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Informationen zum Dokument  BGer 1A.65/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.65/2002 vom 30.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.65/2002 /sta
 
1P.137/2002
 
Urteil vom 30. Juli 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfisterer.
 
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter, Postfach 573, 3900 Brig,
 
gegen
 
Munizipalgemeinde Ernen, 3995 Ernen, vertreten durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urban Carlen, Furkastrasse 25, Postfach 140, 3900 Brig,
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten, vertreten durch das Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis, 1950 Sitten,
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
 
Bodenverbesserung,
 
Verwaltungsgerichts- und Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.X.________ ist Eigentümer und Pächter verschiedener am Hang gelegener Grundstücke im Berggebiet "Waldacher" nordöstlich der Gemeinde Ernen. Nordwestlich unterhalb dieser Grundstücke an der Strasse von Ernen nach Mühlebach im Gebiet "Ze Chännlu" steht der Stall von A.X.________. Von dort aus bewirtschaftet er die Parzellen.
 
Die Munizipalgemeinde (Gemeinde) Ernen liess in den Jahren 1985/1986 ein Vorprojekt für eine Gesamtmelioration ausarbeiten. Das Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserung (nachfolgend Bundesamt), gab am 4. Februar 1987 einen positiven Vorbescheid dazu ab. Die Grundeigentümer verwarfen das Projekt jedoch im Mai 1987.
 
Die Gemeinde Ernen ersuchte das Meliorationsamt Wallis am 31. März 1999 um Ausarbeitung eines Projektes zum Bau einer Flurstrasse "Brunnenmatte-Leh" und einer Bewässerungsanlage für das Gebiet "Waldacher" ("Waldachra"). Mit dem Experten des Bundesamtes fand am 5. Mai 1999 vor Ort eine Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Subventionierbarkeit des Projektes statt. Die Ingenieurarbeiten wurden am 18. August 1999 vergeben. Der Gemeinderat Ernen fällte am 3. April 2000 den Kreditbeschluss, welcher am 12. April 2000 an der Urversammlung genehmigt wurde. Nach diesem Beschluss sollten die Projektkosten von total Fr. 450'000.-- mit Fr. 200'000.-- von Bund und Kanton und, nach Abzug der Grundeigentümerbeiträge, mit Fr. 113'000.-- von der Gemeinde Ernen übernommen werden. Die projektierte Flurstrasse weist eine Gesamtlänge von 965 m auf, wovon 225 m in oder am Rand der Bauzone und 740 m in der Landwirtschaftszone liegen. Für das Teilstück in der Bauzone ist ein Belagseinbau mit Strassenentwässerung vorgesehen, in der Landwirtschaftszone soll auf einem Kieskoffer ein Schotterraum eingebaut werden. Die Gemeinde Ernen publizierte dieses Projekt im kantonalen Amtsblatt vom 12. Mai 2000.
 
B.
 
A.X.________ und B.X.________ erhoben am 18. Mai 2000 Einsprache an das Meliorationsamt und beantragten, die im Projekt vorgesehene Strasse sei nur bis an den Anfang ihres Landes zu führen, die Fassung der Beregnungsanlage sei höher zu legen und die "Kummera" sei zusätzlich zu fassen und offen zu führen. An der Vergleichsverhandlung vom 19. Juni 2000 zwischen B.X.________, der Gemeinde Ernen, dem mit dem Projekt betrauten Ingenieurbüro und dem Meliorationsamt konnten sich die Parteien nicht einigen.
 
Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die Einsprache der Eheleute X.________ am 3. Juli 2000 ab, genehmigte das endgültige Projekt der Flurstrasse "Brunnenmatte-Leh" und der Bewässerungsanlage "Waldachra", erklärte dieses zum Werk öffentlichen Nutzens, anerkannte es als beitragsberechtigte Bodenverbesserungsmassnahme und unterstellte es den Bestimmungen der Bodenverbesserungsgesetzgebung. Zudem verlieh er der Gemeinde Ernen das Enteignungsrecht zum Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte innerhalb und ausserhalb des Beizugsgebietes sowie das Recht, die erforderlichen Werke zu erstellen.
 
C.
 
Am 21. Juli 2000 sicherte das Bundesamt dem Kanton Wallis den Bundesbeitrag für das Projekt "Flurweg Brunnenmatte-Leh mit Beregnungsanlage" zu.
 
D.
 
Die Eheleute X.________ reichten gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis am 25. August 2000 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragten, die geplante Flurstrasse solle am Anfang ihrer Parzellen beendet und die Bewässerungsanlage mit zwei Fassungen gespiesen werden.
 
Nach einem Augenschein am 10. November 2000, der Sistierung des Verfahrens zwecks (erfolglos gebliebenen) Einigungsgesprächen und nach der Einholung eines Gutachtens zum Projekt, welches am 22. Oktober 2001 erstattet wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 1. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr wurde den Beschwerdeführern, die Kosten der Expertise hälftig der Munizipalgemeinde Ernen und dem Kanton Wallis auferlegt. Parteikosten wurden keine zugesprochen. Die übrigen Begehren wurden abgewiesen.
 
E.
 
Gegen diesen Entscheid führt A.X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Februar 2002 sowie der Genehmigungsentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 3. Juli 2000 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Zusicherung der Bundessubventionen durch das Bundesamt, für das Projekt Flurstrasse "Brunnenmatte-Leh" und die Bewässerungsanlage "Waldachra" zu Unrecht erfolgt sei. Subsidiär stellt er das Begehren, die Entscheide des Kantonsgerichts und des Staatsrates seien aufzuheben und der Staatsrat sei anzuweisen, das Projekt neu aufzulegen.
 
A.X.________ führt gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Februar 2002 zugleich staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung.
 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis spricht sich für die Abweisung der Beschwerden aus. Im Namen des Staatsrates des Kantons Wallis beantragt das Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Munizipalgemeinde Ernen schliesst auf Abweisung der erhobenen Beschwerden, soweit jeweils darauf einzutreten ist.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2002 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Weil die beiden Beschwerden von der gleichen Person stammen, vom selben Sachverhalt ausgehen und gleiche oder ähnliche tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die gegen das nämliche Urteil gerichteten Beschwerden und die einzelnen Rügen zusammen zu behandeln (BGE 123 II 16 E. 1 S. 20; 118 Ia 8 E. 1 S. 11; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, S. 321, Ziffer 905).
 
2.
 
2.1 Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a; 128 II 56 E. 1, 66 E. 1, je mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (BGE 126 II 377 E. 1 S. 381 mit Hinweis).
 
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG ist auch das Bundesverfassungsrecht zu zählen. Mit der in der Sache zulässigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK geltend gemacht werden, da die Konventionsverletzung verfahrensrechtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gleichgestellt ist (BGE 125 II 508 E. 3a; 125 III 209 E. 2 S. 211, je mit Hinweisen). Wird in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, so richtet sich insoweit die Kognition des Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen. In Bezug auf die Begründung der entsprechenden Verfassungsrügen gelten aber nicht die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, sondern jene von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369).
 
2.3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging zur Frage, ob das geplante Projekt dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), dem Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) und dem kantonalen Gesetz vom 28. September 1993 über die Landwirtschaft (kLwG; kantonale Gesetzessammlung 910.1) entspricht. Ferner hat sich das Kantonsgericht dazu ausgesprochen, ob für die geplante Enteignung nach Art. 26 BV ein genügendes öffentliches Interesse bestehe und ob die Enteignung verhältnismässig sei.
 
2.3.1 Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten, denn der Beschwerdeführer macht eine bundesrechtswidrige Projektauflage (Art. 97 LwG), die Bundesrechtswidrigkeit der Subvention (Art. 87 LwG) und eine Verletzung der Koordinationspflicht gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) sowie dem kantonalen Ausführungsgesetz vom 27. Januar 1988 zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (AG FWG/VS; kantonale Gesetzessammlung 704.1) geltend.
 
2.3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können auch die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Vorbringen behandelt werden, wonach das Kantonsgericht fälschlicherweise keine Ermessensüberprüfung vorgenommen und dadurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert (Art. 29 Abs. 2 BV), die Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), also Bundesverfassungsrecht, verletzt haben soll (BGE 125 II 508 E. 3a; 125 III 209 E. 2 S. 211, je mit Hinweisen). Sämtliche in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen können somit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden, weshalb für die staatsrechtliche Beschwerde kein Raum bleibt und darauf nicht einzutreten ist.
 
2.4 Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt (Art. 103 lit. a OG bzw. Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten.
 
2.5 Soweit der Beschwerdeführer jedoch rügt, der Kanton und nicht die Gemeinde hätte das Weg- und Bewässerungsprojekt öffentlich auflegen, im kantonalen Amtsblatt bekannt machen und dabei einsprachelegitimierten Organisationen Gelegenheit zur Einsprache geben müssen, und soweit er bezweifelt, der Hinweis im Amtsblatt auf Art. 12 und Art. 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) genüge den Anforderungen von Art. 97 Abs. 4 LwG, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dies aus folgenden Gründen:
 
2.5.1 Dem Beschwerdeführer muss durch die Rechtsmittelerhebung ein eigener, praktischer Nutzen zukommen (Art. 103 lit. a OG). Daran fehlt es, wenn lediglich Drittinteressen wahrgenommen werden sollen (BGE 122 II 367 E. 1e S. 369; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, S. 194 Rz. 539).
 
2.5.2 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und die mindestens seit zehn Jahren bestehen (Art. 12 Abs. 1 NHG), seien in ihrem Einspracherecht beschnitten worden, macht er nicht seine eigenen Interessen, sondern diejenigen der vorgenannten Organisationen geltend. Insofern fehlt ihm das eigene, praktische Interesse an der Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts; es ist den betreffenden Organisationen anheim gestellt, die allfällige Verletzung ihrer Rechte selber geltend zu machen. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
 
2.6 Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten, sodass sich die beantragte Ortsschau erübrigt.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, das Kantonsgericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vorgenommen, indem es sich vorbehaltlos auf den Expertenbericht gestützt habe.
 
3.2 Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Auf-hebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
 
3.3 Der Beschwerdeführer ist einerseits der Meinung, das Kantonsgericht habe bei der Beantwortung der Frage, ob der Staatsrat durch die Projektgenehmigung Recht verletzt habe, nicht vorbehaltlos auf den Expertenbericht abstellen dürfen. Der Experte habe nämlich den eigentlichen Auftrag aus den Augen verloren und nur ungenaue Kenntnisse der Eigentums- und Pachtverhältnisse im betreffenden Gebiet gehabt. Weiter seien östlich der Grundstücke X.________ die kleinräumlichen Besonderheiten nicht abgeklärt und festgehalten worden, und der Experte sei offenkundig nicht unparteilich gewesen.
 
Dem Beschwerdeführer ist indes entgegenzuhalten, dass das Kantonsgericht bei der Prüfung der Rechtmässigkeit des Projekts zwar "in erster Linie" vom Expertenbericht ausgegangen ist, daneben jedoch eine eigene Interessenabwägung vorgenommen, die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt sowie berücksichtigt hat, dass der Gemeinderat und die Urversammlung das Projekt befürwortet haben. Weshalb die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht nur unhaltbar, sondern im Ergebnis verfassungswidrig sein soll, ist aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
 
3.4 Andererseits sei das Kantonsgericht weder auf die Gefahrenproblematik im Allgemeinen noch auf die implizite Feststellung des Experten im Besonderen eingegangen, wonach die aktuelle Art und Weise der Bewirtschaftung nicht mit einem besonderen Gefahrenpotential verbunden sei. Schliesslich habe das Kantonsgericht die Feststellung nicht behandelt, im oberen Teil des Gebietes sei keine eigentliche Vergandung und Verbuschung festzustellen, obwohl die Verbuschung als ein Hauptargument für die Notwendigkeit einer Flurstrasse angeführt worden sei.
 
Diese Vorbringen berühren nicht den Gehalt des Willkürverbots (Art. 9 BV), sondern den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, insbesondere die Pflicht zur hinreichenden Begründung eines Urteils (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör jedoch gewährt worden ist, wird nachstehend (E. 5) ausgeführt.
 
Die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes ist insgesamt abzuweisen.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann den Vorwurf der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Kantonsgericht habe den Entscheid des Staatsrates nur hinsichtlich einer Rechtsverletzung, nicht aber auf dessen Zweckmässigkeit überprüft. Somit habe im ganzen Verfahren keine Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis ausgeübt.
 
4.2 Die Auslegung und Anwendung der EMRK prüft das Bundesgericht frei (BGE 118 Ia 473 E. 6c S. 483 mit Hinweis).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK zumindest eine freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, nicht dagegen eine Ermessenskontrolle (BGE 126 I 33 E. 2a; 120 Ia 19 E. 4c S. 30 mit Hinweisen). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Juni 1990 i. S. Obermeier c. Österreich, Serie A Band 179 Ziff. 69 f.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 427 S. 271 f.). Ein Anspruch auf eine zweistufige richterliche Prüfung besteht nicht (BGE 124 I 255 E. 5b/aa S. 263 mit Hinweisen).
 
4.3 Das Kantonsgericht hat einen Augenschein durchgeführt und den Sachverhalt sowie die sich stellenden Rechtsfragen umfassend überprüft. Wie es zutreffend ausgeführt hat, war ihm aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts eine Zweckmässigkeitsüberprüfung verwehrt; gemäss Art. 78 lit. a des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 hatte das Kantonsgericht den angefochtenen Staatsratsentscheid lediglich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu kontrollieren. Mit dieser Überprüfungsbefugnis wurde ein Art. 6 EMRK genügender, effektiver Rechtsschutz gewährleistet, weshalb die insoweit erhobene Kritik am Urteil des Kantonsgerichts als unbegründet abzuweisen ist.
 
5.
 
5.1 Das Kantonsgericht soll nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben, indem es nicht auf die am 23. November 2001 und 4. Dezember 2001 erstatteten Stellungnahmen zum Gutachten eingegangen sei.
 
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f. mit Hinweisen).
 
5.3 Das Kantonsgericht hat in Ziffer 6.1 des Urteils das Gutachten vom 22. Oktober 2001 gewürdigt und ist auf die gegen das Projekt aufgezählten Argumente eingegangen. Insbesondere in Ziffer 6.2 des angefochtenen Entscheides hat das Kantonsgericht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung bezogen. So hat es ausgeführt, allein aus der Sicht der momentanen Lage des Beschwerdeführers, der Art seiner Bewirtschaftung und insbesondere den Pachtverhältnissen sei ein Verzicht auf die Strasse eventuell auch vertretbar. Die Interessenabwägung dürfe sich aber nicht auf eine punktuelle, personenbezogene Situation beziehen. Aufgrund des Gutachtens hätten sich die Erwägungen des Staatsrates als sachlich durchaus vertretbar erwiesen, weshalb diesem keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne. Das Kantonsgericht hat sodann berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ausgeführt hat, das Projekt bringe ihm "... persönlich keinerlei Vorteile..." und "... die Linienführung entlang der Chummera [sei] ungeeignet." Es hat erwogen, die gegen das Projekt vorgebrachten Argumente reichten nicht aus, "... um die Erstellung der Strasse als sachlich nicht vertretbar zu erachten;" dass eine andere Lösung mindestens ebenso in Betracht komme oder sogar vorzuziehen wäre, aber eine bestimmte Variante bewilligt worden sei, könne dem Staatsrat nicht als Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden.
 
5.4 Das Kantonsgericht hat sich genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Es hat ausgeführt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, der Staatsrat habe keine Ermessensüberschreitung und damit keine Rechtsverletzung begangen und hat auch die für seine Entscheidfindung wesentlichen Argumente dargelegt. Damit hat es genügend zum Ausdruck gebracht, weshalb es den Argumenten des Gutachtens und nicht jenen des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen gefolgt ist. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts war das Gutachten genügend überzeugend; die Ausführungen des Beschwerdeführers vermochten daran nichts zu ändern, weshalb sie weggelassen werden durften. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
 
6.
 
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, die Zusicherung der Bundessubvention für das Projekt Flurstrasse "Brunnenmatte-Leh" und Bewässerung "Waldachra" durch das Bundesamt, sei zu Unrecht erfolgt. Damit ficht er die Subventionsverfügung vom 21. Juli 2000 an.
 
6.2 Das Bundesamt, sicherte dem Kanton Wallis den Bundesbeitrag für das umstrittene Projekt am 21. Juli 2000 zu. Gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) und Art. 27 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1) erfolgte die Zusicherung in Form einer anfechtbaren Verfügung. Diese Verfügung wurde dem Landwirtschaftszentrum Visp, Meliorationsamt, eröffnet.
 
Am 25. August 2000 erhoben die Eheleute X.________ kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht. Das Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis (FVD) hat zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 30. September 2000 die amtlichen Akten im Original (1 Auflagedossier und 4 Schnellhefter) beim Kantonsgericht eingereicht, wobei die angefochtene Subventionsverfügung vom 21. Juli 2000 im Schnellhefter Nr. 6120.2 enthalten ist. Zwar war der Beschwerdeführer nicht Verfügungsadressat, dennoch hatte er vom Subventionsverfahren und insbesondere von der angefochtenen Verfügung Kenntnis. So war die Bundessubvention bereits an der Urversammlung vom 12. April 2000 ein Thema, und der Staatsrat führte im Entscheid vom 3. Juli 2000 aus, der Bund befürworte das Projekt und werde einen Beitrag sprechen. In der Beschwerde vom 25. August 2000 an das Kantonsgericht des Kantons Wallis haben die damaligen Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der in Aussicht gestellten Subvention nicht in Frage gestellt. An der Ortsschau vom 10. November 2000 scheint der Bundesbeitrag ebenfalls ein Thema gewesen zu sein. Jedenfalls wurde gemäss dem Protokoll erklärt, die Fachleute des Bundes hätten das Vorhaben positiv beurteilt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. November 2001 zum Gutachten vom 22. Oktober 2001 die Verfügung ausdrücklich erwähnt und ausgeführt, "[e]in Hauptargument des Gutachters für die Nützlichkeit des Projektes [sei] der positive Vorbescheid des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie die Zusicherung des Bundesbeitrages."
 
6.3 Obwohl der Beschwerdeführer vor der Stellungnahme vom 23. November 2001 zum Gutachten vom Oktober 2001 und vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2002 von der Subventionsverfügung Kenntnis hatte, hat er es unterlassen, diese entweder im kantonalen Verfahren förmlich zum Thema zu machen oder sie in einem selbständigen Beschwerdeverfahren anzufechten. Es ist ihm somit verwehrt, die Subventionsverfügung vom 21. Juli 2000 erstmals vor Bundesgericht anzufechten (Art. 97 Abs. 1 OG e contrario). Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten.
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, der Staatsrat habe die Koordinationspflicht gemäss FWG (und AG FWG/VS) verletzt. Obwohl die geplante neue Flurstrasse "Brunnenmatte-Leh" auch als Hauptwanderweg dienen solle, sei das Verfahren gemäss AG FWG/VS nicht in das übrige Projektgenehmigungsverfahren mit einbezogen worden.
 
7.2 Gemäss Art. 1 FWG i. V. m. Art. 9 FWG sind die Kantone verpflichtet, bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze u. a. die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Heimatschutzes zu berücksichtigen. Art. 22 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Oktober 1996 (kantonale Gesetzessammlung 913.100) statuiert die Pflicht, im Hinblick auf Massnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft im Rahmen der Verfahrenskoordination u. a. die Gesetzgebungen betreffend den Umwelt- sowie den Natur- und Landschaftsschutz mit einzubeziehen. Die Ausführungsprojekte dieser Massnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft sind öffentlich aufzulegen.
 
7.3 Der Staatsrat hat im Entscheid vom 3. Juli 2000 erwogen, es gelte "... [i]nsbesondere die Belange von Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Forst, Wanderwege und Raumplanung zu berücksichtigen." Weiter wird im Zusammenhang mit der Funktion des Flurwegs als zukünftiger Hauptwanderweg ausgeführt, die ökologische Beurteilung habe in enger Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Wald und Landschaft stattgefunden. Deren Empfehlungen betreffend den Schutz von Strukturelementen und die Anlage von ökologischen Kompensationsmassnahmen hätten in das Projekt Eingang gefunden. Das umstrittene Projekt wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert und lag vom 12. Mai 2000 bis 13. Juni 2000 öffentlich auf.
 
Somit ist festzuhalten, dass das Projekt öffentlich aufgelegt wurde und dass der Staatsrat die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Heimatschutzes mit berücksichtigt, mit anderen Worten eine materielle Koordination vorgenommen hat. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführt, die Gemeinde hätte die Pläne des Fuss- und Wanderwegs im Massstab 1:5000 anfertigen und öffentlich auflegen müssen, übersieht er, dass im aufgelegten Dossier des Meliorationsamtes unter anderem eine Bodeneignungskarte im Massstab 1:5000 und ein Situationsplan im Massstab 1:1000 enthalten waren, welchen der Verlauf des Flurwegs im Detail entnommen werden konnte. Im Technischen Bericht vom April 2000 zum Strassenprojekt, auf den sich der Staatsrat im Entscheid vom 3. Juli 2000 beruft, wurde als Nebenziel ausgeführt, die Wanderer sollten ab Mühlebach/Rappental nach Ernen oder umgekehrt neu auf einem ordentlichen Weg in die Dörfer geführt werden, statt dass sie quer durch die Felder streiften. Des Weiteren äusserte sich der Bericht hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt und die Landwirtschaft sowie betreffend ökologische Kompensationsmassnahmen. Weil das Hauptziel des Flurweges "Brunnenmatte-Leh" die Erschliessung der Gebiete "Chummera", "Leh" und "Gadmen" ist, und es nicht primär darum geht, einen neuen Wanderweg anzulegen, war der Staatsrat nicht zu einer über den Flurweg "Brunnenmatte-Leh" hinausgehenden Koordination mit einem noch unbekannten Wanderwegprojekt verpflichtet. Dies zu verlangen würde den Rahmen des zur Beurteilung stehenden Strassen- und Bewässerungsprojektes sprengen. Somit liegt keine Verletzung der Koordinationspflicht vor. Die entsprechende Kritik ist als unbegründet abzuweisen.
 
8.
 
8.1 Schliesslich soll das Kantonsgericht die Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV verletzt haben. Mit der Projektgenehmigung durch den Staatsrat sei der Gemeinde Ernen auch das Enteignungsrecht zum Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte verliehen worden. Es bestehe jedoch kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Enteignung. Zudem sei das Projekt nicht erforderlich und deshalb unverhältnismässig, weil das Gebiet mit dem Wendeplatz bei Profil 55 statt bei Profil 69 bzw. bei einem gänzlichen Verzicht auf die Flurstrasse ebenso gut erreichbar sei.
 
8.2 Eine Enteignung ist nach Art. 36 BV zulässig, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, das heisst, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das damit verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 126 I 219 E. 2 S. 221; 115 Ia 370 E. 4a S. 376 je mit Hinweisen; Enrico Riva/Thomas Müller-Tschumi, Eigentumsgarantie, in: Thürer/ Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 48 Rz. 16 ff.).
 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob für die vom Staatsrat erteilte (und vom Kantonsgericht sanktionierte) Enteignungsbefugnis zum Bau der Flurstrasse "Brunnmatte-Leh" ein genügendes öffentliches Interesse vorhanden ist, welches das Interesse des Beschwerdeführers an der unveränderten Bewirtschaftung des Berggebietes "Waldachra" überwiegt, und ob der Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers erforderlich sei. Diese Fragen prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich indessen Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung örtlicher Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222 mit Hinweisen).
 
8.3 Der Gutachter ist zum Schluss gekommen, der geplante Flurweg "Brunnenmatte-Leh" sei ausgewogen, erfülle mannigfaltige Bedürfnisse und sei zur Gewährleistung einer zukünftigen nachhaltigen Bewirtschaftung unabdingbar. Die Linienführung sei logisch und die Länge ergebe sich durch die Geländekammer "Waldachra". Das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Landwirtschaft sei insgesamt tragbar, auch wenn die Liegenschaften des Beschwerdeführers aus dem Flurweg nur einen geringen oder gar negativen privaten Nutzen zögen; diesem Umstand sei beim vorteilsgerechten, individuellen definitiven Beizug der Liegenschaften gebührend Rechnung zu tragen.
 
8.3.1 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Gutachten vom 22. Oktober 2001 nicht gefolgt werden sollte. So wird zur Begründung des vorstehenden Ergebnisses verständlich ausgeführt, die heutige Zu- und Wegfahrt sei unzweckmässig; ein sinnvollerer Zugang sei für die nicht arrondierten Parzellen als Grundvoraussetzung für eine zweckmässige Bewirtschaftung nötig. Auch für den Beschwerdeführer resultierten praktische Vorteile wie grössere Flexibilität, jederzeit sichere Zu- und Wegfahrt zu den Parzellen, Schonung der Geräte oder Reduktion der Beschädigung der Grasnarbe. Für die östlich der Parzellen des Beschwerdeführers gelegenen Grundstücke ergebe sich eine Zeitersparnis bei Verwendung des neuen Güterweges und eine Verbesserung der heute eher extensiven Nutzung. Die neue Flurstrasse sei auch nützlich für die Erhaltung der Naturlandschaft. Für die Landwirtschaft seien die durch die örtlichen Wegspuren hervorgerufenen Erosionsstellen oder allfällige Beschädigungen der Wasserleiten ungünstig. Oftmals könnten einzelne isolierte Parzellen oder Parzellengruppen ohne Wegerschliessung nicht zum optimalen Zeitpunkt bearbeitet werden.
 
8.3.2 Neben dem Gutachten fällt auch ins Gewicht, dass der Gemeinderat Ernen und die Urversammlung das Projekt befürworten, dass der Staatsrat das öffentliche Interesse am Flurweg und dessen Erforderlichkeit bejaht und dass das Kantonsgericht diesen Entscheid geschützt hat. Letzteres hat erwogen, das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Erschliessung und an einer unter polizeilichen Aspekten hinreichenden Zufahrt sei genügend. Die Flurstrasse sei für eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung sinnvoll und ausgewogen und die Erhaltung des landwirtschaftlichen Bodens sowie der Kulturlandschaft sei ein Ziel im öffentlichen Interesse. Der Staatsrat habe deshalb das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt zurecht bejaht. Auch die Verhältnismässigkeit sei gegeben. Im Übrigen auferlegte sich das Kantonsgericht bei der Prüfung des öffentlichen Interesses Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung lokaler Verhältnisse abhing und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellten.
 
Die erwähnten Behörden sind mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut als das Bundesgericht. Auch wenn dem Beschwerdeführer durch den neuen Weg möglicherweise gewisse Nachteile erwachsen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde- und kantonalen Behörden in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten entschieden haben, das öffentliche Interesse am Bau des Flurwegs überwiege die Partikularinteressen des Beschwerdeführers, der Flurweg sei in der geplanten Länge erforderlich und am geplanten Ort (auf der ausserbetrieb befindlichen, gemeindeeigenen Wässerwasserleitung) sowie unter ökologischen Gesichtspunkten zweckmässig. Die Rügen des fehlenden öffentlichen Interessens und der Unverhältnismässigkeit sind folglich als unbegründet abzuweisen.
 
9.
 
Zusammenfassend ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). In der Regel darf obsiegenden Behörden keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG, für die staatsrechtliche Beschwerde analog), auch wenn sie im bundesgerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine Abweichung von dieser Regel bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202). Die Munizipalgemeinde Ernen fällt unter diesen Begriff der kleinen Gemeinde, weshalb ihr der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer hat die Munizipalgemeinde Ernen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Ernen sowie dem Staatsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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