VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 291/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 291/2000 vom 17.07.2002
 
[AZA 7]
 
U 291/00 Bh
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 17. Juli 2002
 
in Sachen
 
R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4902 Langenthal,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Gestützt unter anderem auf kreisärztliche Untersuchungen vom 16. Februar 1998 und 10. Februar 1999 sowie erwerbliche Abklärungen lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 30. September 1999 ab, R.________ für die Folgen des versicherten Unfalles vom 12. November 1992 (Sturz vom Dreitritt auf die rechte Hand anlässlich der Arbeit auf der Baustelle mit Distorsionstrauma und Läsion des Discus triangularis) eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Die hiegegen eingereichte Einsprache wies die SUVA unter Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 18. November 1999 ab.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau dahingehend teilweise gut, dass es die SUVA anwies, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren materiell zu befinden; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 24. Mai 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit darin die vorinstanzliche Beschwerde abgewiesen wurde, im Weiteren die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 1999 sowie des Einspracheentscheides vom 18. November 1999, ferner die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Invaliditätsgrades an die SUVA, schliesslich, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Schon im Einspracheverfahren ist die verfügte Ablehnung des Anspruches auf Integritätsentschädigung unangefochten geblieben. Streitgegenstand des letztinstanzlichen Prozesses bildet daher, entsprechend dem kantonalen Gerichtsentscheid, soweit er angefochten wurde, lediglich der Anspruch auf die Invalidenrente.
 
2.- In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur Beurteilung des Invaliditätsgrades verunfallter Versicherter (Art. 18 Abs. 2 UVG und dazu ergangene Rechtsprechung: BGE 114 V 313 Erw. 3a zum Einkommensvergleich; BGE 110 V 276 Erw. 4b und RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b zur Massgeblichkeit der Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt [vgl. auch BGE 116 V 249 Erw. 1b und AHI 1998 S. 170 Erw. 2]; BGE 110 V 276 Erw. 4b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b und AHI 1998 S. 291 Erw. 3b zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes; BGE 107 V 21 Erw. 2c zur Bedeutung invaliditätsfremder Faktoren [vgl. auch BGE 122 V 423 Erw. 4a und AHI 1999 S. 238 Erw. 1]) zutreffend dargelegt, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten wird. Auf die rechtlichen Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden gegen den kantonalen Gerichtsentscheid einzig zwei Einwände erhoben: Einerseits sei, entgegen den Darlegungen in der vorinstanzlichen Beschwerde, ungeprüft geblieben, "welche psychischen Auswirkungen die lange Dauer der Erwerbsunfähigkeit hatte". Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Behandlung des Externen Psychiatrischen Dienstes stehe, sei abzuklären, in welchem Zusammenhang diese psychische Entwicklung mit dem versicherten Unfall stehe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, welche die Adäquanz des versicherten Unfalles zu den eingetretenen Beschwerden verneint habe, müsse "für die Negierung des Zusammenhanges zumindest ein Bericht über den psychischen Gesundheitsschaden vorliegen", weshalb die Sache "bereits aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen" sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer weitere Abklärungen beantragt, und damit "auch kundgetan, dass sämtliches abgeklärt werden müsste, so auch die Richtigkeit der Annahme des Valideneinkommens". Wäre der Beschwerdeführer gesund, könnte er mit einem deutlich höheren Einkommen als Fr. 4000.- rechnen, habe er doch während Jahren auf dem Bau im Akkord gearbeitet. In den Administrativakten sei der Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 1997 mit der X.________ GmbH verurkundet, welcher einen Stundenlohn von brutto Fr. 30.- ausweise, woraus sich, ausgehend von 185 Stunden monatlich, ein Bruttomonatslohn von Fr. 5550.- ergebe.
 
b) Beiden Vorbringen kann offensichtlich kein Erfolg beschieden sein: Zum einen enthalten die gesamten verfügbaren Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche Abklärungen zur Frage rechtfertigen könnten, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden und unfallkausalen psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 UVG (BGE 115 V 133) leidet, weshalb Weiterungen zu unterbleiben haben, insbesondere - schon aus diesem Grunde - von der verlangten Beschwerdeergänzung abzusehen ist. Zum andern wird in der Vernehmlassung der SUVA überzeugend dargetan, dass ein Fr. 4000.- x 13 übersteigendes Valideneinkommen nicht angenommen werden kann. Auch darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers scheint bei seiner Berechnung ausser Acht gelassen zu haben, dass im von ihm angeführten Lohn sowohl eine Ferien-/Feiertagsentschädigung als auch der Anteil am 13. Monatslohn enthalten sind und der Versicherte auch Ferien/Feiertage beziehen würde. Aufgrund der kreisärztlich überzeugend dokumentierten vollen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, welche nicht mit regelmässiger, starker Belastung des Handgelenkes auf Zug und Ulnaradduktion einhergehen, ist sowohl unter Bezugnahme auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (BGE 126 V 75) als auch unter Berücksichtigung der von der SUVA aufgezeigten Verweisungstätigkeiten eine rentenbegründende Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verneinen. Besehen auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), ist der Beschwerdeführer nicht invalid im Sinne von Art. 18 UVG.
 
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche offensichtlich unbegründet ist (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), hatte keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb kann die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 17. Juli 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).