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Informationen zum Dokument  BGer 1P.247/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.247/2002 vom 12.08.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.247/2002/sch
 
Urteil vom 12. August 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Pfisterer.
 
Einwohnergemeinde Ittigen, 3063 Ittigen,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
 
gegen
 
Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
 
Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
 
Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Kosten des Massnahmenvollzugs,
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. März 2002).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________, hatte sich am 23. Dezember 1997 vor dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen vorsätzlicher Tötung des X.________, begangen am 25. Januar 1996, zu verantworten. Er wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 10 StGB freigesprochen und gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt. Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (nachfolgend: FB) verfügte am 23. März 1998 die Einweisung von A.________ in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel. Die Kosten des Massnahmenvollzugs, allfällige Nebenkosten sowie ausserordentliche Auslagen wurden der Fürsorgebehörde der Einwohnergemeinde Ittigen auferlegt, soweit nicht interkantonale Vereinbarungen eine Kostenteilung vorsahen.
 
Die Einwohnergemeinde Ittigen erhob gegen die Kostenauflage Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM). Diese hob die angefochtene Verfügung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zum neuerlichen Entscheid an das FB zurück.
 
Das FB verfügte am 29. April 1999 erneut, dass die Einwohnergemeinde Ittigen die Kosten des Massnahmenvollzugs zu tragen habe.
 
B.
 
Die Einwohnergemeinde Ittigen erhob am 31. Mai 1999 Verwaltungsbeschwerde an die POM und beantragte die Aufhebung der Verfügung des FB vom 29. April 1999. Die POM wies die Beschwerde am 30. November 2001 ab.
 
C.
 
Die Einwohnergemeinde Ittigen reichte gegen den Entscheid der POM am 3. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides der POM. Die Kosten der Verwahrung von Herrn A.________ sollten dem Kanton Bern auferlegt werden.
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 18. März 2002 ab.
 
D.
 
Die Einwohnergemeinde Ittigen führt mit Eingabe vom 3. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und verlangt dessen Aufhebung.
 
Die POM spricht sich für die Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei. Das FB schliesst sich den Anträgen der POM an.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutze der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur Privaten zu, nicht dagegen dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn sie nicht hoheitlich auftreten, sondern durch einen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden. Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften können sich zudem mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie zur Wehr setzen (BGE 125 I 173 E. 1b; 121 I 218 E. 2; 120 Ia 95 E. 1a, je mit Hinweisen; siehe auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 212 f. und 275, mit weiteren Hinweisen).
 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als fürsorgepflichtige Wohnsitzgemeinde durch den angefochtenen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in ihrer Stellung als Trägerin öffentlicher Aufgaben betroffen (Urteil des Bundesgerichts 2P.240/1995 vom 22. Januar 1996, publ. in: ZBl 98/1997 S. 414 E. 1e). Zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt es ihr daher - zumal auch keine Verletzung ihrer Autonomie oder Bestandesgarantie geltend gemacht wird - an der nach Art. 88 OG erforderlichen Legitimation. Dass durch den Zwang zur Übernahme der Massnahmevollzugskosten in die finanziellen Interessen der Gemeinde, in ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen, eingegriffen wird, ändert entgegen ihrer Ansicht nichts an der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 119 Ia 214 E. 1b mit Hinweisen). Auf diese ist somit nicht einzutreten.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Sofern die obsiegende kantonale Behörde mit dem Begriff "kostenfällig" eine Parteientschädigung beantragt hat, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG analog für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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