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Informationen zum Dokument  BGer 7B.88/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.88/2002 vom 10.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.88/2002 /bnm
 
Urteil vom 10. Juli 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
 
Rechtsstillstand, Pfändung
 
Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. April 2002.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt A.________ hat in der gegen den Schuldner Z.________ laufenden Betreibung der Gläubigerin X.________ die Liegenschaften des Landwirtschaftsbetriebes gepfändet. Mit Verfügung vom 31. August 2001 wies das Betreibungsamt das Begehren von Z.________ um Rechtsstillstand infolge schwerer Erkrankung ab. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgerichtspräsidium Weinfelden als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung mit Entscheid vom 21. März 2002 abwies. Das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von Z.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Beschwerde am 22. April 2002 ab.
 
Z.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
 
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
Die untere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel unter körperlicher und psychischer Belastung leide; seine Schwierigkeiten würden im laufenden Betreibungsverfahren darin liegen, dass er nicht akzeptieren könne, gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil seiner geschiedenen Ehefrau Geld zu schulden. Eine derart schwere Erkrankung, die es ihm verunmöglichen würde, einen Vertreter zu bestellen, liege nicht vor, so dass kein Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG gewährt werden könne. Die obere Aufsichtsbehörde hat diese Auffassung geschützt.
 
2.1 In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt wird (Art. 79 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes; OG, SR 173.110). Diesen Anforderungen genügt die vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe nicht. Er gibt nicht an, welche Abänderung er in Bezug auf die Nichtgewährung des Rechtsstillstandes beantragt, und er legt in keiner Weise dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das in Art. 61 SchKG eingeräumte Ermessen, einem schwer kranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand zu gewähren (vgl. BGE 105 III 101 E. 3 S. 104; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 56-58 zu Art. 19, N. 17 zu Art. 61, m.H.), in gesetzwidriger Weise ausgeübt habe, wenn sie dem Beschwerdeführer den Rechtsstillstand verweigert hat. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Forderung sei unbegründet, nicht gehört werden. Im Beschwerdeverfahren wird - wie bereits die obere Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - nur über die Verfahrenstätigkeit der Zwangsvollstreckungsorgane entschieden (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen. Auf die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe Verfassungsrecht verletzt, kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
 
2.2 Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, kann die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie - ohne dass sämtliche Akten zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG) tatsächlich aufmerksam wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, dass das Betreibungsamt die Grundstücke des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers gepfändet habe. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass die Wegnahme seiner Grundstücke den Ruin seiner wirtschaftlichen und persönlichen Existenz bedeute. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, mit der Pfändung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke werde er (als Landwirt) beruflich und persönlich offensichtlich in eine völlig unhaltbare Lage gebracht und die Pfändung sei daher nichtig, sind seine Vorbringen unbehelflich: Ein landwirtschaftliches Grundstück stellt kein Werkzeug oder ähnliches Hilfsmittel im Sinne der unpfändbaren Berufswerkzeuge gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dar (Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 13 zu Art. 92). Zum Einschreiten wegen einer nichtigen Pfändung (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 66 zu Art. 92) besteht somit kein Anlass.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden), dem Betreibungsamt A.________ und der Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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