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Informationen zum Dokument  BGer I 531/2000  Materielle Begründung
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BGer I 531/2000 vom 30.07.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 531/00 /Rp
 
Urteil vom 30. Juli 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
A.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
 
(Entscheid vom 10. Juli 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1965 geborene A.________ war seit 1. Juli 1996 als Sekretärin im Alters- und Pflegeheim S.________ tätig. Der Arbeitgeber löste dieses Arbeitsverhältnis wegen Überforderung der Versicherten per 30. April 1997 auf.
 
Am 5. Juni 1997 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an. Im Rahmen der beruflichen Abklärungen bewilligte die IV-Stelle Bern den Besuch eines Berufsförderungskurses der Psychiatrischen Dienste X.________, welcher vom 10. November bis 19. Dezember 1997 stattfand. Am 19. Januar 1998 hat die Versicherte ein halbjähriges, als berufliche Massnahme ausgestaltetes Praktikum im Altersheim T.________ begonnen. Nach Verlängerung der Praktikumszeit bis Ende Oktober 1998 wurde sie vom Altersheim T.________ ab 1. November 1998 im Umfang eines 40 %igen Teilpensums und ab 1. Juni 1999 zu 50 % als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die IV-Stelle holte diverse Arbeitgeberauskünfte, Arztberichte der Frau Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 1997 und 5. Juli 1999, ein Gutachten des Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. April 1999 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 21. August 1999 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 21. Dezember 1999).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ beantragen liess, es seien ihr ab 1. August 1997 eine Viertelsrente und ab 1. November 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 10. Juli 2000).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Am 30. September und 17. Oktober 2000 (Postaufgabedatum) lässt sie eine Stellungnahme der Frau Dr. med. B.________ vom 14. September 2000 und einen Bericht des G.________, Heimleiter Altersheim T.________, vom 1. Oktober 2000 nachreichen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
 
Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Rentenanspruch im Besonderen entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG). Das Gesetz unterscheidet somit beim Begriff der Invalidität nicht danach, ob ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt. Auch macht das IVG die Entstehung des Rentenanspruchs nicht davon abhängig, dass das betreffende Leiden stabil oder zumindest relativ stabilisiert ist. Andernfalls hätte es der Differenzierung in Art. 29 Abs. 1 IVG nicht bedurft (BGE 127 V 297 Erw. 4b/bb mit Hinweisen). Eine andere Regelung gilt unter anderem im Bereich der Unfallversicherung, wo der Anspruch auf eine das Taggeld ablösende Invalidenrente u.a. erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 40 Abs. 1 MVG).
 
2.
 
2.1
 
In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 1997 diagnostizierte die behandelnde Fachärztin Frau Dr. med. B.________ eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), "gegenwärtig mittelgradige Episode", und gab an, die bisherige Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 80 % sei wahrscheinlich - nach einer vorangehenden objektiven Abklärung der Fähigkeiten und allenfalls einem Training, beispielsweise im Berufsförderungskurs - weiterhin zumutbar.
 
Gemäss Bericht zur sechswöchigen Abklärung im Berufsförderungskurs vom 24. Dezember 1997 konnte die Versicherte in der Zeit vom 10. November bis 19. Dezember 1997 ein 70 %iges Arbeitspensum bewältigen. Für die Zeit nach Absolvierung des von der Kursleitung empfohlenen sechsmonatigen IV-unterstützten Büropraktikums wurde eine Teilzeitarbeit im Rahmen von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung in einem Aufgabenbereich, welcher nicht ständige Entscheide fordere, als sinnvoll erachtet.
 
Dr. med. I.________ hat in seinem Gutachten vom 28. April 1999 keine Symptomatik von Krankheitswert bei anamnestisch rezidivierenden, hauptsächlich neurotisch-reaktiven, depressiven Verstimmungsepisoden "ICD-10 F33.x" auf einem narzisstischen Hintergrund mit Verdacht auf möglichen endogenen Einschlag festgestellt und im bisherigen sowie im derzeitigen Aufgabenbereich eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Es erscheine angesichts der hypochondrischen, selbstabwertenden und unübersehbar regressiven Tendenzen völlig kontraproduktiv, die Versicherte unter Angabe einer zu einer Rente zwingenden höheren Arbeitsunfähigkeit in ihrer Annahme, invalid zu sein, zu bestärken. Die gegenwärtige Anstellung an einem der Beschwerdeführerin sehr gut zusagenden Arbeitsplatz unter Annahme einer 40 %igen Leistungsfähigkeit bleibe weit unter den rein krankheitsbedingten Möglichkeiten und sei seines Erachtens, wenn nicht eine akute Episode bestehe, eindeutig zu niedrig. Den nurmehr leichten Verstimmungen und der "(überhaupt fraglichen!)" Belastungsverminderung werde mit einer auf 75 % reduzierten Arbeitsfähigkeit genügend Rechnung getragen.
 
In ihrem Schreiben vom 5. Juli 1999 führte Frau Dr. med. B.________ aus, sie sei mit dem Gutachten des Dr. med. I.________ im Wesentlichen einverstanden. Allerdings sei die Beschwerdeführerin durchschnittlich nur zu 50 % arbeitsfähig. Mit der derzeitigen Arbeitsart bestehe die Möglichkeit, mit Blockierungen umgehen zu lernen und aus dem bisherigen Verhaltensmuster (alles geben und anschliessende völlige Resignation) herauszukommen. Daraufhin hat Dr. med. I.________ in Ergänzung seiner Expertise mit Stellungnahme vom 21. August 1999 präzisiert, bei einer 80 %igen Präsenzzeit sei eine Leistung von 75 % einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Mit dieser Einschätzung bleibe er unter der von Frau Dr. med. B.________ im Arztbericht vom 5. Juli 1997 angegebenen Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb sie im Bericht vom 5. Juli 1999 nun von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Seine Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine objektive Verschlechterung seit dem Jahr 1997 ergeben. Krisen würden zwar häufiger, aber schwächer auftreten, was er mit der Verminderung von einer 80 %igen auf eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe.
 
Nach der Arbeitgeberauskunft des Altersheims T.________ vom 18. Oktober 1999 wurden die Praktikumsziele erreicht, nachdem das Arbeitspensum von 70 % auf 50 % reduziert worden war. Jeder Versuch, die Einsatzzeit zu erhöhen, sei gescheitert. Im Umfang einer 50 %igen Teilzeittätigkeit sei die Versicherte nun fähig, konzentriert und mit guter Qualität zu arbeiten. Eine Steigerung sei im Moment nicht möglich.
 
2.2
 
Mit Blick auf die umfassend begründeten, in Kenntnis der Anamnese abgegebenen, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtenden und auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruhenden Schlussfolgerungen des Dr. med. I.________ vom 28. April 1999 (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis) lässt sich nicht beanstanden, dass IV-Stelle und Vorinstanz das Leistungsbegehren abgewiesen haben. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts kann es allerdings auf die Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) einer psychischen Störung (zumindest im Bereich der Invalidenversicherung) nicht ankommen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Entscheidend ist vorliegend allein, dass der Rentenanspruch in der relevanten Zeit bis zum Verfügungserlass (21. Dezember 1999; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) schon deshalb nicht entstehen konnte, weil die Versicherte weder mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG), noch während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
 
Auf die abweichenden Angaben der behandelnden Psychiaterin vom 5. Juli 1999 und des Arbeitgebers vom 18. Oktober 1999 kann nicht abgestellt werden, weil Dr. med. I.________ in seinem Gutachten vom 28. April 1999 nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 75 % in keiner Relation zur tatsächlich vorhandenen Belastungsverminderung der Versicherten stehen würde. Dazu kommt, dass den äusserst knappen Aussagen der Frau Dr. med. B.________ auch im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden kann wie denjenigen des zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Arztes (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ferner beruhen die Feststellungen des Arbeitgebers zur Restarbeitsfähigkeit nicht auf medizinischem Fachwissen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
3.
 
An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 14. September 2000, wonach die Prognose einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit im Jahr 1997 zu günstig ausgefallen sei und sich der Gesundheitszustand und die Situation seit der Festsetzung des Pensums auf 50 % beruhigt und stabilisiert hätten, nichts zu ändern. In der Expertise vom 28. April 1999 wird berücksichtigt, dass die Versicherte als kaufmännische Angestellte im Altersheim T.________ optimal eingegliedert ist, und einlässlich begründet, weshalb sich die Feststellung einer 75 % unterschreitenden Arbeitsfähigkeit auf Grund der bestehenden regressiven Tendenzen kontraproduktiv auswirken würde. Ferner enthält auch das Schreiben des G.________ vom 1. Oktober 2000, in welchem die bereits bekannte erwerbliche Entwicklung rekapituliert wird, keine neuen erheblichen Tatsachen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Dokumente im letztinstanzlichen Verfahren überhaupt Beachtung finden können (vgl. dazu BGE 127 V 353).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. Juli 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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