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Informationen zum Dokument  BGer 4P.91/2002  Materielle Begründung
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BGer 4P.91/2002 vom 12.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.91/2002/rnd
 
Urteil vom 12. Juli 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Dreifuss.
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5,
 
gegen
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 - 3 sowie Art. 6 EMRK (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege).
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführerin) hatte am 14. Juli 1997 wegen eines seit ihrer Jugend bestehenden, lumbalbetonten Rückenleidens um eine IV-Rente ersucht. Das Gesuch wurde gestützt auf ein Gutachten, das einen Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % annahm, abgelehnt.
 
Am 10. Oktober 1997 wurde die Beschwerdeführerin Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Fahrzeug Totalschaden erlitt. Bei einer Untersuchung vom 15. Januar 1998 kam der Kreisarzt Aarau der SUVA zum Ergebnis, dass infolge des Unfalls keine wesentliche Zunahme der Rückenschmerzen aufgetreten sei und dass die Unfallfolgen soweit abgeheilt seien, dass der Beschwerdeführerin ihre frühere Arbeitstätigkeit wieder zugemutet werden könne. Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 und Einspracheentscheid vom 26. August 1998 wurden die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung weiterer SUVA-Leistungen abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau schütze diesen Entscheid mit Urteil vom 29. März 2000. Es verwarf die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe beim Unfall ein mildes Schädel-Hirn Trauma erlitten, da in den medizinischen Akten Anhaltspunkte für eine Kopfverletzung und eine zumindest kurze Phase der Bewusstseinstrübung und eine posttraumatische Amnesie fehlten. Weiter sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterbestehenden organischen Beschwerden nicht erstellt. Ebenso verneinte es das Vorliegen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels ernsthafter Hinweise in den Akten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) schloss sich am 4. August 2000 dieser Beurteilung an.
 
Die IV wies am 30. Januar 2001 ein weiteres, von der Beschwerdeführerin nach dem Unfall eingereichtes Gesuch um eine IV-Rente ab. Der Gesamtinvaliditätsgrad wurde dabei auf 34 % festgesetzt. Dieser Entscheid stützte sich auf ein zweites IV-Gutachten, das von der Klinik X.________ am 10. Mai 2000 erstattet wurde. Dieses äussert sich nicht zu den Auswirkungen des Unfalles auf die Erwerbstätigkeit. Es hält lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an lumbalbetonten Rückenschmerzen leide. Nach dem Unfall seien die cervicalen Schmerzen verstärkt worden und neu seien Seh- und Konzentrationsstörungen dazu gekommen, bezüglich derer zusätzliche Abklärungen empfohlen würden.
 
B.
 
Mit Klage vom 16. Februar 2001 beim Handelsgericht des Kantons Zürich belangte die Beschwerdeführerin die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Sie machte geltend, sie habe beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma wie auch ein mildes Schädel-Hirn Trauma erlitten und leide seither unter Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit sowie Augenproblemen mit Schwindelgefühlen. Der Unfall habe zudem zu einer Verschärfung des vorbestehenden Rückenleidens geführt. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, die verminderte Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht Folge des Unfalls, sondern des vorbestehenden Rückenleidens.
 
Die Beschwerdeführerin ersuchte das Handelsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenbeschluss vom 11. September 2001 wies das Handelsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab.
 
Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 18. März 2002 ab.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK, der Entscheid des Kassationsgerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor Handelsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventuell sei ihr für das Verfahren vor Kassationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Am 30. April 2002 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
 
Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wies das Bundesgericht am 4. Juli 2002 ab.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen "anderen Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, der nur selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Dies ist bei Entscheidungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in aller Regel der Fall. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210; 119 Ia 337 E. 1).
 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der von der letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinander setzen und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente beschränken (BGE 117 Ia 412 E. 1d S. 415).
 
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 4. April 2002 nicht in allen Teilen zu genügen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
 
2.
 
Das Kassationsgericht bestätigte im angefochten Entscheid den Beschluss des Handelsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 11. September 2001. Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht habe damit gegen Art. 29 BV und die kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege verstossen und ihren Anspruch auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 EMRK verletzt.
 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass das kantonale Recht (§ 84 Abs. 1 und § 87 ZPO) oder Art. 6 EMRK einen darüber hinausgehenden Anspruch gewährten (vgl. zu Art. 6 EMRK Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 542 f. mit Hinweisen). Der geltend gemachte Anspruch ist daher nur im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen. Ob dieser durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je mit Hinweisen).
 
3.
 
Die kantonalen Instanzen haben der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert, weil ihr Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos sei. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweis).
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht habe verkannt, dass die bundesgerichtliche Begriffsumschreibung der Aussichtslosigkeit auch eine subjektive Komponente enthalte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen, den Prozess unter allen Umständen fortzuführen, dokumentiert habe. Diesem Entscheid lägen vernünftige subjektive Überlegungen zugrunde, da sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation dringend auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche angewiesen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Soweit in der vorstehenden Definition der Aussichtslosigkeit von vernünftigen Überlegungen die Rede ist, sind damit nur solche gemeint, die dazu führen, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, den Prozess angesichts der Aussichten, mit ihrem Rechtsstandpunkt durchzudringen, auch auf eigenes Kostenrisiko anstrengen würde. Das Kassationsgericht hat die subjektiven Überlegungen der Beschwerdeführerin, welche die Prozesschancen nicht einbeziehen, zu Recht als irrelevant bezeichnet.
 
4.
 
Über ein bei Prozesseinleitung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist sofort zu entscheiden. Es darf damit nicht zugewartet werden, bis sich die Prozessaussichten nach der Beweisaufnahme klären, ansonsten das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege weitgehend seines Gehalts entleert würde (BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37). Daraus folgt, dass für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich auf den Zeitpunkt und auf die Aktenlage abzustellen ist, in dem das Gesuch gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; 122 I 5 E. 4a S. 6 f.; 101 Ia 34 E. 2). Der kantonalen Instanz ist mit der Würdigung der Akten auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 105 Ia 113 E. 2b S. 115). Es ist nicht Sache des über die unentgeltliche Rechtspflege befindenden Richters, dem Sachrichter vorgreifend die vorgetragenen Rechtsbegehren zu beurteilen.
 
5.
 
Wie das Kassationsgericht zutreffend erkannte, hat das Handelsgericht diesen Grundsätzen korrekt nachgelebt. Dieses hatte im Wesentlichen erwogen, es sei für den Ausgang des Prozesses sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung entscheidend, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis gelinge, dass der Unfall vom 10. Oktober 1997 für die verringerte Erwerbsfähigkeit kausal war. Da die Aktenlage eindeutig dagegen spreche, erscheine es unwahrscheinlich, dass die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angerufenen medizinischen Gutachten und Zeugeneinvernahmen oder ihre persönliche Befragung zu einem anderen Ergebnis führten. So seien den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Depression zu entnehmen. Gemäss dem zweiten IV-Gutachten und dem darauf fussenden Entscheid der IV hätten sich die festgestellten Seh- und Konzentrationsbeschwerden nicht in einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit niedergeschlagen. Auch für ein nach dem Unfall aufgetretenes Schädel-Hirntrauma und eine Bewusstseinstrübung seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen: Das Spital Y.________ habe in seinem Bericht vom 2. Dezember 1997 eine Benommenheit der Beschwerdeführerin explizit verneint. Ein neues Gutachten, eine Zeugeneinvernahme oder eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin könnten vier Jahre nach dem Ereignis den Nachweis der Symptome nach dem Unfall nicht ersetzen. Aufgrund der SUVA- und IV-Entscheide und den zu den Akten gegebenen Gutachten sei eine unfallbedingte Verminderung der Arbeitsunfähigkeit nicht anzunehmen. Damit erscheine das Verfahren als aussichtslos.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin rügte vor Kassationsgericht, dass die Beurteilung der Prozessaussichten durch das Handelsgericht mit dem Ergebnis der Referentenaudienz im Widerspruch stehe. In der staatsrechtlichen Beschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, das Kassationsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das Referat des Instruktionsrichters und die Bemerkungen des Koreferenten nicht zu den Akten genommen habe und auf die Rüge mit der Begründung nicht eingetreten sei, dass sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Entscheid des Handelsgerichts auseinander gesetzt habe. In seiner Eventualbegründung habe das Kassationsgericht sodann verkannt, dass bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit die von zwei "Hauptakteuren" des Gerichts geäusserte Meinung von Bedeutung sei, wenn es auch zutreffen möge, dass die Meinung des Referenten und des Koreferenten für das Gericht nicht verbindlich sei.
 
Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Entscheid des Handelsgerichts kann nicht bloss mit einem nicht näher substanziierten Hinweis in Frage gestellt werden, die Gerichtsdelegation habe der Beschwerdeführerin die Prozesschancen kommuniziert, zumal dies höchstens eine unverbindliche, vorläufige Einschätzung betreffen kann. Im Übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die in der Referentenaudienz geäusserte Meinung, dass der Prozessausgang weitgehend von der beantragten medizinischen Begutachtung abhänge. Dem widersprach das Handelsgericht nicht. Es erwog indessen, die beantragten Gutachten, mit denen die Beschwerdeführerin Beweis zu führen gedenke, vermöchten voraussichtlich den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und tatsächlich vorhandenen oder behaupteten Beschwerden oder einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Handelsgerichts eingegangen wäre. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Kassationsgericht auf die erhobene Rüge nicht eintrat. Im Übrigen können die von der Beschwerdeführerin angerufenen Äusserungen der Gerichtsdelegation, der Prozessausgang hänge von der Begutachtung ab, nicht als Äusserungen über die Prozessaussichten angesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei persönlich überzeugt, dass die beantragten Gutachten den Kausalzusammenhang zwischen ihren Beschwerden und dem Unfall beweisen werden, verkennt sie, dass es bei der Beurteilung der Prozessaussichten nicht auf ihre subjektive Überzeugung ankommt.
 
7.
 
Die Beschwerdeführerin machte vor Kassationsgericht sinngemäss geltend, das Handelsgericht habe zu Unrecht auf das "SUVA-Urteil" des EVG abgestellt. Das EVG habe verschiedene Beweise, deren Abnahme sie auch im handelsgerichtlichen Verfahren beantragt habe und zu denen sie zuzulassen sei, zu Unrecht nicht berücksichtigt.
 
Das Handelsgericht hatte dazu erwogen, dass das Urteil des EVG für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der sich stellenden Beweisfrage der natürlichen Kausalität relevant sei. Das Kassationsgericht stellte klar, dass der rechtskräftige Entscheid des EVG im Kassationsverfahren nicht überprüft werden könne. Das Handelsgericht habe diesen Entscheid zulässigerweise soweit berücksichtigt, als einzelne der sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen zur Klärung der haftungsrechtlichen Fragen herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin stellt diese Erwägung nicht in Frage und legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht die Berücksichtigung des EVG-Urteils seitens des Handelsgerichts zu Unrecht gebilligt habe (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Erwägung 1.3 vorne). Sie macht lediglich geltend, das Kassationsgericht habe sie missverstanden, indem es davon ausgegangen sei, sie verlange die Abänderung des EVG-Entscheides und sie wolle im Kassationsverfahren mit den im Hauptverfahren angerufenen Beweismitteln zugelassen werden; sie habe diese vor Kassationsgericht nur erwähnt, weil sie bei der Beurteilung der Prozessaussichten zu berücksichtigen seien. Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.
 
8.
 
Die Beschwerdeführerin machte im Kassationsbeschwerdeverfahren geltend, für die Beurteilung des EVG sei der Zeitpunkt des SUVA-Entscheids vom 26. August 1998 massgebend gewesen; das Handelsgericht habe mit der Berücksichtigung des EVG-Urteils vom 4. August 2000 fälschlicherweise die Entwicklung nach diesem Zeitpunkt nicht beachtet. Das Kassationsgericht widersprach diesem Vorwurf. Es führte aus, das Handelsgericht habe die spätere Entwicklung sehr wohl berücksichtigt, indem es auch auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 10. Mai 2000 und den darauf fussenden IV-Entscheid vom 30. Januar 2001 abgestellt habe. Der Befund in diesem Gutachten habe nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem ersten IV-Entscheid geführt.
 
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch der zweite IV-Entscheid vom 30. Januar 2001 sei noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens. Zudem seien im Gutachten vom 10. Mai 2000 hinsichtlich Konzentrations- und Sehstörungen Abklärungen empfohlen worden, die nicht erfolgt seien. Die Auswirkungen dieser Störungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten somit bei der Festlegung des Gesamtinvaliditätsgrades im zweiten IV-Entscheid gar nicht berücksichtigt werden können.
 
Diese Rüge ist unbegründet. Die kantonalen Instanzen berücksichtigten ausdrücklich, dass die IV eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis der empfohlenen Abklärung verneint hatte und dass der IV-Entscheid noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch betrachteten sie es angesichts des IV-Entscheids als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin mit den beantragten Gutachten der Nachweis gelingen könnte, dass sich allenfalls feststellbare Restbeschwerden des Unfalls auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken könnten. Inwiefern dies im Rahmen einer aufgrund der bestehenden Aktenlage vorzunehmenden Beurteilung der Prozessaussichten zu beanstanden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar und ist nicht ersichtlich (Erwägung 1.3 vorne).
 
9.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht einzig geprüft, ob vom Unfall herrührende Beschwerden bestünden, die für die Erwerbsfähigkeit relevant seien. Dies obwohl sie auch einen Genugtuungsanspruch eingeklagt habe, für den selbst für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante Beschwerden von Bedeutung sein könnten. Sie legt aber nicht näher dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie für den Fall, dass ihr der Nachweis einer unfallbedingten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nicht gelingt, mit Aussicht auf Erfolg einen weitergehenden Genugtuungsanspruch geltend machen will. Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (Erwägung 1.3 vorne).
 
10.
 
Das Handelsgericht erwog in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe beim Unfall vom 10. Oktober 1997 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, dass sich in den Akten kein Hinweis dafür finde, dass die Beschwerdeführerin damals eine Bewusstseinstrübung erlitten habe. Das Kassationsgericht pflichtete dem bei und führte dazu aus, es müssten medizinische Fakten Grundlage der Beurteilung der Kausalität eines festgestellten Schleudertraumas bilden. Die Beschwerdeführerin berufe sich für den Nachweis der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und dem Schaden insbesondere zu Unrecht auf den Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 29. Januar 1998. Diesem sei nicht zu entnehmen, dass eine durch Kopfanprall entstandene Kontusionsmarke noch drei Monate nach dem Unfall feststellbar gewesen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht es als unwahrscheinlich bezeichnet habe, dass der Beschwerdeführerin bald vier Jahre nach dem Unfall mittels Einvernahme von Zeugen oder einer persönlichen Befragung der Nachweis einer beim Unfall erlittenen Bewusstseinstrübung gelingen könnte.
 
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe in ihrer Kassationsbeschwerde auf die "von allem Anfang an zuverlässig festgestellten entsprechenden medizinischen Bestätigungen" für ein Schleudertrauma hingewiesen. Insbesondere beweise die zumindest unmittelbar nach dem Unfall feststellbare Kontusionsmarke, dass es zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es wäre Sache des Gerichts im Hauptprozess aufgrund der darüber hinaus beantragten Gutachten und Befragungen definitiv über das Vorliegen entsprechender Verletzungsfolgen und die Kausalität zu urteilen. Sie legt indessen nicht dar, weshalb das Kassationsgericht die Wahrscheinlichkeit des Gelingens des Beweises, dass sie beim Unfall ein Schleudertrauma erlitten habe, in Anbetracht der von ihr angerufenen medizinischen Bestätigungen und den beantragten Einvernahmen zu Unrecht als gering eingestuft haben soll (Erwägung 1.3 vorne). Mit ihrer pauschalen Rüge, es könne bei der vorliegenden komplexen Situation im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht antizipiert ein negatives Beweisergebnis vorausgesagt werden, verkennt sie, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der im Zeitpunkt des Gesuchs vorhandenen Akten zu entscheiden ist und das Gericht dabei die im Hauptverfahren beantragte Beweise antizipiert zu würdigen hat. Soweit sie geltend machen will, ihr würde im angefochtenen Entscheid die Abnahme der beantragten Beweismittel versagt, gehen ihre Rügen an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
11.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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