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Informationen zum Dokument  BGer I 101/2002  Materielle Begründung
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BGer I 101/2002 vom 10.07.2002
 
[AZA 0]
 
I 101/02 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Grunder
 
Urteil vom 10. Juli 2002
 
in Sachen
 
Z.________, 1947, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
 
Mit Verfügung vom 20. November 2000 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt, nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 28. August 2000, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch des 1947 geborenen Z.________ auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % ab.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), mit Entscheid vom 23. November 2001 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ sinngemäss, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
2.- In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz ihre Beurteilung auf das Gutachten des ZMB vom 28. August 2000 abgestellt und zutreffend festgehalten, das der Beschwerdeführer in einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Nicht zu beanstanden sind weiter die von der Rekurskommission gezogenen Schlussfolgerungen in erwerblicher Hinsicht, die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen (Einkommen mit und ohne Invalidität) und der gestützt darauf ermittelte, unter 40 % liegende Invaliditätsgrad.
 
Die schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendung des Beschwerdeführers, die Ärzte des ZMB seien voreingenommen gewesen, ist nicht stichhaltig und wird durch nichts belegt. Die Befunde und die Schlussfolgerungen im Gutachten des ZMB stimmen in allen Punkten mit den anderen ärztlichen Berichten überein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel- Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Juli 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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