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Informationen zum Dokument  BGer 7B.86/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.86/2002 vom 07.08.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.86/2002 /min
 
Urteil vom 7. August 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2002 (7B.283/2001).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil vom 19. März 2002 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 6. Dezember 2001 betreffend Rundschreiben des Konkursamtes Stäfa vom 26. Juli 2001 im Konkurs U.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 13. Mai 2002 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er verlangt den Ausstand der Mitglieder des Bundesgerichtes, die am Urteil vom 19. März 2002 mitgewirkt haben. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer verlangt in formeller Hinsicht vergeblich, das Bundesgericht habe sich mit seinem Revisionsbegehren in neuer Zusammensetzung zu befassen, da er "Befangenheit befürchte". Am Revisionsentscheid können nach der Rechtsprechung diejenigen Richter mitwirken, die bereits am früheren Verfahren teilgenommen haben (BGE 96 I 279 E. 2 S. 280; 84 II 459 E. 4 S. 462). Da der Beschwerdeführer keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend macht, fehlt es an der Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren (BGE 105 Ib 301 E. 1c u. d S. 304).
 
3.
 
Aus dem Revisionsgesuch ergibt sich zumindest sinngemäss, dass der Gesuchsteller die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2002 sowie im Wesentlichen die Anweisung an das Konkursamt Stäfa verlangt, das Kaufsangebot der P.________ AG, Luzern, vom 11. Juni 2001 nicht zu beachten. Der Gesuchsteller beruft sich im Wesentlichen mit seinen Rügen der offensichtlichen Versehen auf den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d OG und, soweit er die Nichtberücksichtigung von Begehren geltend macht, (allenfalls) auf Art. 136 lit. c OG. Der Gesuchsteller verkennt indessen in seinen Vorbringen zur Revisionsbegründung und mit seinem Vorwurf von "Willkür und Rechtsverweigerung" die Funktion des Revisionsverfahrens.
 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136 OG zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Soweit der Gesuchsteller sich gegen die Auffassung im bundesgerichtlichen Urteil wendet, dass Rügen nicht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG begründet worden seien und daher nicht darauf einzutreten sei, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Begründung eines Begehrens ist kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge ist keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Poudret, Commentaire LOJ, N. 4 u. 5 zu Art. 136). Im Weiteren ist unter dem Begriff des "Antrages" im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache zu verstehen (BGE 101 Ib 220 E. 2 S. 222). Dass Anträge in der Sache unbeurteilt geblieben seien, behauptet der Gesuchsteller selber nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
 
Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen - wie bereits im Beschwerdeverfahren und unter ausdrücklichem Hinweis auf die (in weiten Teilen erneut eingereichte) Beschwerdeschrift - vor, das Kaufsangebot der P.________ AG sei in Anwendung von Art. 11 SchKG vom Konkursamt nicht zu berücksichtigen, und er kritisiert diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen und Schlüsse im Urteil des Bundesgerichts. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG dient indessen nicht zur Korrektur der angeblich unrichtigen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen ("willkürlichen") Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280). Unzulässig ist daher, wenn der Gesuchsteller insbesondere vorbringt, aus dem Schreiben der Y.________ AG vom 3. Januar 2001 (E. 3b des Urteils 7B.283/2001) sowie der Tatsache, dass die Y.________ AG bis Ende Mai 2001 Hilfsorgan gewesen sei und die P.________ AG am 11. Juni 2001 ein Kaufsangebot stellte (E. 4 des Urteils 7B.283/2001), seien andere Schlüsse zu ziehen. Schliesslich stellt das Vorbringen, das Bundesgericht habe Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "willkürlich" als verbindlich betrachtet bzw. zu Unrecht nicht berichtigt, kein Revisionsgrund dar, da im Revisionsverfahren eine im Beschwerdeverfahren versäumte Versehensrüge (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht mit einem Revisionsgesuch nachgeholt werden kann (vgl. BGE 115 II 399 E. 2). Da der Gesuchsteller insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
 
4.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin (P.________ AG, vertreten durch Dr. Matthias Streiff, Seestrasse 99a, 8702 Zollikon), dem Konkursamt Stäfa und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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