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Informationen zum Dokument  BGer I 86/2002  Materielle Begründung
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BGer I 86/2002 vom 29.08.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 86/02
 
Urteil vom 29. August 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 19. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1965 geborene B.________ erlitt am 24. März 1994 einen Arbeitsunfall und meldete sich am 2. Juni 1995 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 27. Januar 1998 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion/Rückenkontusion. Mit Verfügung vom 7. April 2000 anerkannte die IV-Stelle Schwyz für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. Mai 1999 den Anspruch auf eine halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 55 % und für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 1999 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Entscheid vom 9. Mai 2000 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf eine Beschwerde des Versicherten nicht ein. Am 8. August 2000 anerkannte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch auf eine ganze Rente auch für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 30. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, währenddem sie einen solchen ab Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % verneinte, da B.________ in einer leichten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
 
Mit Gesuch vom 21. Dezember 2000 liess der Versicherte beantragen, es seien ihm ab 1. Mai 2000 eine volle Rente sowie Kinderrenten nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten und es sei am Spital Y.________ eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einbezug einer psychiatrischen Beurteilung durchzuführen.
 
Nachdem die IV-Stelle Schwyz beim Sozialpsychiatrischen Dienst eine am 24. April 2001 erstellte psychiatrische Abklärung veranlasst hatte, wies sie das Gesuch vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom 8. Juni 2001 ab und bestätigte diejenige vom 8. August 2000.
 
B.
 
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
 
"1. a) Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 08.06.2001 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine IV-Rente nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten.
 
b) Eventualiter: Die Sache sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle Schwyz zurückzuweisen.
 
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Erhalt des Abklärungs- berichtes von Herrn Dr. med. D.________, Neurologie FMH, zu sistieren.
 
3. Nach Erhalt des Abklärungsberichtes sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine kurze Nachfrist zur einlässlichen Begründung anzusetzen.
 
4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
 
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
 
Nachdem dem Begehren um Verfahrenssistierung nicht entsprochen wurde, brachte der Rechtsvertreter von B.________ einen Teilbericht bzw. ein angekündigtes Gutachten von Dr. med. D.________ bei.
 
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Dem Versicherten ist ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, welche mit Verfügung vom 8. August 2000 auf den 30. April 2000 begrenzt wurde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Versicherte hat in der Folge am 21. Dezember 2000 ein neues Gesuch um eine Invalidenrente gestellt. Dieses ist mit Verfügung vom 8. Juni 2001, auf welche sich das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, abgewiesen worden.
 
1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) grundsätzlich richtig dargestellt. Indessen bildet Gegenstand des Verfahrens nicht die erstmalige Beurteilung eines bei der Invalidenversicherung gestellten Gesuches, da die Rente mit Verfügung vom 8. August 2000 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (13 %) bereits verweigert wurde.
 
Im Rahmen einer neuen Anmeldung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfüllt sind. Danach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 109 V 264 Erw. 3). Als zeitliche Vergleichsbasis ist dabei nach der Rechtsprechung einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und andererseits derjenige zur Zeit der streitigen neuen Verfügung zu berücksichtigen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; BGE 117 V 198 Erw. 3a). Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, wonach die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung geltenden Regeln abgeändert werden (BGE 125 V 369 Erw. 2).
 
2.
 
Beim Erlass der rentenbefristenden Verfügung vom 8. August 2000 hat sich die IV-Stelle Schwyz insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 1999 sowie auf die Berichte der Klinik X.________ vom 10. April 2000/13. Juni 2000 gestützt. Danach war der Versicherte ab Mai 2000 in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Von dieser Feststellung, welche nicht beanstandet wurde, ist auszugehen, und es ist zu prüfen, ob sich daran in einer für den Anspruch erheblichen Weise etwas geändert hat.
 
2.1 Die IV-Stelle hat gestützt auf die Rügen des Versicherten bei der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten vom 24. April 2001 eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit und seinem Aufgabenbereich aus psychiatrischer Sicht nicht invaliditätsbedingt eingeschränkt ist. Damit schliessen sich die Gutachter der zusammenfassenden Beurteilung der MEDAS vom 7. Oktober 1999 dahingehend an, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch die rheumatologisch-orthopädischen Befunde bestimmt wird und eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten besteht.
 
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab Mai 2000 sei nicht gegeben. Dies belegten die Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 5. August und 30. September 2000 sowie ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Privatgutachten von Dr. med. D.________ vom 3. September 2001.
 
Die beiden Arztberichte des Hausarztes erfüllen die an ein medizinisches Gutachten gestellten Voraussetzungen nicht. Es handelt sich dabei um blosse Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit, während eine Diagnosestellung und eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen medizinischen Akten nicht vorliegt. Darauf kann demnach nicht abgestellt werden. Ähnliches gilt für das Privatgutachten von Dr. med. D.________. Grundsätzlich besitzt ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351). Im vorliegenden Fall verfügte zudem der Privatgutachter nicht über alle wesentlichen Unterlagen. Insbesondere hat er übersehen, dass dem Versicherten, der bereits vor dem Unfallereignis vom 27. Januar 1998 über die für ein HWS-Trauma üblichen Symptome geklagt hatte, nach rechtskräftiger Verfügung vom 8. August 2000 ab Mai 2000 kein Rentenanspruch mehr zustand.
 
3.
 
Es ergibt sich demnach, dass gegenüber dem im ersten Verfahren festgestellten Sachverhalt keine erheblichen Veränderungen eingetreten sind. Überdies ist auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Feststellung des Sachverhaltes im ersten Verfahren zweifellos unrichtig war. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind demnach ebenfalls nicht gegeben.
 
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher im Ergebnis als richtig.
 
4.
 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Rémy Wyssmann für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. August 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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