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Informationen zum Dokument  BGer 7B.138/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.138/2002 vom 24.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.138/2002 /min
 
Urteil vom 24. Juli 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2002 (NR020050/U).
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am 5. Juni 2002, dass auf die Beschwerde, die Z.________ gegen die vom Betreibungsamt Zürich 4 in der Betreibung Nr. ... der Versicherung X.________ zugestellte Pfändungsankündigung eingereicht hatte, nicht eingetreten werde.
 
Den von Z.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. Juni 2002 ab.
 
Z.________ nahm diesen Beschluss am 8. Juli 2002 in Empfang. Mit einer am 15. Juli 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
Beide kantonalen Instanzen haben festgehalten, dass Einwendungen zum Bestand und zur Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung im Beschwerdeverfahren vor den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden unzulässig seien und gegebenenfalls mit einer beim Richter einzureichenden Klage nach den Art. 85 oder 85a SchKG vorgetragen werden müssten. Auf diese zutreffenden Erwägungen, die vom Beschwerdeführer denn auch in keiner Weise als bundesrechtswidrig bezeichnet werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), ist hier im Sinne von Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG zu verweisen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Ausführungen zum Bestand bzw. zur Höhe der Betreibungsforderung zu wiederholen. Aus den von den kantonalen Aufsichtsbehörden dargelegten Gründen sind diese Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Ebenso wenig ist die erkennende Kammer für die verlangte Strafverfolgung zuständig.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Versicherung X.________, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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