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Informationen zum Dokument  BGer I 61/2002  Materielle Begründung
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BGer I 61/2002 vom 29.08.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 61/02
 
Urteil vom 29. August 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
R.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 3. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
R.________, geboren 1945, meldete sich am 7. Oktober 1993 wegen eines Rückenleidens und psychischer Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 1995, und des PD Dr. med. M.________, Spezialarzt Neurochirurgie FMH, vom 12. Juni 1995, lehnte die IV−Stelle Bern aufgrund eines nach der gemischten Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 15. November 1995 das Gesuch ab.
 
Nachdem sich R.________ im November 1997 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, liess die IV-Stelle sie nochmals fachärztlich untersuchen. Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in Bestätigung seines früheren Gutachtens eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F61, die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen F68.0 (mit Nähe zu dissoziativen Symptomen), somatoforme Ueberlagerungen, resp. somatoforme autonome Funktionsstörungen F45.3; eine schlecht objektivierbare Panikstörung F41.0, Symptome generalisierter Angststörung F41.1 und Claustrophobie F40.2 und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 80 % in einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit in einem kleineren familiären Betrieb, ohne übermässige Verantwortung (Gutachten vom 1. Mai 1998). Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte diagnostisch eine belastungsabhängige Lumbalgie bei leichter Fehlhaltung und geringen degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich fest und hielt R.________ in einer geeigneten Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln, vollständig arbeitsfähig (Gutachten vom 8. August 1998). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1998 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Am 18. Oktober 1999 reichte R.________ ein weiteres Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ein und machte geltend, sie leide seit dem Tode ihres Vaters im Jahre 1978 unter Panikattacken und seit 1989 nach verschiedenen Unterleibsoperationen an starken Rückenschmerzen. Diese Beschwerden seien seit der letzten Anmeldung fast unerträglich geworden. Die IV−Stelle holte die Berichte des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 18. Januar 2000), des Dr. med. X.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 26. Januar 2000), und des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 13. Juli 2000), ein und wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 ab, weil seit dem letztmals abgelehnten Begehren keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher R.________ die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Richters bei der Frage des Eintretens auf ein neues Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a) sowie bei der materiellen Prüfung im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 41 IVG (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass die Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV, Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV; vgl. ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) bemessen wird.
 
2.
 
2.1 Unbestritten ist, dass sich seit der Verfügung vom 21. Oktober 1998 der invalidenversicherungsrechtliche Status und damit die Invaliditätsbemessungsmethode nicht geändert hat und dass die Versicherte die Haushaltarbeit uneingeschränkt zu erfüllen vermag. Zu prüfen ist einzig die verbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich.
 
2.2 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinische Akten erwogen, dass in somatischer Hinsicht (Rückenbeschwerden) keine signifikante Veränderung festzustellen sei. Die bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes von Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 13. Juli 2000 und - bei übereinstimmenden Diagnosen - vom Gutachten des Dr. med. I.________ vom 1. Mai 1998 abweichend auf 50 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit stelle lediglich eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts dar und sei damit unter den analog anzuwendenden Revisionsgesichtspunkten nach Art. 41 IVG nicht relevant. Soweit die Einschätzung des Dr. med. I.________ auf seinen Beobachtungen der Versicherten als Angestellte in einem Schlittschuhvermietungsgeschäft beruhe, sei festzuhalten, dass eine derartige Beschäftigung dem Beschwerdebild nicht angepasst sei.
 
2.3 Soweit mit den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen wiederholt werden, wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Beschwerdeführerin bringt neu vor, obwohl das im Gutachten des Dr. med. I.________ vom 1. Mai 1998 erwähnte motivationelle Problem, eine Arbeit aufzunehmen, nicht mehr bestehe, habe sie die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nie erreichen können. Die Versicherte übersieht zunächst, dass Dr. med. I.________, nachdem von weiteren medizinischen und beruflichen Massnahmen keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten war, keine Prognose abgab, sondern feststellte, in welchem Umfang die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit zumutbar war. Sodann war weder im Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998 noch derjenigen vom 26. Oktober 2000 der invalidenversicherungsrechtliche Status streitig. Schliesslich wird vorgebracht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Versicherte eine den Leiden angepasste Tätigkeit ausgeübt. Nachdem sie diese nicht im vereinbarten Umfang von 60 % zu erfüllen vermochte, sei nachgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es steht fest, dass die Versicherte ab Oktober 1999 im Eisstadion Y.________ Schlittschuhe vermietet hat, eine Beschäftigung, die in einem hektischen Umfeld verbunden mit hoher Arbeitslast ausgeführt werden muss und demnach den von den Aerzten empfohlenen Anforderungen an den Arbeitsplatz gerade nicht entspricht. So hielt Dr. med. I.________ bereits in seinem Gutachten vom 23. April 1995 fest, dass die Versicherte bei Stress in Symptombildung flüchtet, ein Befund, der von Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 13. Juli 2000 bestätigt wurde.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. August 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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