untersuchung vom 10. Juli 2001. Eine Aussage des Inhalts, die erhobenen Befunde seien als somatische Folgen eines der beiden oder beider versicherten Unfälle aus den Jahren 1995 und 1996 zu qualifizieren, findet sich im neurologischen Gutachten jedoch nicht.
 
2.3 Was schliesslich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses neue erhebliche Tatsachen enthalten soll, die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 26. Januar 2000 zu verändern. Solches wird vom Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht. Soweit Dr. H.________ teilweise abweichende Diagnosen stellt, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche neue Bewertung des im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten medizinischen Sachverhalts.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Gemäss dem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Dem Prozessausgang entsprechend besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf Vergütung der Kosten für die von ihm veranlassten Gutachten unter dem Titel Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine).
 
4.
 
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Gericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. August 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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