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Informationen zum Dokument  BGer B 83/2001  Materielle Begründung
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BGer B 83/2001 vom 25.07.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 83/01 /Rp
 
Urteil vom 25. Juli 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
G.________, 1963, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Küng, Marktgasse 58, 4310 Rheinfelden
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 15. August 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene G.________, verheiratet und Vater zweier Kinder, arbeitete von Oktober 1991 bis Ende Februar 1993 bei der Firma E.________AG, und war bei der Personalvorsorgestiftung der U.________ berufsvorsorgeversichert. Vom 14. Juni 1993 bis 30. September 1994 war er bei der Firma S.________ AG, Ingenieurbüro, angestellt und für die berufliche Vorsorge bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge versichert. Am 6. Juli 1993 hatte sich G.________ unter Hinweis auf Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach einem vorgängigen Klinikaufenthalt unterzog er sich ab 3. Oktober 1994 einer 3-monatigen Abklärung im Projekt Y.________, daran anschliessend absolvierte er dort ein sechs Monate dauerndes Arbeitstraining, welches ab 2. November 1995 um sechs Monate verlängert wurde. Am 1. Mai 1996 begann der Versicherte bei der Firma G.________ im Rahmen einer von der Invalidenversicherung bewilligten Umschulung eine Anlehre zum Ofenbauer, musste diese Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen aber abbrechen und am 18. Dezember 1996 in die Psychiatrische Klinik Z.________ eintreten, wo er bis 3. Juli 1997 stationär behandelt wurde. Gemäss Verfügungen der IV-Stelle Aargau vom 13. Februar und 27. Juni 1996 bezog der Versicherte während des Abklärungsaufenthalts und des Arbeitstrainings im Projekt Y.________ vom 3. Oktober 1994 bis 1. Mai 1996 sowie für die Dauer der anschliessenden Umschulung Taggelder der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 14. August 1997 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu.
 
Nachdem die Vorsorgeeinrichtungen der beiden letzten Arbeitgeberfirmen es abgelehnt hatten, Invalidenleistungen zu erbringen, liess G.________ beim Versicherungsgericht des Kantons gegen die Winterthur-Columna und die Personalvorsorgestiftung der U.________ Klage einreichen mit dem Begehren, es sei eine der beiden Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, ihm ab 25. August 1996 eine volle Invalidenrente und zwei Kinderrenten zu gewähren. Das kantonale Gericht hiess die Klage gegen die Winterthur-Columna gut und verpflichtete diese, dem Versicherten ab Juli 1995 eine volle Invalidenrente nebst zwei Kinderrenten auszurichten, während es die Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der U.________ abwies. Gleichzeitig beschloss das Versicherungsgericht, dass die Winterthur-Columna innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides eine Berechnung der Rentenansprüche ab Juli 1995 einzureichen habe (Entscheid vom 15. August 2001).
 
B.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Winterthur-Columna, der vorinstanzliche Entscheid sei dahin zu ändern, dass die volle Invalidenrente und die Kinderrenten dem Versicherten erst ab Dezember 1996 auszurichten seien.
 
Während G.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichten die als Mitinteressierte beigeladene Personalvorsorgestiftung der U.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner eine volle Invalidenrente zuzüglich zweier Kinderrenten auszurichten, unangefochten geblieben. Ebenso wenig bestritten ist die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem kantonalen Gericht eine Berechnung der von keiner der Parteien quantifizierten Rentenansprüche einzureichen, damit dieses anschliessend über die Höhe des in Grundsatz unbestrittenen Leistungsanspruchs befinden kann. Streitig und zu prüfen ist hingegen der Rentenbeginn.
 
2.
 
Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
 
a) mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist, oder
 
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % erwerbsunfähig gewesen war.
 
Nach Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Invalidenrente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Satz 1). Der Anspruch entsteht nicht, so lange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Satz 2). Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 269 entschieden, dass der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht entsteht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt.
 
3.
 
Der Beschwerdegegner absolvierte ab 3. Oktober 1994 im Projekt Y.________ zunächst während dreier Monate eine berufliche Abklärung und anschliessend bis Ende April 1996 ein Arbeitstraining, worauf er am 1. Mai 1996 bei der Firma G.________ eine Umschulung zum Ofenbauer begann, die er im Dezember 1996 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Für die gesamte Dauer der Abklärung, des Arbeitstrainings und der Umschulung sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 13. Februar und 27. Juni 1996 Taggelder nach Art. 22 IVG zu. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung konnte der Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG so lange nicht entstehen, als berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden und der Beschwerdegegner Taggelder der Invalidenversicherung bezog. Nachdem die Umschulung im Dezember 1996 abgebrochen werden musste, entstand, eben so wie gegenüber der Invalidenversicherung, in jenem Monat der Anspruch auf eine Invalidenrente und die Kinderrenten nach BVG.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2001 dahin abgeändert, dass der Beginn des Anspruchs des Beschwerdegegners auf eine volle Invalidenrente und zwei Kinderrenten auf den 1. Dezember 1996 festgesetzt wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Personalvorsorgestiftung der U.________ zugestellt.
 
Luzern, 25. Juli 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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