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Informationen zum Dokument  BGer B 109/2001  Materielle Begründung
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BGer B 109/2001 vom 09.08.2002
 
[AZA 7]
 
B 109/01 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 9. August 2002
 
in Sachen
 
J.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Etienne Petitpierre, Gerbergasse 1, 4001 Basel,
 
gegen
 
Personalfürsorgestiftung der E.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Gesellschaft für Vorsorgeberatung, 3001 Bern,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
In Erwägung,
 
dass J.________ als Mitarbeiter im Aussendienst der Firma E.________ AG bei deren Personalfürsorgestiftung berufsvorsorgeversichert gewesen war,
 
dass er wegen eines Augenleidens, das ihm seine Tätigkeit, namentlich das damit verbundene Autofahren, verunmöglichte, ab 2. Dezember 1994 bis 30. April 1995 zu 100 %, vom 1. Mai bis 30. September 1995 zu 50 % und ab 1. Oktober 1995 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig war,
 
dass ihm die IV-Stelle Schaffhausen mit Wirkung ab
 
1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente zusprach (rechtskräftige Verfügung vom 28. Mai 1997),
 
dass sich die Arbeitgeberin gemäss Vereinbarung vom 4. Januar 1996 verpflichtet hatte, J.________ für die Zeit vom 1. September 1995 bis längstens 31. Dezember 1996 bei gänzlicher krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn zu erbringen,
 
dass die Personalfürsorgestiftung J.________ ab
 
1. Januar 1997 eine Invalidenrente auf der Grundlage des Reglementes vom Mai 1985 erbrachte, welche bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf dem Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG, Altersgutschriften nach Art. 16 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. a und b BVG sowie einem Rentenumwandlungssatz von 7,2 % (Art. 24 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVG und Art. 17 BVV 2) beruht,
 
dass J.________ sich demgegenüber auf den Standpunkt stellte, die Personalfürsorgestiftung habe ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Vorsorgereglementes vom 13. August 1996 zu erbringen, laut dessen Art. 20 Ziff. 6 die Höhe der jährlichen Vollinvalidenrente 40 % des versicherten Lohnes beträgt,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft) die mit diesem Antrag erhobene Klage durch Entscheid vom 11. Juli 2001 abwies,
 
dass J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, die Personalfürsorgestiftung sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente auf der Basis ihres seit 1. Januar 1997 geltenden Reglementes auszurichten,
 
dass die Personalfürsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass einzig die Frage streitig ist, ob der dem Beschwerde führenden J.________ unbestrittenerweise - zufolge voller Invalidität - zustehenden Invalidenrente das Reglement vom Mai 1985 oder aber das neue Vorsorgereglement vom 13. August 1996 zu Grunde zu legen sei,
 
dass die IV-Stelle Schaffhausen dem Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Mai 1997 ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat,
 
dass dieser Entscheid der Invalidenversicherung bezüglich Höhe und Beginn der Invalidenrente (Art. 28 f. IVG) praxisgemäss auch in zeitlicher (entstehungsmässiger) Hinsicht für die BVG-Invaliditätsleistung verbindlich ist (Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 123 V 271 Erw. 2a mit Hinweisen), kann doch von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der IV-Berentung nicht die Rede sein, weil die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Dezember 1994, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai bis und mit September 1995 sowie die erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 1995 durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte einwandfrei ausgewiesen ist, was bei rund sieben Monaten vollständiger Arbeitsunfähigkeit und fünf Monaten 50%iger Arbeitsunfähigkeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 % während eines Jahres ergibt und zum Rentenbeginn am 1. Dezember 1995 führt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG),
 
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die nach dem Reglement vom Mai 1985 versicherte BVG-Invalidenrente materiellrechtlich (vgl. Art. 12 Ziff. 3 lit. b zweites Alinea am Anfang) somit lange vor dem Inkrafttreten des neuen Vorsorgereglementes vom 13. August 1996 am 1. Januar 1997 entstanden ist, wie das Reglement Mai 1985 ausdrücklich sagt ('entsteht'),
 
dass hieran der Rechtsumstand nichts ändert, wonach der BVG-Invalidenrentenanspruch zufolge der vereinbarten Lohnfortzahlung seitens der Arbeitgeberin bis 31. Dezember 1996 reglementsgemäss (Art. 12 Ziff. 3 lit. b zweites Alinea zweiter Satz Reglement Mai 1985) aufgeschoben worden ist, wie es Art. 26 Abs. 2 BVG zulässt,
 
dass die Rechtsprechung bei Rechtsänderungen zwischen Eintritt der versicherten Arbeitsunfähigkeit und Eintritt der Invalidität (BGE 121 V 97; SJ 1996 S. 425) dem letztgenannten Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches den Vorzug gegeben hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes und damit der Begründung des Rentenanspruches auch in anderem Zusammenhang entscheidende Bedeutung beigemessen hat, z.B. wenn eine Invalidenrente zunächst wegen Überversicherung aufgeschoben worden ist und sich später die Frage stellt, ab wann die Frist zur Anpassung der Rente an die Preisentwicklung läuft (SVR 2000 BVG Nr. 6 S. 33 Erw. 5),
 
dass es nicht anders zu halten ist, wenn - wie hier der Fall - zwischen Invaliditätseintritt und damit einhergehendem Erwerb des Rentenanspruches einerseits und dem zufolge fortgesetzter voller Lohnzahlung zeitlich hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlungen anderseits eine Rechtsänderung eingetreten ist,
 
dass der vorinstanzliche Entscheid allein schon aus diesem Grunde vor den Rügen des Beschwerdeführers standhält, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
 
dass weder altes noch neues Vorsorgereglement Übergangsbestimmungen enthalten, welche zu einer hievon abweichenden Rechtsanwendung Anlass geben würden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. August 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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