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Informationen zum Dokument  BGer 1P.59/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.59/2002 vom 22.08.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.59/2002 /mks
 
Urteil vom 22. August 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner.
 
Gerichtschreiber Härri.
 
X.________,
 
Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,
 
gegen
 
Wuhrgenossenschaft Dorfbach N.________,
 
Wuhrgenossenschaft E.________bäche,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler, Zentralstrasse 38, 6003 Luzern,
 
Bau- und Forstdepartement des Kantons Obwalden, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen,
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, 6061 Sarnen 1,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6060 Sarnen.
 
Art. 9, 26, 27 und 29 BV (Beseitigungsrevers)
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 20. Dezember 2001
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Auf der an die G.________strasse angrenzenden Parzelle Nr. 1.. in N.________ lastet das selbständige und dauernde Baurecht Nr. ..... Dieses steht im Eigentum von X.________. Auf dem Baurechtsgrundstück befindet sich eine Tankstelle, die Y.________, der Sohn von X.________, als Pächter betreibt. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hatte die Errichtung und den Betrieb der Tankstelle am 22. März 1960 bewilligt. Ziffer 14 der Bewilligung enthält folgenden Revers:
 
"Die kantonale Baudirektion und ihre Organe sind berechtigt, die Einstellung der Betriebes der Benzinabfüllvorrichtung oder deren Beseitigung oder Versetzung jederzeit ohne Entschädigungspflicht des Staates oder der Gemeinde zu verlangen und im Nichtbefolgungsfalle die Vorrichtung auf Kosten des Konzessionärs oder seines Rechtsnachfolgers zu entfernen, sofern dieser Konzession nicht strikte nachgelebt wird oder eine Veränderung der Strasse oder andere öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, dies erfordern. Eine bezügliche Verfügung der kantonalen Baudirektion ist unanfechtbar."
 
Nach dem Unwetter, das im August 1997 Teile von N.________ verwüstet hatte, wurde ein Projekt zur Verlegung der Bäche in N.________ erarbeitet. Dieses führt im Bereich des Tankstelle zu einer Höherlegung der G.________strasse. Am 3. April 2000 erteilte der Gemeinderat N.________ der Wuhrgenossenschaft Dorfbach N.________ und der Wuhrgenossenschaft E.________bach die Baubewilligung; am 4. Dezember 2000 die Bewilligung für eine Projektänderung. Die Bewilligungen sind rechtskräftig.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 22. August 2000 übte das Bau- und Forstdepartement des Kantons Obwalden den Revers aus und widerrief die Bewilligung für die Tankstelle. Es setzte X.________ unter Androhung der Ersatzvornahme Frist an bis zum 1. Januar 2001, um die Tankstelle entschädigungslos zu beseitigen.
 
C.
 
Die von X.________ und Y.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 13. Februar 2001 ab. Er setzte X.________ eine neue Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zur Beseitigung der Tankstelle an.
 
D.
 
Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2001 ab.
 
E.
 
X.________ und Y.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
 
F.
 
Die Wuhrgenossenschaften, das Bau- und Forstdepartement, der Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
 
Z.________, der Eigentümer der Parzelle Nr. 1.., hat unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht. Er beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
 
G.
 
Am 25. Februar 2002 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
H.
 
Am 17. Juni 2002 hat eine Delegation des Bundesgerichtes einen Augenschein durchgeführt.
 
Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 hat der Instruktionsrichter das Protokoll des Augenscheins den Parteien und weiteren Beteiligten zugestellt und ihnen Frist bis zum 12. Juli 2002 angesetzt, um dem Bundesgericht zu den Ergebnissen des Augenscheins allfällige Bemerkungen einzureichen.
 
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesgericht innert Frist mitgeteilt, dass das Protokoll den Gesprächsverlauf aus ihrer Sicht richtig zusammenfasse. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht mehr geäussert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführer rügen, die Ausübung des Beseitigungsrevers verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
 
1.1 Die Ausübung des Revers stellt einen Vollzugsakt der längst rechtskräftigen strassenpolizeilichen Bewilligung vom 22. März 1960 dar.
 
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollstreckt, nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei verfassungswidrig; eine solche Rüge ist verspätet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung unverzichtbarer und unverjährbarer Rechte geltend macht (BGE 118 Ia 209 E. 2b).
 
Die Beschwerdeführer rügen keine Verletzung eines unverjährbaren und unverzichtbaren Rechtes. Ebenso wenig machen sie die Nichtigkeit der Verfügung von 1960 geltend. Für die Nichtigkeit - die von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre - bestehen auch keine Anhaltspunkte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verfügung von 1960 richten.
 
1.2 Die Beschwerdeführer (S. 4) legen selber dar, dass der Beseitigungsrevers ausgeübt werden kann, wenn die Veränderung der Strasse, insbesondere die Verkehrssicherheit, dies erfordert. Das Verwaltungsgericht (S. 14 f.) hat die Ausübung des Beseitigungsrevers aus Gründen der Verkehrssicherheit geschützt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass nach der Höherlegung der G.________strasse die Ein- und Ausfahrt bei der Tankstelle an der gleichen Stelle erfolgt und eine Breite von 8 Meter aufweist. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass eine solche enge Ein- und Ausfahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verkehrssicherheit liegt im öffentlichen Interesse. Ebenso ist die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie gegeben. Bei einer Einfahrt von 8 Meter Breite können Fahrzeuge, insbesondere Lastwagen, die von der G.________strasse nach rechts zur Tankstelle abzweigen wollen, gegebenenfalls gezwungen sein, auf die Gegenfahrbahn auszuholen. Bei einer Breite von 8 Meter kann es überdies bei der Ein- und Ausfahrt, wenn gleichzeitig Fahrzeuglenker von der Tankstelle her in die G.________strasse einfahren wollen, zu gegenseitigen Behinderungen kommen, was die Verkehrsgefahr erhöht. Das Verwaltungsgericht ist zudem davon ausgegangen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der G.________strasse im Bereich der Tankstelle 80 km/h beträgt. Fahren Fahrzeuge mit dieser Geschwindigkeit, können die geschilderten Fahrmanöver und möglichen gegenseitigen Behinderungen bei der Ein- und Ausfahrt zu einer erheblichen Verkehrsgefahr führen.
 
Dass die Zufahrt zur Tankstelle auch bei Höherlegung der G.________strasse weiterhin möglich ist, spielt - was die Beschwerdeführer verkennen - keine Rolle. Entscheidend ist, ob die unstreitig mögliche Zufahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit verantwortet werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht ausgehend vom Sachverhalt, wie er ihm vorlag, ohne Verfassungsverletzung verneint. Die Hinweise der Beschwerdeführer auf anderweitige Aussagen von Verfahrensbeteiligten, wonach die Zufahrt zur Tankstelle weiterhin möglich sei, gehen deshalb an der Sache vorbei.
 
1.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Ausübung des Revers sei willkürlich, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hätten sie die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen nicht bestritten, dass die enge Ein- und Ausfahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sei; das Verwaltungsgericht nehme an, dies sei für es verbindlich. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich. Die Beschwerdeführer hätten schon in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine andere Auffassung als die Beschwerdegegnerinnen vertreten.
 
Das Vorbringen genügt den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht. Die Beschwerdeführer sagen nicht, an welcher Stelle in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sie eine andere Auffassung als die Beschwerdegegnerinnen vertraten. Bei Durchsicht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit überhaupt eingegangen wären.
 
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten keine Gelegenheit mehr gehabt, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen an das Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer hätten nur eine Orientierungskopie erhalten. Indem das Verwaltungsgericht trotzdem auf die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen (sinngemäss: zur Verkehrssicherheit) abgestellt habe, habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
 
Die Rüge ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht (S. 14) zutreffend darlegt, wiesen schon die Verfügung des Bau- und Forstdepartements vom 22. August 2000 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen an den Regierungsrat vom 16. Oktober 2000 auf das Problem der Verkehrssicherheit hin. Diese Frage gehörte damit zum Verfahrensstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Hätten sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zur Verkehrssicherheit äussern wollen, hätten sie das daher ohne weiteres tun können und müssen; und wenn sie der Auffassung gewesen wären, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen an das Verwaltungsgericht enthalte insoweit wesentlich Neues und es sei deshalb notwendig, dass sie dazu noch einmal Stellung nähmen, hätten sie einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht verlangen können (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung der Kantonsrates der Kantons Obwalden über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 mit Nachtrag vom 22. November 1996). Das haben sie nicht getan. Damit haben sie auf eine weitere Stellungnahme stillschweigend verzichtet.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verhältnisse hätten sich seit der Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht grundlegend geändert, da die Bauten im Bereich der Tankstelle in der Zwischenzeit bereits ausgeführt worden seien. Die Beschwerdeführer legen dazu der staatsrechtlichen Beschwerde Fotos bei, welche die neue Situation zeigen. Die Beschwerdeführer führen aus, die Ein- und Ausfahrt weise heute eine Breite nicht nur von 8 Meter auf, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen sei, sondern eine solche von 19 Meter. Die Erschliessung der Tankstelle ab der G.________strasse sei somit problemlos möglich, und dies sogar während des derzeitigen nicht unerheblichen Baubetriebes, für welchen das Tankstellenareal aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnerinnen in Anspruch genommen werde. Die Sichtverhältnisse seien ausgezeichnet. Nach Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und vor dessen Urteil sei die Höchstgeschwindigkeit auf der G.________strasse im Bereich der Tankstelle ausserdem von 80 auf 50 km/h herabgesetzt worden. Damit sei die Verkehrssicherheit weiter verbessert worden. Wenn die Ein- und Ausfahrt so wie heute bestehen bleibe, hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anlass mehr zur Geltendmachung von Entschädigungsforderungen, die von den Beschwerdegegnerinnen und dem Kanton offenbar befürchtet würden.
 
3.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können, wenn diese - wie hier - die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt, grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht werden. Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu. Danach sind erlaubt:
 
(1) Vorbringen tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt;
 
(2) Vorbringen, welche Gesichtspunkte betreffen, die sich aufdrängen und deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen;
 
(3) neue Tatsachen, welche im kantonalen Verfahren nicht von Bedeutung waren und deshalb nicht vorgetragen werden konnten, die sich aber im Rahmen der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 95 OG als bedeutsam erweisen;
 
(4) rechtliche Nova, falls die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; neue tatsächliche Vorbringen sind erlaubt, soweit sie sich auf solche zulässigen rechtlichen Vorbringen beziehen.
 
Die zulässigen neuen Vorbringen dürfen sich in jedem Fall nur auf Tatsachen beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheides existierten (BGE 107 Ia 187 E. 2; 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.)
 
3.3 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Tatsachen (Breite der Ein- und Ausfahrt 19 Meter, Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h) sind nach Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, aber vor seinem Urteil eingetreten. Die Beschwerdeführer haben diese Tatsachen dem Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gebracht. Das Verwaltungsgericht hat sie deshalb nicht berücksichtigt. Die Tatsachen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde neu. Die dargelegten Voraussetzungen, unter denen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ausnahmsweise neue Tatsachen berücksichtigt werden können, sind nicht gegeben. Zur Geltendmachung der neuen Tatsachen hat nicht erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gegeben. Es geht auch nicht um Tatsachen, die sich derart aufdrängten, dass sie vom Verwaltungsgericht offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen. Es wäre unter den gegebenen Umständen vielmehr Sache der Beschwerdeführer gewesen, das Verwaltungsgericht auf den veränderten Sachverhalt hinzuweisen. Sie haben das nicht getan und vor Verwaltungsgericht nicht einmal einen Augenschein beantragt. Die neuen Tatsachen waren, da sie den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit betrafen, bereits im kantonalen Verfahren von Bedeutung und hätten dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht werden können; sie haben sich nicht erst im Rahmen der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 95 OG als bedeutsam erwiesen. Auch die Voraussetzungen für die oben dargelegte dritte Ausnahme vom Novenverbot sind damit nicht erfüllt. Schliesslich beziehen sich die neuen Vorbringen auch nicht auf ein zulässiges rechtliches Novum. Die Frage der Verkehrssicherheit war, wie dargelegt, schon Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auch die oben dargelegte vierte Ausnahme entfällt deshalb.
 
Auszugehen ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde damit vom Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat (Breite der Ein- und Ausfahrt 8 Meter, Höchstgeschwindigkeit 80 km/h). Dass gestützt auf diesen Sachverhalt die Ausübung des Beseitigungsrevers vor der Verfassung standhält, wurde oben dargelegt.
 
4.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ausübung des Revers könne nicht damit begründet werden, dass die Bewilligung für den Betrieb der Tankstelle ohnehin am 15. März 2004 enden würde. Die Betriebsbewilligung für die Tankstelle sei nicht befristet. Das Baurecht laufe zwar am 15. März 2004 ab. Es stehe aber nirgends geschrieben, dass es nicht verlängert werden könne.
 
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn die Ausübung des Revers wäre auch dann verhältnismässig, wenn das Baurecht verlängert werden könnte. Wenn die Ein- und Ausfahrt nach den an der G.________strasse vorgenommenen Änderungen gefährlich ist und deshalb nicht verantwortet werden kann, besteht Anlass für die Ausübung des Revers. Ob das Baurecht verlängert werden kann oder nicht, ändert daran nichts. Dass die Möglichkeit des Revers bestand, war den Beschwerdeführern im Übrigen bekannt.
 
5.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Tankstelle liege neu in der Industrie- und Gewerbezone und sei somit nicht mehr zonenfremd. Es bestehe heute Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Das angefochtene Urteil verletze unter diesem Gesichtspunkt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV).
 
Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Umstand, dass die Tankstelle in der Industrie- und Gewerbezone liegt, gibt den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf Beibehaltung einer Situation, die aus verkehrspolizeilichen Gründen nicht verantwortet werden kann.
 
6.
 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
7.
 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde konnte die inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes aus den dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden; wie der Instruktionsrichter am Augenschein hervorgehoben hat, ist das Bundesgericht keine Appellationsinstanz und kann sich - auch aus Gründen der Rechtsgleichheit - über prozessuale Schranken nicht hinwegsetzen (vgl. Protokoll des Augenscheins S. 2). Im Ergebnis vermag es allerdings wenig zu befriedigen, wenn die Beschwerdeführer die Tankstelle jetzt einzig deshalb beseitigen müssten, weil sie es unterlassen haben, die neuen Tatsachen im kantonalen Verfahren einzubringen. Die kantonalen Behörden sollten die Sache aufgrund des neuen Sachverhalts deshalb nochmals prüfen.
 
Eine Behörde kann sich veranlasst sehen, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und sie zu ändern; dies z.B. weil sie feststellt, dass sich die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügung geändert haben, so dass die Verfügung aus jetziger Sicht unrichtig erscheint (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 203). Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrats des Kantons Obwalden über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 kann die Behörde oder Amtsstelle oder ihre Aufsichtsbehörde eine Verfügung jederzeit ändern oder aufheben, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebieten. Der Einzelne hat ausserdem einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse sei dem ersten Entscheid erheblich geändert haben (BGE 120 Ib 42 E. 2b mit Hinweisen). Die Rechtskraft eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Gerichtsentscheides steht der Wiedererwägung nicht entgegen, wenn sich inzwischen die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben (BGE 120 Ib 42 E. 2c S. 48).
 
Die Beschwerdeführer können gestützt auf den veränderten Sachverhalt das Bau- und Forstdepartement um Wiedererwägung ersuchen. Bei einer neuen Prüfung der Sache wäre zu berücksichtigen, dass - wie der Augenschein gezeigt hat - die jetzt bestehende, teilweise über die Nachbarparzelle Nr. 2.. führende Ein- und Ausfahrt mit einer Breite von 19 Meter nicht als besonders gefährlich erscheint; dass bei dieser Breite mit Ausholmanövern auf die Gegenfahrbahn, wie sie oben geschildert wurden, nicht zu rechnen ist und die Gefahr von gegenseitigen Behinderungen von Fahrzeugen gering ist; dass die Verkehrssituation beim Einfahren auf die G.________strasse übersichtlich ist, da wegen des auf der Seite der Tankstelle der G.________strasse entlangführenden Trottoirs mit einer Breite von ca. 2 Meter der Blick nach links frei ist; dass das Verkehrsaufkommen auf der G.________strasse vergleichsweise schwach ist und, seit es die Umfahrung gibt, um etwa die Hälfte abgenommen hat; dass sich aufgrund der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Tankstelle von 80 auf 50 km/h die Verkehrsgefahr zusätzlich vermindert hat. Der Leiter der kantonalen Verkehrspolizei ist denn auch - wie am Augenschein geltend gemacht wurde - in einem verwaltungsinternen, dem Bundesgericht nicht vorliegenden Bericht offenbar zum Schluss gekommen, die Verkehrssituation sei heute unproblematisch. Bei einer Wiedererwägung wären auch die Erfahrungen zu berücksichtigen, die man in der Zwischenzeit mit dem Baustellenverkehr gemacht hat, der über die heute bestehende Zufahrt abgewickelt wird. Sollten sich insoweit keine Probleme ergeben haben, würde das gegen eine erhebliche Verkehrsgefahr sprechen. Zu prüfen wäre auch, ob das Baugebiet hinter der Tankstelle nicht ohnehin an der Stelle erschlossen werden muss, wo jetzt die Ein- und Ausfahrt besteht. Bejaht man das, erhebt sich die Frage, ob es volkswirtschaftlich sinnvoll wäre, die Ein- und Ausfahrt mitsamt der Tankstelle zu beseitigen, wenn die Ein- und Ausfahrt später doch wieder an der gleichen Stelle errichtet werden müsste. Rechnung zu tragen wäre im Rahmen der Wiedererwägung ferner dem Umstand, dass die Beschwerdeführer erklärt haben, auf jegliche Entschädigungsforderung zu verzichten, wenn die Ein- und Ausfahrt so wie heute bestehen bleibt.
 
8.
 
Da die Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen, tragen sie die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben den Beschwerdegegnerinnen eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Forstdepartement, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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