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Informationen zum Dokument  BGer 1P.189/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.189/2002 vom 26.08.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.189/2002 /kra
 
Urteil vom 26. August 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
 
gegen
 
Baudirektion der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
 
Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 14 Abs. 3 UNO Pakt II (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung; Verteidigungsrechte),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 27. November 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Stadtrat von Luzern erteilte X.________ am 17. September 1997 eine Bewilligung für den An- und Umbau seines Mehrfamilienhauses an der A.________strasse xx. Am 17. Juni 1998 stellte das Bauinspektorat den Bau ein, nachdem es anlässlich einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass die vorgenommenen Arbeiten in verschiedener Hinsicht nicht den genehmigten Plänen entsprachen, und verlangte ein abgeändertes Baugesuch. Am 2. Dezember 1998 wies der Stadtrat von Luzern das vom Beschwerdeführer eingereichte abgeänderte Baugesuch weitgehend ab und erliess folgende Wiederherstellungsverfügung:
 
"3. a) Die Fassadenfront als Abtrennung zwischen Essraum/Wintergarten ist als massiver Abschluss wiederherzustellen. In der Materialwahl ist der Bauherr frei. Die Bodenfläche des dadurch entstehenden Wintergartens muss dabei nicht reduziert werden.
 
b) Die Überhöhung des Glasaufbaus (gläsernes Pultdach) ist abzubrechen und der Dachrand ist wiederherzustellen.
 
Die Abänderung hat innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheides zu erfolgen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem Stadtplanungsamt Luzern, Bauinspektorat, schriftlich zu melden. Nichtbeachten dieser Frist hat Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB sowie die Ersatzvornahme ohne weitere Verfügung zur Folge. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht."
 
Ausserdem beauftragte er die Baudirektion, gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige zu erstatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 9. Juni 1999 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1P.446/1999 vom 18. Oktober 1999 geschützt.
 
B.
 
Am 27. Juni 2000 stellte der Stadtrat fest, dass X.________ der am 2. Dezember 1998 verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes keine Folge geleistet habe und liess Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB erstatten.
 
Die Amtsstatthalterin von Luzern-Stadt verurteilte X.________ am 6. April 2001 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu einer Busse von 500 Franken.
 
Das Amtsgericht Luzern-Stadt bestätigte dieses Urteil am 23. Juli 2001 und das Obergericht des Kantons Luzern am 27. November 2001.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. April 2002 wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion der Stadt Luzern beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.
 
D.
 
Am 16. Mai 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht:
 
1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es stehe zwar rechtskräftig fest, dass er mit seinem Umbau objektiv gegen die Baubewilligung verstossen habe. Er bestreite auch nicht, dass er zur Wiederherstellung des rechtmässigen (baurechtlich bewilligten) Zustands verpflichtet sei. Es stehe indessen fest, dass der Wiederherstellungsentscheid als solcher nicht verständlich sei und daher nicht habe umgesetzt werden können. Die Stadt habe denn auch erst im Frühjahr 2002 eine Neuplanung vorgenommen. Am 25. März 2002 habe dann eine Aussprache mit dem stellvertretenden Baudirektor, dem Stadtbaumeister und dem Stabchef stattgefunden; diese Besprechung würde am 19. April 2002 eine Fortsetzung finden, an welcher die Baudirektion nun erstmals bereit sei, mit seinen technischen Beratern darüber zu sprechen, wie die Wiederherstellung im Detail aussehen solle. Er sei sich zwar bewusst, dass diese neuen Tatsachen für die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht direkt relevant seien, doch würden diese Entwicklungen beweisen, dass seine Einwände gegen die Durchführbarkeit des Wiederherstellungsentscheides stichhaltig seien. Er habe denn auch sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Amts- und Obergericht beantragt, eine Expertise erstellen zu lassen zur Thematik, dass aufgrund der vagen Formulierung des Wiederherstellungsentscheides eine Umsetzung gar nicht möglich sei. Keine dieser Instanzen habe diesem Antrag zugestimmt, obwohl die Beweislast zur Widerlegung der Unschuldsvermutung bei ihnen gelegen hätte.
 
1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es könne im Strafverfahren die - letztinstanzlich vom Bundesgericht am 18. Oktober 1999 - gerichtlich überprüfte Wiederherstellungsverfügung im Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht mehr prüfen. Ohne sich mit dieser (zutreffenden) Begründung auseinanderzusetzen, begnügt sich der der Beschwerdeführer auch in der staatsrechtlichen Beschwerde, Einwände gegen die Wiederherstellungsverfügung vorzubringen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion der Stadt Luzern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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