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Informationen zum Dokument  BGer 5P.142/2002  Materielle Begründung
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BGer 5P.142/2002 vom 31.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.142/2002 /bie
 
Urteil vom 31. Juli 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber von Roten.
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
 
Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,
 
gegen
 
C.K.________, Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
 
Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
 
Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 BV
 
(Persönlichkeitsschutz; Verfahrenssistierung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden
 
vom 4. September 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ ist Präsident des Stiftungsrats der H.X.________ Stiftung. An der Stiftungsratssitzung vom 18. Dezember 1998 war das "Ausscheiden von Herrn Dr. C.K.________ aus dem Stiftungsrat" traktandiert. B.________ begründete den Ausschluss zur Hauptsache damit, dass C.K.________ seine Schwester bei der Teilung des elterlichen Nachlasses zu übervorteilen versucht habe. Er verwies weiter auf Ungereimtheiten bei der Abrechnung des Gewinnanteils, den C.K.________ seiner Schwester nach einem Liegenschaftsverkauf hätte auszahlen sollen. Der sechsköpfige Stiftungsrat wählte sein Mitglied C.K.________, der sich zuvor in den Ausstand begeben hatte, mit drei gegen zwei Stimmen ab. Das anschliessende Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5A.23/1999 vom 27. März 2000). Über das Gewinnanteilsrecht ist unter den Geschwistern K.________ ein Vertragsanfechtungsprozess hängig.
 
B.
 
Durch die Äusserungen von B.________ an der Stiftungsratssitzung vom 18. Dezember 1998 sah sich C.K.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Das Bezirksgericht Heinzenberg hiess die daherige Klage von C.K.________ gut und stellte die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung fest. Es ordnete an, das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft den Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Protokollführer der Stiftung mitzuteilen, und verurteilte B.________ zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- an C.K.________. Der Antrag von B.________, den Prozess bis zur Erledigung der andern Verfahren (Stiftungsaufsicht und Vertragsanfechtung) zu sistieren, wurde abgewiesen (Urteil vom 2. Februar 2000). Die dagegen eingelegte Berufung von B.________ und den dabei erneuerten Sistierungsantrag wies das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden ab (Urteil vom 4. September 2001).
 
C.
 
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat B.________ eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt er dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung der Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 BV; er stellt Anträge in der Sache und verlangt in prozessualer Hinsicht, das Verfahren bis zur Erledigung des Vertragsanfechtungsprozesses zu sistieren und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Entscheidung über die Berufung wird in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt; eine Ausnahme (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82) von dieser Regel rechtfertigt sich nicht (Art. 57 Abs. 5 OG). Die Frage, ob der Ausgang des Vertragsanfechtungsprozesses unter den Geschwistern für das Persönlichkeitsschutzverfahren präjudiziell sein könnte, muss vor dem Entscheid in der Sache beantwortet werden. Das Kantonsgericht hat den entsprechenden Sistierungsantrag gestützt auf Art. 5 ZPO abgewiesen und dabei Bundesrecht als kantonales Ersatzrecht angewendet. Dessen Verletzung kann mit Berufung nicht gerügt werden (Art. 43 OG; BGE 128 III 76 E. 1a S. 80).
 
Die Begründungen von Beschwerde- und Berufungsschrift stimmen praktisch wörtlich überein; nebst der verschiedenen Bezeichnung der Rechtsmittel unterscheiden sie sich lediglich dadurch, dass die Berufungsschrift vier zusätzliche Absätze an rechtlichen Ausführungen zu Art. 28 Abs. 2 ZGB enthält, im Übrigen aber ebenfalls die Verfassungsrügen verzeichnet, die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden, in der umgekehrt auch die Verletzung von Art. 28 Abs. 2 ZGB geltend gemacht wird. Inhaltlich übereinstimmende Rechtsmitteleingaben vor Bundesgericht sind nicht unstatthaft, soweit die Vorbringen im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels zulässig sind und den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen (BGE 116 II 745 E. 2 S. 748; 118 IV 293 E. 2a S. 295). Nicht eingetreten werden kann hier auf die Rüge, die Art. 28 ff. ZGB seien willkürlich (Art. 9 BV) bzw. rechtsungleich (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV) angewendet worden. Damit werden keine eigentlichen Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Vielmehr wird eine unrichtige oder mangelhafte Anwendung von Bundesprivatrecht beanstandet, die mit Berufung vorzutragen ist (Art. 84 Abs. 2 OG; Urteil des Bundesgerichts 5P.263/2000 vom 20. Juli 2001, E. 2b).
 
Die Abweisung des Sistierungsantrags ist als prozessleitende Verfügung ein Zwischenentscheid (Urteil des Bundesgerichts P.1830/1986 vom 12. Januar 1987, E. 1a), der hier mangels selbstständiger Eröffnung nur mit dem kantonal letztinstanzlichen Sachurteil angefochten werden kann (Art. 87 OG). Durch das kantonsgerichtliche Urteil in der Sache selbst ist das rechtliche Interesse an der Beschwerde gegen die verweigerte Sistierung nicht entfallen, könnte doch die geltend gemachte verfassungswidrige Beurteilung des Sistierungsantrags unmittelbare Auswirkungen auf das Sachurteil haben, was dessen Tatsachengrundlage anbetrifft (Art. 88 OG). Unzulässig sind die Anträge des Beschwerdeführers, die über die blosse Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils hinausgehen (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 mit Hinweisen auf hier nicht zutreffende Ausnahmen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann mit den erwähnten Vorbehalten eingetreten werden.
 
2.
 
An der Stiftungsratssitzung hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgeworfen, seine Schwester im Zusammenhang mit der Abrechnung des ihr zustehenden Gewinnanteils aus einem Hausverkauf unkorrekt behandelt zu haben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Verteilung des Nettoerlöses aus jenem Hausverkauf noch offen sei (vgl. den Protokollauszug auf S. 2 und 5 des angefochtenen Urteils). Um die Rechtmässigkeit seines Vorwurfes belegen zu können, verlangte der Beschwerdeführer die Sistierung des Persönlichkeitsschutzverfahrens bis zur Erledigung des hängigen Vertragsanfechtungsprozesses über das Gewinnanteilsrecht. Das Kantonsgericht hat das Sistierungsbegehren abgewiesen (E. 2 S. 9 ff.).
 
Da der Beschwerdeführer an der Stiftungsratssitzung ausdrücklich erwähnt hat, die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf sei noch offen, erscheint sein Vorwurf, der Beschwerdegegner habe seine Schwester bei der Abrechnung jenes Nettoerlöses und des ihr zustehenden hälftigen Gewinnanteils benachteiligt, als blosser Verdacht. Der Beschwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht sicher oder zumindest (noch) nicht bewiesen ist, ob der Beschwerdegegner das ihm unterstellte Verhalten tatsächlich zu verantworten hat oder nicht. Steht die Rechtmässigkeit einer solchen persönlichkeitsverletzenden Verdächtigung in Frage, muss auf die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt ihrer Äusserung abgestellt werden; dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist, ist nicht entscheidend, liefe das doch auf eine unzulässige Beurteilung "ex post" hinaus (vgl. zum Grundsatz aus dem Bereich der Presseberichterstattung: Urteil des Bundesgerichts 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994, E. 4a Abs. 3; seither: Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, N. 1310 und N. 1317 S. 380 f.; Geiser, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 92/1996 S. 73 ff., S. 77 Ziffer 2.12.).
 
Für die Rechtmässigkeit des vom Beschwerdeführer geäusserten Verdachts, der Beschwerdegegner habe seine Schwester bei der Gewinnanteilsabrechnung benachteiligt, kann es auf Grund der gezeigten Rechtsprechung und Lehre auf das Ergebnis des Vertragsanfechtungsprozesses nicht ankommen; die Rechtmässigkeit muss vielmehr nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Äusserung des Verdachts beurteilt werden. Unter diesem Blickwinkel erscheint es von vornherein nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht die Sistierung des Persönlichkeitsschutzverfahrens verweigert hat (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 127 I 60 E. 5a S. 70). Es erübrigt sich damit, auf die kantonsgerichtliche Begründung für die Abweisung des Sistierungsbegehrens einzugehen (vgl. zur Motivsubstitution: BGE 128 III 4 E. 4c/aa S. 7).
 
3.
 
Mit Rücksicht auf die soeben dargelegten Rechtsgrundsätze muss auch der Antrag, das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vertragsanfechtungsprozesses zu sistieren, abgewiesen werden. Da die gleichzeitige Erhebung der - im Grundsatz zulässigen - Berufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt hat (Art. 54 Abs. 2 OG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Juli 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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